FAQ

Rechtsfragen mit großer Praxisrelevanz im sozialgerichtlichen Verfahren

Anhörung: nach Rechtsansicht der Behörde maßgebliche Tatsachen

„Denn bezüglich der Frage, ob ein Anhörungsfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen, mag sie auch falsch sein (vgl BSG Urteil vom 26.9.1991 - 4 RK 4/91 - BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 9 f; zuletzt etwa BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 21)", s. Urteil des BSG vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 31/14 R, Rn. 12 juris.

Anhörung: erneute Anhörung nur bei neuen Tatsachen

Eine erneute Anhörung im Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn sich der abstrakte Schuldvorwurf, der Betroffene habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, unverändert bleibt.

Eine wesentliche Änderung der Tatsachengrundlage oder wesentliche Änderung des Bescheidinhalts liegt vor, wenn die Verwaltung auf Grund des Vorbringens des Beteiligten oder aus anderen Gründen neu ermittelt und sie sich infolge der durchgeführten Ermittlungen auf neue erhebliche Tatsachen stützen will, wenn die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung - ggf ohne ergänzende Ermittlungen durchgeführt zu haben - einen anderen Sachverhalt zu Grunde legen will als die Ausgangsbehörde oder wenn die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt.

BSG, Urteil vom 15. August 2002, Az. B 7 AL 38/01 R, Rn. 22 f. juris, m. w. N.; vgl. Beschluss vom 27. August 2024, Az. B 9 SB 15/24 B, Rn. 10 juris

Anhörung: vor endgültiger Entscheidung nach § 328 SGB III

„Eine vorläufige Entscheidung verschafft einem LE noch keine gesicherte Rechtsposition, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Vor einer Anrechnung oder Erstattung kann daher eine Anhörung nach § 24 SGB X entfallen“; Fachliche Weisungen § 328 SGB III, 01/2011, Nr. 2.6.3 (Verwaltungsrichtlinie der Bundesagentur für Arbeit)

Darstellung Meinungsstreit von Rechtsprechung und Kommentarliteratur: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB, 08/18, § 328 SGB III.

Anhörungsfehler: Folgen bei Überprüfungsentscheidung

Im Verfahren auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts verpflichtet nicht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids; s. BSG, Urteil vom 03.05.2018, Az. B 11 AL 3/17 R m. w. N.

Anhörung: Nachholen im Prozess

BSG, Urteil vom 06.04.2006, Az. B 7a AL 64/05 R

[15] … Jedenfalls setzt eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren ein entsprechendes mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren – gegebenenfalls unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens (§ 114 Abs 2 Satz 2 SGG) – voraus (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 22 S 74; Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 41 RdNr 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl 2000, § 45 RdNr 45 f; Waschull in LPK-SGB X, § 41 RdNr 15). Es genügt also nicht, dass – wie im Widerspruchsverfahren – der Betroffene auf Grund des Bescheides die Möglichkeit hatte, Stellung zu nehmen. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Beklagte selbst dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich zu der bereits vorliegenden Entscheidung zu äußern, um dann zumindest formlos darüber zu befinden, ob sie bei ihrer Entscheidung verbleibt (vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 41 SGB X RdNr 18, Stand Mai 2003, mwN zur Rspr des BVerwG). Dies ist – im Unterschied zum Widerspruchsverfahren, in dem noch ein Widerspruchsbescheid folgt – nicht gewährleistet, wenn lediglich das Gericht den Betroffenen im Rahmen des Klageverfahrens diese Möglichkeit eröffnet.

BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 37/09 R

[17] Die genannten Zwecke können zwar ohnehin in vollem Umfang nur erfüllt werden, wenn die Anhörung vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durchgeführt wird. Darüber hinaus kann eine Heilung des Verfahrensmangels nach den mit der Anhörung verfolgten Funktionen noch während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen während des Vorverfahrens – zB durch Einlegung des Widerspruchs – hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSGE 89, 111, 114 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG SozR 4-1300 § 24 Nr 1). …

BSG, Urteil vom 26.07.2016, Az. B 4 AS 47/15 R

[19] Nach der Rechtsprechung des Senats, zu deren Aufgabe kein Anlass besteht, setzt die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens aber voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (BSG Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R – SozR 4-1300 § 41 Nr 2, RdNr 15; zustimmend hierzu Vogelgesang, SGb 2011, 483, 484; BSG Urteil vom 20.12.2012 – B 10 LW 2/11 R – SozR 4-5868 § 12 Nr 1, RdNr 39; für die Notwendigkeit des durch die Behörde selbst durchzuführenden Anhörungsverfahrens mit zumindest formloser Entscheidung über das Festhalten an ihrer Entscheidung bereits BSG Urteil vom 6.4.2006 – B 7a AL 64/05 R – juris RdNr 15).

[20] …

[21] Die Heilung des Anhörungsmangels durch deren Nachholung in einem ordnungsgemäßen förmlichen Verfahren scheitert aber jedenfalls daran, dass der Beklagte sich mit dem Schreiben vom 18.3.2015 nicht an den bereits im Widerspruchsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern direkt an diese gewandt hat. Denn nach § 13 Abs 3 S 1 SGB X, der hier für die Nachholung des formalisierten Anhörungsverfahrens Anwendung findet, muss sich eine Behörde an den für das Verfahren bestellten Bevollmächtigten wenden; dies steht nicht in ihrem Ermessen (Mutschler in Kasseler Kommentar, § 13 SGB X RdNr 14, Stand September 2013).

[30] c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das LSG die Aussetzung mangels Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie das LSG meint – diese Voraussetzung schon deshalb nicht vorliegt, weil mit einer weiteren Verzögerung des Verfahrens zu rechnen sei. Bei der vom Senat für erforderlich gehaltenen engen Interpretation der tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung nach § 114 Abs 2 S 2 SGG aus den vorstehenden Gründen ist eine Sachdienlichkeit im Sinne einer Verfahrenskonzentration jedenfalls schon deshalb zu verneinen, weil kein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in der gleichen Sache drohte, welches durch die Aussetzung zur Heilung des Anhörungsmangels überflüssig würde. Dem steht die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X entgegen, wonach die Behörde eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen muss, welche dies rechtfertigen.

[31] Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG waren dem Beklagten zum Zeitpunkt seines Aussetzungsantrags vom 26.3.2015 auch diejenigen (weiteren) Tatsachen, die § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X für die Rücknahme für die Vergangenheit voraussetzt, länger als ein Jahr bekannt. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist nach der Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (BSG Urteil vom 27.7.2000 – B 7 AL 88/99 R – SozR 3-1300 § 45 Nr 42, S 139). Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügen (BSG Urteil vom 6.4.2006 – B 7a AL 64/05 R – juris RdNr 13 mwN), denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen (Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 45 RdNr 108 mwN). Vor diesem Hintergrund kann die Aussetzung zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens auf den erst am 26.3.2015 gestellten Antrag des Beklagten jedenfalls nicht mehr als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung der Rücknahmefrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X führen würde.

Beschränkter Regelungsgehalt von Folgebescheiden

Ergeht nach Zuerkennung einer Leistung ein weiterer Bescheid, der nur einen bestimmten Teil der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt und insoweit eine neue eigenständige Regelung trifft, ohne die übrigen Berechnungselemente der Leistung zu verändern, handelt es sich um einen Folgebescheid mit beschränktem Regelungsgehalt.[1] Sofern sich die ursprüngliche Ausgangsentscheidung von Anfang an oder aufgrund nachträglicher Änderung als rechtswidrig erweist, richtet sich deren Aufhebbarkeit nach den §§ 44 ff. SGB X. Die Aufhebung der Ausgangsentscheidung führt – als wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X – ggf. zur Rechtswidrigkeit des Folgebescheides.[2]

[1] BSG, Urteil vom 25.06.1998, B 7 AL 128/97 R, Rn. 18 juris, m. w. N.
[2] BSG, Urteil vom 01.06.2006, B 7a AL 76/05 R, Rn. 13 juris, m. w. N.

Umfang der gerichtlichen Kontrolle: unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt

Begründet ist eine Anfechtungsklage, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung (§ 31 SGB X) unterliegt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts. Aus diesem Grunde ist die regelmäßig im Entscheidungssatz zum Ausdruck gekommene Regelung gerichtlich unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 11 AL 85/99 R, Rn. 20, juris, m. w. N.).

Vorverfahren als Prozessvoraussetzung: auch bei fälschlicher Widerspruchszurückweisung durchgeführt

Das erforderliche Vorverfahren ist auch dann durchgeführt, wenn die Verwaltung einen Widerspruch fälschlich als unzulässig zurückweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2022, Az. B 5 R 24/21 R, Rn. 20, juris, m. w. N.).