Bundessozialgericht

Leitsatzkartei für AL-Verfahren

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2026 nach oben

BSG, 03.06.2026, B 11 AL 8/24 R

LSG NW, 04.07.2024, L 9 AL 169/22

Orientierung

Im Fall einer zum Zwecke der Veräußerung an Dritte gegründeten Vorratsgesellschaft lässt sich nicht feststellen, ob der Verleiher (im Fall einer juristischen Person die vertretungsberechtigten Organe) die für eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und den sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

BSG, 03.06.2026, B 11 AL 7/24 R

LSG NW, 13.05.2024, L 20 AL 201/22

Orientierung

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Ein früherer Eingang der Anzeige lässt sich auch nicht wegen der außergewöhnlichen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie fingieren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich; § 99 Absatz 2 Satz 1 SGB III enthält schon keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB X.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 03.06.2026, B 11 AL 1/26 R

LSG NB, 28.11.2025, L 7 AL 12/24

Orientierung

Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung. Erscheint der Arbeitslose bei der zuständigen Agentur für Arbeit und bringt jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck, er sei (gegebenenfalls ab einem bestimmten Datum) arbeitslos, liegt eine wirksame Meldung vor, ohne dass es für ihre Wirksamkeit darauf ankäme, ob die angezeigten Umstände inhaltlich zutreffen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.03.2026, B 11 AL 6/24 R

LSG NW, 07.03.2024, L 9 AL 87/22

Orientierung

Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt nicht nach 3 Monaten ohne Bezug von Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.03.2026, B 11 AL 4/24 R

LSG NW, 09.11.2023, L 9 AL 145/22

Orientierung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) setzt subjektive Verfügbarkeit und somit auch Arbeitsbereitschaft dem tatsächlichen individuellen Leistungsvermögen entsprechend voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.03.2026, B 11 AL 1/25 R

LSG BB, 26.08.2024, L 18 AL 15/24

Orientierung

Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt nicht nach 3 Monaten ohne Bezug von Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2025 nach oben

BSG, 16.07.2025, B 11 AL 8/23 R

LSG HH, 14.06.2023, L 2 AL 22/21

Bei programmgestaltend auf der Grundlage von Rahmenverträgen und Einzelaufträgen tätigen Mitarbeitern einer Fernseh- und Rundfunkanstalt sind nur abgerechnete Tätigkeitszeiten als anwartschaftsbegründende Versicherungszeit zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 04.06.2025, B 11 AL 4/23 R

LSG BW, 03.03.2023, L 8 AL 1765/22

Orientierung

Die auf 30 Monate verlängerte Rahmenfrist von § 143 Absatz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung ist gemäß § 447 Absatz 1 SGB III nur anwendbar bei Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem 31. Dezember 2019.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 04.06.2025, B 11 AL 2/24 R

LSG TH, 30.11.2023, L 10 AL 190/22

Nach dreimonatiger Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs müssen, auch wenn die höchstmögliche Bezugsdauer noch nicht erschöpft war, für einen weiteren Anspruch auf Kurzarbeitergeld alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Arbeitsausfallanzeige erneut vorliegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 12.03.2025, B 11 AL 5/24 R

LSG NW, 07.12.2023, L 9 AL 134/22

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 1/24 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 12.03.2025, B 11 AL 1/24 R

LSG NW, 19.10.2023, L 9 AL 43/22

Eine Betriebsabteilung im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts liegt vor, wenn eine im Grundsatz personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzte Einheit besteht, die in der Regel einen eigenen Betriebszweck verfolgt und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, unabhängig von einer eigenständigen Leitungsebene (hier: Heimatbasen in Deutschland einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland).

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

2024 nach oben

BSG, 17.12.2024, B 11 AL 10/23 R

LSG BY, 16.02.2023, L 10 AL 124/21

Bei Gefangenen besteht nicht nur an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen, sondern auch an anderen arbeitsfreien Tagen Versicherungspflicht, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dient, wenn diese innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts einen Monat nicht überschreiten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 24.09.2024, B 11 AL 7/23 R

LSG SH, 18.11.2022, L 3 AL 13/21

Ist wegen einer Einschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Bemessungsentgelt aus einem früheren Arbeitslosengeldbezug neu festzusetzen, sind bei unterschiedlichen Arbeitszeiten im früheren und im letzten Bemessungszeitraum die beiden Bemessungsentgelte zu vergleichen, die dem Verhältnis der jeweiligen Wochenarbeitszeiten zur neuen Wochenarbeitszeit entsprechen; davon ist das höhere maßgebend.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 24.09.2024, B 11 AL 5/23 R

LSG SH, 17.02.2023, L 3 AL 20/20

Sind Provisionen als laufendes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu bewerten, kommt es für ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Arbeitslosengelds nicht auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung, sondern darauf an, ob ein Anspruch auf die Provisionen nach Maßgabe beitragsrechtlicher Kriterien im Bemessungszeitraum entstanden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.06.2024, B 11 AL 3/23 R

LSG HH, 18.01.2023, L 2 AL 17/22

1. Eröffnet eine Behörde den Weg zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten, kommt bei einem Scheitern der Übermittlung aus Gründen, die in ihrer Sphäre liegen, eine Zugangsfiktion in Betracht.

2. Bei einem Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld ist eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht ausgeschlossen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 05.06.2024, B 11 AL 1/23 R

LSG HH, 23.11.2022, L 2 AL 31/22

Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen innerhalb der Ausschlussfrist die Beschäftigten als Inhaber des Leistungsanspruchs benannt und der Zeitraum angegeben werden, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

2023 nach oben

BSG, 14.12.2023, B 11 AL 2/23 R

LSG BW, 25.11.2022, L 8 AL 1596/22

Im Falle der besonderen Förderung als beschäftigter Arbeitnehmer begründet der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 14.12.2023, B 11 AL 2/22 R

LSG BW, 23.07.2021, L 8 AL 220/21

Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer anderen Sozialleistung, die ein ausländischer Träger dem Arbeitslosen zuerkannt hat (hier: Altersleistung aus schweizerischer Personalvorsorgestiftung), kommt nur bei wiederkehrenden Leistungen in Betracht, nicht dagegen bei Einmalzahlungen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.06.2023, B 11 AL 38/21 R

LSG SN, 16.09.2021, L 3 AL 6/18

1. Aufgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nicht versicherungspflichtig, wem wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze tatsächlich keine Rente geleistet wird.

2. Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs einer anderen Sozialleistung bei zuerkannter Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt Versicherungspflicht wegen tatsächlichen Rentenbezugs voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 06.06.2023, B 11 AL 1/22 R

LSG NW, 29.11.2021, L 20 AL 69/21

Versicherungspflicht durch eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ab dem 1.1.2017 kann auch bestehen, wenn die Pflegetätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Anschluss an eine unmittelbar vorbestehende Versicherungspflicht aufgenommen worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 15.02.2023, B 11 AL 42/21 R

LSG BY, 20.07.2021, L 10 AL 84/20

Ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld, der auf einer Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen nachträglich zugeflossenen Arbeitsentgelts beruht, ist erst nach diesem Zufluss fällig und zuvor nicht zu verzinsen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 15.02.2023, B 11 AL 40/21 R

LSG SN, 08.07.2021, L 3 AL 57/20

Die persönliche Arbeitslosmeldung wirkt bei fehlender Dienstbereitschaft der zuständigen Arbeitsagentur auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit zurück, wenn der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit weiter zurückliegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 15.02.2023, B 11 AL 39/21 R

LSG SN, 08.07.2021, L 3 AL 115/20

Orientierung

Kein Rechtsschutzbedürftnis für Arbeitslosengeld für den 1. Mai, wenn 30 Tage für den Monat Mai bewilligt wurden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 15.02.2023, B 11 AL 37/21 R

LSG RP, 22.07.2021, L 1 AL 33/18

Erbringt ein Unternehmer zur Abgeltung seiner Generalunternehmerhaftung Zahlungen wegen offener Arbeitsentgeltansprüche an Arbeitnehmer eines Subunternehmers, gehen deren Arbeitsentgeltansprüche auf ihn über und berechtigen ihn, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

2022 nach oben

BSG, 13.12.2022, B 12 AL 1/21 R

LSG BB, 05.11.2020, L 14 AL 73/17

Ist ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag bestandskräftig festgestellt, kann der Ausschlussgrund der wiederholten Begründung und Unterbrechung eines derartigen Verhältnisses einer reduzierten Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße im ersten Jahr nicht entgegengehalten werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 29.11.2022, B 11 AL 33/21 R

LSG BB, 01.02.2021, L 18 AL 62/20

1. Der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer Maßnahme setzt in gleicher Weise eine Rechtsfolgenbelehrung voraus wie der Eintritt einer Sperrzeit bei deren Ablehnung.

2. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist unwirksam, wenn sie nicht über den Beginn der drohenden Sperrzeit informiert.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.11.2022, B 11 AL 12/21 R

LSG BB, 11.03.2021, L 14 AL 20/18

1. Die Nachrangigkeit einer Leistung besteht in Höhe der vorrangigen Leistung auch, wenn die Höhe der nachrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld II) die der vorrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld) übersteigt (sog Aufzahlungsfälle).

2. Bei der Erstattung von Arbeitslosengeld II durch den SGB III-Träger ist auf den Monat als Bezugsgröße und nicht auf Teilzeiträume abzustellen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 22.09.2022, B 11 AL 34/21 R

LSG BW, 23.07.2021, L 8 AL 3398/19

Orientierung

Kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes von Grenzgängern.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 22.09.2022, B 11 AL 32/21 R

LSG NW, 31.05.2021, L 9 AL 139/19

Als Bemessungsentgelt ist auch dann mindestens das Entgelt zugrunde zu legen, nach dem in den letzten zwei Jahren bezogenes Arbeitslosengeld bemessen worden ist, wenn diese frühere Bemessung unzutreffend war, aber Bestand hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 22.09.2022, B 11 AL 31/21 R

LSG BW, 20.01.2021, L 3 AL 1926/20

Orientierung

Bemessung nach Altersteilzeit bei vollständiger Freistellung nur bei vorgeschalteter Blockbeschäftigung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.05.2022, B 11 AL 8/21 R

LSG HE, 19.02.2021, L 7 AL 64/19

Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds ist das dem Vorbezug zugrunde liegende Entgelt nicht als Bemessungsentgelt zu berücksichtigen, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht zumindest einen Tag arbeitslos war (Präzisierung von BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R = SozR 4-4300 § 151 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.05.2022, B 11 AL 29/21 R

LSG BB, 28.04.2021, L 14 AL 103/20

Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung führt unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 29.03.2022, B 11 AL 4/21 R

LSG BB, 26.11.2020, L 14 AL 20/20

Die Höhe des Arbeitslosengelds wird für in Deutschland wohnhafte frühere EU-Grenzgänger in gleicher Weise durch die deutsche Beitragsbemessungsgrenze beschränkt, wie wenn sie zuletzt im Inland gearbeitet hätten, selbst wenn das Recht des Beschäftigungsstaats keine vergleichbare Begrenzung vorsieht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.03.2022, B 11 AL 30/21 R

LSG TH, 30.09.2020, L 10 AL 648/17

Die nicht von einem Antrag des Arbeitgebers abhängige Zulassung der Anrechnung schwerbehinderter Menschen mit einer Beschäftigung von weniger als 18 Stunden wöchentlich auf einen Pflichtarbeitsplatz kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

2021 nach oben

BSG, 03.11.2021, B 11 AL 8/20 R

LSG HE, 13.11.2020, L 7 AL 59/19

Eine längstens für einen Monat als fortbestehend geltende Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt liegt nicht vor, wenn die entgeltlose Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbricht, sondern sich am Ende eines Arbeitsverhältnisses findet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 03.11.2021, B 11 AL 6/21 R

LSG BW, 22.02.2021, L 8 AL 3021/20

Unterliegt ein echter Grenzgänger nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der Steuerpflicht im Inland, darf bei der Bemessung des Kurzarbeitergelds mangels Lohnsteuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 03.11.2021, B 11 AL 4/20 R

LSG BY, 25.03.2019, L 9 AL 119/16

1. Der Kreis der insolvenzgeldberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu bestimmen (Aufgabe von BSG vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 8).

2. Die bloße Organstellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft steht der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, entscheidend ist vielmehr die Ausgestaltung des schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstand (Aufgabe von BSG vom 22.4.1987 - 10 RAr 6/86 = BSGE 61, 282 = SozR 4100 § 141a Nr 8).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 03.11.2021, B 11 AL 2/21 R

LSG NW, 23.11.2020, L 20 AL 53/19

Die Absolvierung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme ein Jahr oder weniger gedauert hat und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 12.05.2021, B 11 AL 6/20 R

LSG NB, 14.07.2020, L 7 AL 121/18

Der Bezug von Unterhaltsbeihilfe über das Ende des Rechtsreferendariats hinaus bis zum Ende des Examensmonats führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.03.2021, B 11 AL 7/19 R

LSG BW, 19.03.2019, L 13 AL 4184/17

Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R

LSG BW, 26.06.2020, L 8 AL 3185/19

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 04.03.2021, B 11 AL 3/20 R

LSG RP, 12.03.2020, L 1 AL 20/18

Schwerbehinderte Menschen, die einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zugewiesen werden, um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, sind nicht als Auszubildende auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts beschäftigt und damit auch nicht auf die Pflichtarbeitsplatzquote der Einrichtung anzurechnen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

2020 nach oben

BSG, 14.10.2020, B 11 AL 8/19 R

LSG TH, 24.07.2019, L 10 AL 594/16

Bei Berufsschulunterricht in Blockform ist der Bedarf für Fahrkosten unabhängig von der Fahrstrecke zur Berufsschule nach den fiktiven Fahrkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstelle zu bemessen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 14.10.2020, B 11 AL 6/19 R

LSG TH, 16.05.2018, L 10 AL 546/16

Erbringt ein Mischbetrieb auch Bauleistungen, die ihrer Art nach die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage rechtfertigen, setzt die Umlageverpflichtung für eine Betriebsabteilung voraus, dass die räumliche und organisatorische Abgrenzung vom Gesamtbetrieb auch für Außenstehende erkennbar ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung

BSG, 14.10.2020, B 11 AL 2/20 R

LSG SL, 11.12.2019, L 6 AL 5/19

Die Härtefallklausel des Bundesausbildungsförderungsrechts bzgl der Berücksichtigung von Elterneinkommen ist auch bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld anwendbar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 17.09.2020, B 11 AL 1/20 R

LSG BW, 16.03.2017, L 13 AL 485/16

1. Auch bei einer nur kurzen Beschäftigung im Inland im Anschluss an Zeiten einer Auslandsbeschäftigung ist nach den europarechtlichen Regelungen zur Bemessung der Arbeitslosenunterstützung das erzielte Entgelt zugrunde zu legen, selbst wenn es beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet war und auch kein Zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht wird.

2. Es ist mit höherrangigem EU-Recht vereinbar, dass das koordinierende Sozialrecht bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung ausschließlich an das zuletzt erzielte Entgelt einer Inlandsbeschäftigung anknüpft und ggf höhere Verdienste einer vorangegangenen Auslandsbeschäftigung außer Betracht bleiben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 24.06.2020, B 11 AL 3/19 R

LSG BY, 15.05.2018, L 9 AL 202/15

Orientierung

Beschäftigungslosigkeit liegt nicht zwingend schon dann vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, den bisherigen Arbeitsplatz des langfristig, aber nicht dauerhaft arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers leidensgerecht zu gestalten bzw den Arbeitnehmer auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.

  • funktionsdifferente Auslegung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2019 nach oben

BSG, 10.12.2019, B 11 AL 4/19 R

LSG RP, 28.06.2018, L 1 AL 45/17

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung setzt keine Verfügbarkeit und damit auch nicht voraus, dass der Teilnehmer an der geförderten Maßnahme Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Erreichbarkeit).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.12.2019, B 11 AL 16/18 R

LSG BB, 16.01.2018, L 18 AL 190/17

Ob eine Änderung der Prozesslage eingetreten ist, die eine erneute Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss erforderlich macht, beurteilt sich aus der objektiven Sicht eines Beteiligten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 10.12.2019, B 11 AL 1/19 R

LSG BW, 23.11.2018, L 12 AL 3147/17

Maßgeblich für die Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen sind nur inländische Arbeitsplätze aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die in der Regel deutschem Arbeitsvertragsstatut unterliegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

BSG, 12.09.2019, B 11 AL 20/18 R

LSG BW, 22.06.2018, L 12 AL 1019/17

Orientierung

Beschäftigungslosigkeit ggf. auch bei widerruflicher Freistellung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.09.2019, B 11 AL 19/18 R

LSG BW, 28.09.2018, L 8 AL 2497/18

Die Verpflichtung zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht wegen von der Verwaltungspraxis abweichender ständiger Rechtsprechung begrenzt, wenn die Arbeitsverwaltung eine bei Erlass des Verwaltungsakts bereits bestehende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt bzw fehlerhaft interpretiert hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 12.09.2019, B 11 AL 13/18 R

LSG SN, 19.10.2017, L 3 AL 35/16

Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erfordert als Vermittlungserfolg die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung im Geltungszeitraum des Gutscheins und setzt nicht voraus, dass auch der Arbeitsvertrag in diesem Zeitraum geschlossen wurde.

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 27.06.2019, B 11 AL 8/18 R

LSG BB, 25.05.2018, L 14 AL 101/17

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld in voller Höhe während einer beruflichen Weiterbildung, weil es sich nicht um eine geförderte Maßnahme handelt und auch keine Zustimmungserklärung und Abbruchvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger vorliegt, kann im Einzelfall trotz der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ohne Förderung nach dem SGB III Teilverfügbarkeit vorliegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.06.2019, B 11 AL 17/18 R

LSG HH, 29.08.2018, L 2 AL 51/17

Der Eintritt einer zweiten oder weiteren Sperrzeit mit längerer Sperrzeitdauer setzt einen Bescheid über die frühere Sperrzeit voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.06.2019, B 11 AL 14/18 R

LSG SN, 01.02.2018, L 7 AL 42/14

Der Eintritt einer zweiten und dritten Sperrzeit bei Arbeitsablehnung mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen setzt voraus, dass der Arbeitslose vorab über die jeweiligen individuellen leistungsrechtlichen Folgen der jeweiligen Pflichtverletzung belehrt worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.05.2019, B 11 AL 18/18 R

LSG BB, 08.05.2018, L 18 AL 26/18

Hat innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld bestanden, ist Bemessungsentgelt mindestens das der Berechnung des Arbeitslosengelds aus diesem Stammrecht zugrunde liegende Entgelt.

  • funktionsdifferente Auslegung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.05.2019, B 11 AL 11/18 R

LSG RP, 28.06.2018, L 1 AL 30/14

Saison-Kurzarbeitergeld ist nicht für einen im Ausland eingetretenen Arbeitsausfall zu erbringen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Saison-Kurzarbeitergeld

BSG, 07.05.2019, B 11 AL 10/18 R

LSG NW, 07.05.2018, L 20 AL 211/15

Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen sind selbstständige Tätigkeiten nur dann Anknüpfungspunkt für ein "Erarbeiten" im Arbeitslosengeld-Bezugsmonat, wenn sie bei wertender Betrachtung von Bedeutung für die konkrete Einkommenserzielung waren.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 26.02.2019, B 11 AL 6/18 R

LSG SL, 23.02.2018, L 3 AL 14/16

Keine Verkürzung des Regelbewilligungszeitraum bei Änderung der Höhe der Ausbildungsvergütung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 26.02.2019, B 11 AL 5/18 R

LSG SN, 08.02.2018, L 3 AL 187/15

Der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung steht nicht entgegen, dass ein sonstiger Beschäftigter einer öffentlich-rechtlichen Anstalt einen Beihilfeanspruch nur aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf landesrechtliche Beihilfevorschriften hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 26.02.2019, B 11 AL 3/18 R

LSG BW, 20.10.2017, L 8 AL 1845/16

Orientierung

Der Insolvenzgeldzeitraum endet mit einem Betriebsübergang.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 26.02.2019, B 11 AL 15/18 R

LSG BY, 15.05.2018, L 9 AL 80/15

Die für die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung als Anwartschaftszeit erforderliche Vorversicherungszeit kann auch durch österreichische Versicherungszeiten begründet werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2018 nach oben

BSG, 23.10.2018, B 11 AL 21/17 R

LSG SL, 07.11.2017, L 6 AL 8/15

Orientierung

Das Arbeitslosengeld ist nach Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs nach dem dort bezogenen Arbeitsentgelt einschließlich Sachbezügen zu bemessen - und nicht fiktiv.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 23.10.2018, B 11 AL 20/17 R

LSG RP, 17.08.2017, L 1 AL 16/15

Zeiten des Bezugs von Unfalltaggeld nach schweizerischem Recht führen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld oder zur Erweiterung der Rahmenfrist.

  • VO (EG) 883/2004

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 30.08.2018, B 11 AL 2/18 R

LSG NB, 23.01.2018, L 7 AL 62/16

Orientierung

Eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht bereits bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, sondern (erst) mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 30.08.2018, B 11 AL 16/17 R

LSG SH, 14.07.2017, L 3 AL 23/14

Orientierung

Voraussetzung für die fiktive Kündigungsfrist des § 143a Absatz 1 Satz 4 SGB III ist, dass die Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber bei Zahlung einer Abfindung nach einer arbeitsförderungsrechtlich gebotenen fallbezogenen Betrachtungsweise konkret eröffnet ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R

LSG NW, 23.02.2017, L 9 AL 150/15

Das während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt ist in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen (Aufgabe von BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R = SozR 4-4300 § 130 Nr 6).

  • funktionsdifferenten Auslegung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 28.06.2018, B 5 AL 1/17 R

LSG HE, 18.08.2017, L 7 AL 36/16

Eine stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit, die nach ihrem konkreten Förderzweck nicht in der Absicht der Erzielung von Erwerbseinkommen ausgeübt, sondern ihrerseits erst durch eine altruistische Vermögensübertragung ermöglicht wird, stellt weder eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt noch eine selbstständige Tätigkeit dar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 21.06.2018, B 11 AL 8/17 R

LSG HH, 08.02.2017, L 2 AL 35/16

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes von zuvor selbstständig Tätigen und freiwillig Weiterversicherten kann eine während des Elterngeldbezugs aufgenommene versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung nicht bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.06.2018, B 11 AL 4/17 R

LSG NW, 05.12.2016, L 20 AL 92/14

Orientierung

Kreditboykott kein vorübergehendes unabwendbares Ereignis.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 21.06.2018, B 11 AL 13/17 R

LSG HE, 18.11.2016, L 7 AL 126/15

Orientierung

Ruhen bei Entlassungsentschädigung; keine einzelfallbezogene Bewertung einer Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt oder Entschädigung des sozialen Besitzstandes anhand von konkreten Kündigungsumständen

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.05.2018, B 11 AL 6/17 R

LSG HH, 08.02.2017, L 2 AL 26/16

Die privilegierende Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung findet auch für die Zeit nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen bis zur Abschlussprüfung einer geförderten Maßnahme Anwendung, wenn ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.05.2018, B 11 AL 3/17 R

LSG BW, 16.12.2016, L 8 AL 4082/15

Im Verfahren auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts verpflichtet nicht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 03.05.2018, B 11 AL 2/17 R

LSG SN, 05.02.2016, L 3 AL 199/15

Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch die Arbeitsagentur unterbreitet werden, ist in der Regel von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen, der bei Nichtbewerbung nur eine Sperrzeit rechtfertigt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.05.2018, B 11 AL 11/17 R

LSG SN, 03.11.2016, L 3 AL 124/14

Orientierung

Kein Anspruch ohne schriftlichen Vermittlungsvertrag vor Beginn der Vermittlungstätigkeit.

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 13.03.2018, B 11 AL 23/16 R

LSG RP, 26.02.2016, L 1 AL 2/14

Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung führen nicht zur Erfüllung der spezifischen Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld, wenn zeitgleich keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 13.03.2018, B 11 AL 12/17 R

LSG RP, 26.01.2017, L 1 AL 26/15

Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht bereits mit dem Versäumnis dieser Obliegenheit, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2017 nach oben

BSG, 12.12.2017, B 11 AL 28/16 R

LSG TH, 21.07.2016, L 10 AL 208/15

Orientierung

Höhe richtet sich bei Altersteilzeit nach dem tatsächlichen (verminderten) Arbeitsentgeltanspruch.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 12.12.2017, B 11 AL 27/16 R

LSG RP, 09.06.2016, L 1 AL 94/14

Orientierung

1. § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III enthält eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, deren Wirkung darin besteht, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung dauert bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs 1 bis 3 SGB VI) vorliegt; diese Feststellung ist nach § 145 Abs 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen.

2. Das Zusammenspiel des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung kann zu einer systembedingten Lücke im Leistungsbezug führen, weil die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nur auf Zeit zu gewähren ist (§ 102 Abs 2 Satz 1 SGB VI), nach § 101 Abs 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit einsetzt.

  • Nahtlosigkeitsregelung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.12.2017, B 11 AL 26/16 R

LSG SN, 19.05.2016, L 3 AL 172/14

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget scheidet aus, wenn sie unmittelbar und alleine auf die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes ausgerichtet ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

BSG, 12.12.2017, B 11 AL 21/16 R

LSG BY, 30.09.2015, L 10 AL 81/15

1. Der (auch grenznahe) Auslandswohnsitz steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen, wenn während der beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht im anderen EU-Mitgliedstaat besteht.

2. Dieser im anderen EU-Mitgliedstaat bestehende Leistungsanspruch schließt eine teleologische Reduktion des § 30 SGB I über den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs mit dem Verzicht auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aus.

  • VO (EG) 883/2004

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.10.2017, B 11 AL 24/16 R

LSG BB, 09.03.2016, L 18 AL 7/15

Arbeitsuchenden mit Berufsabschluss darf durch ein Vorauswahlverfahren nicht der Zugang zur Vermittlung in ihrem Berufsfeld vollständig verwehrt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsvermittlung

BSG, 12.10.2017, B 11 AL 20/16 R

LSG RP, 09.06.2016, L 1 AL 53/15

Erhält eine behinderte Jugendliche während ihrer Berufsausbildung eine Vergütung, ist diese als anrechenbares Einkommen bei der Berufsausbildungsbeihilfe auch dann zu berücksichtigen, wenn der Jugendhilfeträger dem Ausbildungsbetrieb die Kosten hierfür erstattet.

Orientierung

Der Gesetzgeber stellt den Trägern der Jugendhilfe mit § 97 SGB VIII grundsätzlich Feststellungsverfahren und Erstattungsverfahren zur Wahl. Solange davon ausgegangen werden kann, dass sich durch die Feststellung wesentliche Vorfragen des Erstattungsstreits erledigen können, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Trägers der Jugendhilfe an der Feststellung der Leistungserbringung durch den Erstattungspflichtigen Leistungsträger.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 12.10.2017, B 11 AL 17/16 R

LSG RP, 09.06.2016, L 1 AL 48/15

Zur Prüfung eines wichtigen Grundes für den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung iS der Sperrzeitregelung im SGB III sind ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den objektiven Begleitumständen zur Feststellung der subjektiven Absicht einer Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erforderlich.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.09.2017, B 11 AL 25/16 R

LSG BW, 30.09.2016, L 8 AL 1777/16

Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, der einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe entgegensteht, entfällt nicht dadurch, dass entgegen der ursprünglichen, anhand objektiver Anhaltspunkte prognostisch belegten Absicht unmittelbar nach der Altersteilzeit keine Altersrente, sondern zunächst Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.09.2017, B 11 AL 18/16 R

LSG TH, 06.04.2016, L 10 AL 1150/13

Orientierung

Arbeitsfreie Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage von Strafgefangenen innerhalb von zusammenhängenden Arbeitsabschnitten sind Zeiten der Versicherungspflicht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 24.08.2017, B 11 AL 16/16 R

LSG ST, 31.05.2016, L 2 AL 12/14

Verzichten Arbeitnehmer als Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze auf Arbeitsentgelt und wird für den Fall der Vergeblichkeit des Verzichts eine Nachzahlung dieses Entgelts vereinbart und tatsächlich geleistet, ist das gesamte im Bemessungszeitraum abgerechnete Entgelt als Bemessungsentgelt bei der Festsetzung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 09.06.2017, B 11 AL 6/16 R

LSG SN, 10.03.2016, L 3 AL 58/14

1. Die für Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung geltende Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen ist auf erfolgsbezogen zu vergütende Maßnahmen wie die private Arbeitsvermittlung nicht anwendbar.

2. Die Entscheidung über die Zahlung einer Vergütung an einen privaten Arbeitsvermittler, der einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegt, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 09.06.2017, B 11 AL 14/16 R

LSG NW, 09.06.2016, L 9 AL 23/14

Ein Versicherter hat keinen erneuten Insolvenzgeld-Anspruch nach Erklärung der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das freigegebene Sondervermögen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 09.06.2017, B 11 AL 13/16 R

LSG HH, 29.06.2016, L 2 AL 27/16

Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder von Vorbereitungshandlungen hierfür im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche beendet wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld

BSG, 23.05.2017, B 12 AL 1/15 R

LSG NW, 29.01.2015, L 9 AL 278/13

Wird ein Arbeitsverhältnis in Kenntnis der Insolvenz des Arbeitgebers im Rahmen einer Freigabe von Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit unverändert fortgesetzt, kann bei ununterbrochener Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eine spätere Insolvenz hinsichtlich des freigegebenen Vermögens keinen (erneuten) Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Pflichtbeiträgen auslösen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 04.04.2017, B 11 AL 5/16 R

LSG BW, 18.03.2016, L 8 AL 2197/15

1. Die Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III ist nach dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge zu beurteilen.

2. Enthält eine solche Eingliederungsvereinbarung keine Zusage einer angemessenen Gegenleistung seitens der Arbeitsagentur für individuell bestimmte Eigenbemühungen des Arbeitslosen zu Bewerbungsaktivitäten und deren Nachweis, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für eine Sperrzeitentscheidung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungsvereinbarung

BSG, 04.04.2017, B 11 AL 19/16 R

LSG RP, 09.06.2016, L 1 AL 74/14

Eine Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen tritt auch ein, wenn der Leistungsberechtigte die durch Eingliederungsvereinbarung wirksam konkretisierten Eigenbemühungen im Einzelfall vornimmt, aber nicht fristgerecht nachweist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungsvereinbarung

BSG, 23.02.2017, B 11 AL 4/16 R

LSG HE, 18.03.2016, L 7 AL 145/14

Orientierung

EM-Rente kann auch dann versicherungspflichtig sein, wenn mehr als ein Monat zwischen Beginn Rente und Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 23.02.2017, B 11 AL 3/16 R

LSG NW, 28.01.2016, L 9 AL 286/14

Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann auch dann als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld mehr als einen Monat beträgt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 23.02.2017, B 11 AL 2/16 R

LSG SH, 11.12.2015, L 3 AL 49/13

Orientierung

Auslegung von Prozesserklärungen nach dem wirklich Gewollten, das in der Äußerung erkennbar ist (irrtümliche Klagerücknahme gegenüber SG im Berufungsverfahren).

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 23.02.2017, B 11 AL 1/16 R

LSG ST, 15.07.2015, L 2 AL 72/13

Das Arbeitslosengeld ist nach Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs nach dem dort bezogenen Arbeitsentgelt einschließlich Sachbezügen und nicht fiktiv zu bemessen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2016 nach oben

BSG, 08.12.2016, B 11 AL 5/15 R

LSG RP, 23.07.2015, L 1 AL 6/15

Die Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (juris: KSchG) ist keine Entlassungsentschädigung, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.10.2016, B 11 AL 6/15 R

LSG HH, 23.09.2015, L 2 AL 64/13

Die Bundesagentur für Arbeit darf einem Mischunternehmen ohne überwiegende Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge der Zeitarbeit nicht in einer Auflage untersagen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

BSG, 07.04.2016, B 5 AL 1/15 R

LSG BY, 29.01.2015, L 9 AL 303/11

Orientierung

"Bezug" einer Entgeltersatzleistung erfordert dem tatsächlichen Zufluss der Leistung, Stammrecht genügt nicht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 17.03.2016, B 11 AL 4/15 R

LSG SH, 19.06.2015, L 3 AL 55/12

Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Dänemark das auf einem dänischen Urlaubskonto angesparte Entgelt an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs einer der Urlaubsabgeltung vergleichbaren Leistung für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.

  • “feriepenge“

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.03.2016, B 11 AL 3/15 R

LSG NW, 07.05.2015, L 9 AL 226/13

Ein Anspruch auf Winterbeschäftigungsförderung in Form von Mehraufwands-Wintergeld besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gewerblicher Arbeitnehmer, die in der Förderungszeit auf einem Arbeitsplatz im Inland eingesetzt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung

2015 nach oben

BSG, 26.11.2015, B 11 AL 2/15 R

LSG SN, 06.11.2014, L 3 AL 12/13

Orientierung

Für fiktive Bemessung gilt nur die Bemessungsgrenze nach der Bezugsgröße West.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 11.06.2015, B 11 AL 13/14 R

LSG BW, 22.08.2014, L 8 AL 2833/13

Arbeitsentgelt, auf das die Arbeitnehmer im Rahmen eines Sanierungstarifvertrags verzichteten, ist, auch wenn der Anspruch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wieder auflebt, nicht als Bemessungsentgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengelds zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 31.03.2015, B 12 AL 4/13 R

LSG NW, 26.09.2013, L 16 AL 178/13

1. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Aufgabe von BSG vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 2).

2. Die sozialgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, der zu Unrecht die Versicherungspflicht als Beschäftigter feststellt, hat ex-tunc-Wirkung; die vor und nach Bescheiderlass vorgenommene Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in einem solchen Fall nicht allein mit Blick auf die Wirksamkeit des Bescheids "zu Recht" erfolgt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 17.03.2015, B 11 AL 9/14 R

LSG NW, 10.04.2014, L 16 AL 171/11

Orientierung

Kein erneutes Insolvenzgeld-Ereignis ohne Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 17.03.2015, B 11 AL 8/14 R

LSG BW, 01.04.2014, L 13 AL 3115/12

Orientierung

Kosten einer Verbandsvertretung sind erstattungsfähig, wenn diese in Satzung geregelt sind und der Erstattungsberechtigte endgültig zur Kostentragung verpflichtet ist.

  • Kostenrecht

Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

BSG, 17.03.2015, B 11 AL 12/14 R

LSG NW, 26.06.2014, L 16 AL 211/12

Folgt auf Zeiten einer Auslandsbeschäftigung eine Beschäftigung im Inland, richtet sich die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach den europarechtlichen Regelungen ausschließlich nach dem bei der Beschäftigung im Inland erzielten Arbeitsentgelt.

  • VO (EG) 883/2004

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2014 nach oben

BSG, 11.12.2014, B 11 AL 3/14 R

LSG NW, 28.11.2013, L 16 AL 154/10

  • Erkrankung Betriebsinhaber kein unabwendbares Ereignis

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R

LSG HE, 06.12.2013, L 7 AL 141/12

Die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch im Wege der Gleichwohlgewährung - legt die Rahmenfrist fest, auch wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit fortbesteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 11.12.2014, B 11 AL 1/14 R

LSG SL, 18.06.2013, L 6 AL 9/12

Orientierung

Der Anspruch auf die Vermittlungsvergütung setzt voraus, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 04.12.2014, B 5 AL 2/14 R

LSG ST, 27.03.2013, L 2 AL 51/11

1. Ein Versicherungsberechtigter kommt mit der Beitragszahlung für die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung nur dann in Verzug, wenn er die Nichtzahlung der Beiträge zu vertreten hat.

2. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag eines Selbstständigen in der Arbeitslosenversicherung endet bei länger als dreimonatigem Verzug mit der Beitragszahlung, ohne dass es zuvor eines gesonderten Hinweises auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes bedarf (Anschluss an BSG vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/09 R = SozR 4-4300 § 28a Nr 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 04.12.2014, B 5 AL 1/14 R

LSG NW, 22.11.2012, L 9 AL 138/11

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass der Antragsteller eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB 3 tatsächlich bezogen hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R

LSG HH, 22.01.2014, L 2 AL 2/11

Der Vertreter vertritt den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme dieser Handlung und muss sich - ebenso wie dieser - persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.

  • Nahtlosigkeitsregelung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 23.10.2014, B 11 AL 6/14 R

LSG HE, 05.12.2013, L 1 KR 180/12

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Beschäftigung eines Hausmeisters zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht verpflichtet, für das aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Arbeitsentgelt eine Insolvenzgeldumlage zu erbringen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 23.10.2014, B 11 AL 21/13 R

LSG SH, 27.09.2013, L 3 AL 10/11

Das dem früheren Flugzeugführer eines strahlgetriebenen Kampfflugzeugs nach Vollendung des 46 Lebensjahrs gewährte Ruhegehalt führt als der Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.08.2014, B 11 AL 7/13 R

LSG RP, 28.02.2013, L 1 AL 113/11

Die dem Träger einer Reha-Einrichtung zu gewährende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Sozialleistung, die in vier Jahren nach Ablauf des Jahrs verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 06.08.2014, B 11 AL 5/14 R

LSG HH, 30.10.2013, L 2 AL 66/12

Dem Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes steht nicht entgegen, dass ein Antragsteller einen geeigneten Arbeitsplatz innehat.

  • Gleichstellung für den beruflichen Aufstieg

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

BSG, 06.08.2014, B 11 AL 2/13 R

LSG NW, 29.11.2012, L 16 AL 329/11

Einen Grundsicherungsberechtigten trifft keine Erstattungspflicht (§ 34a SGB 2 in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung), soweit rechtswidrig erhaltene Leistungen seine mit ihm in einem Haushalt lebende Lebensgefährtin und deren Tochter, deren Vater er nicht ist, betreffen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 06.08.2014, B 11 AL 16/13 R

LSG BW, 09.08.2013, L 12 AL 238/12

1. Die Voraussetzungen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sind bezogen auf die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz und die konkreten Einschränkungen des behinderten Menschen zu prüfen.

2. Zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen, der nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu prüfen ist; dieser ist nicht erst dann zu bejahen, wenn eine Kündigung bereits konkret droht oder gar ausgesprochen worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

BSG, 14.05.2014, B 11 AL 9/13 R

LSG NB, 21.03.2013, L 7 AL 171/11

Ein Arbeitgeber hat auch dann Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er einen aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit freiwerdenden Arbeitsplatz durch eine versicherungspflichtige Teilzeitkraft wiederbesetzt, deren Arbeitszeit einen geringeren Umfang hat als die Arbeitszeit des ausgeschiedenen Altersteilzeit-Arbeitnehmers, solange bei dem Wiederbesetzer nur die zuvor bestehende oder nach Abschluss einer Ausbildung drohende Arbeitslosigkeit entfällt und er aus dem Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung oder des Jobcenters ausscheidet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

BSG, 14.05.2014, B 11 AL 8/13 R

LSG BY, 22.11.2012, L 9 AL 59/10

1. Ein dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von einem Meldetermin rechtfertigt auch bei jeweils ordnungsgemäßer Meldeaufforderung nicht zwingend die Annahme, der Bezieher von Arbeitslosengeld sei nicht mehr verfügbar. Einen solchen Automatismus sieht das Gesetz nicht vor.

2. Das Nichterscheinen eines Arbeitslosen nach Erhalt einer Meldeaufforderung kann als gewichtiges Indiz fehlender Verfügbarkeit sowie als Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitslosen zur Angabe von Tatsachen und zum persönlichen Erscheinen nach den für alle Sozialleistungen geltenden Mitwirkungsvorschriften Grund für eine Leistungsversagung oder -entziehung sein. Die allgemeinen Mitwirkungsvorschriften sind insoweit neben der speziellen Regelung des SGB 3 zur Meldeaufforderung anwendbar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 14.05.2014, B 11 AL 6/13 R

LSG RP, 28.02.2013, L 1 AL 111/11

1. Im gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen den im Außenverhältnis umfassend zuständig gewordenen erstangegangenen Rehabilitationsträger ist ein möglicherweise "eigentlich“ zuständiger anderer Rehabilitationsträger auch dann notwendig beizuladen, wenn allein die Höhe der Leistung im Streit ist und die Anwendung von für den anderen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zu einer höheren Leistung führen kann (Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).

2. Die für den erstangegangenen Rehabilitationsträger maßgeblichen Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn die Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger ihrer Art nach gleich sind, die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe-/Rehabilitationsleistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 14.05.2014, B 11 AL 3/13 R

LSG RP, 22.11.2012, L 1 AL 39/12

Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen ist Einkommen der Eltern in den gesetzlichen Grenzen anzurechnen, wenn die/der behinderte Auszubildende mit ihren/seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ausbildungsgeld

BSG, 14.05.2014, B 11 AL 20/13 R

LSG NB, 29.10.2013, L 11 AL 15/13

Orientierung

Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ausbildungsgeld

BSG, 14.05.2014, B 11 AL 14/13 R

LSG SL, 26.07.2013, L 6 AL 1/12

Der Anspruch ehemaliger Soldaten auf Zeit auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während einer sich anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit nur in der Höhe, in der dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

BSG, 14.05.2014, B 11 AL 12/13 R

LSG TH, 20.03.2013, L 10 AL 409/10

Orientierung

Die Bemessung eines nach Ausbildung erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld bleibt bei Wiederbewilligung maßgeblich, auch wenn die Ausbildung betrieblich durchgeführt wurde.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 11.03.2014, B 11 AL 5/13 R

LSG RP, 24.01.2013, L 1 AL 2/12

Orientierung

Ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne liegt bei Fernsehmitarbeitern auch außerhalb befristeter Arbeitsverträge vor, wenn sie in den Nichteinsatzzeiten einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterstehen (Beantragung von Urlaub, ...).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 11.03.2014, B 11 AL 4/14 R

[Sprungrevision]

Eine Arbeitslosmeldung wirkt bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach zwischenzeitlicher Teilnahme an einer medizinischen Reha-Maßnahme nicht fort, wenn der bei Entlassung aus der Reha-Maßnahme weiterhin arbeitsunfähige Arbeitslose die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen anderweitigen Leistungsbezugs bestandskräftig werden lässt, er sich (damit) bewusst für den Bezug von Krankengeld anstatt fortgezahltem Arbeitslosengeld entscheidet und sich erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitslos meldet, um für die Zukunft erneut Arbeitslosengeld zu beantragen (Abgrenzung zu BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R = BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 11.03.2014, B 11 AL 21/12 R

LSG HE, 29.10.2012, L 9 AL 196/10

Bei der Berechnung des Insolvenzgelds ist das in jedem Monat des Insolvenzgeldzeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und sodann um die üblichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zu kürzen. Eine Gegenüberstellung der im Insolvenzgeldzeitraum insgesamt offen gebliebenen Entgeltansprüche mit dem Wert der dreifachen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 11.03.2014, B 11 AL 19/12 R

LSG HH, 15.08.2012, L 2 AL 7/11

Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsakts. Solange dieser nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme (Fortentwicklung von BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R = BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1; BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R = BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 11.03.2014, B 11 AL 17/12 R

LSG NW, 12.07.2012, L 9 AL 50/11

Die Gewährung eines Ausbildungsbonus an eine Kapitalgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn es sich bei einem Elternteil des Auszubildenden um den Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Kapitalgesellschaft mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft handelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ausbildungsbonus

BSG, 11.03.2014, B 11 AL 10/13 R

LSG ST, 21.02.2013, L 2 AL 21/11

Für die Berechnung des Arbeitslosengelds der in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen ist auch dann auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse abzustellen, wenn wegen selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum ein Lohnsteuerabzugsverfahren nicht stattgefunden hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2013 nach oben

BSG, 17.12.2013, B 11 AL 20/12 R

LSG NW, 30.08.2012, L 16 AL 90/12

Nimmt ein leistungsgeminderter Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung auf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, er sei nicht mehr beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und stehe den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht weiter zur Verfügung (Bestätigung und Weiterentwicklung von BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R = SozR 4-4300 § 118 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.12.2013, B 11 AL 15/12 R

LSG BW, 14.06.2012, L 12 AL 1074/12

Orientierung

Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts nicht auf die Einlegung und Begründung des Widerspruchs beschränkt, sondern auf ein Strafverfahren verweist, dass die Behörde zur Anordnung des Ruhens veranlasst, und in der Folgezeit über den Stand des Strafverfahrens informiert sowie schließlich das vollständige Strafurteil mit Gründen vorgelegt, was zur Aufhebung der Entscheidung führt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

BSG, 17.12.2013, B 11 AL 13/12 R

LSG HE, 21.05.2012, L 7 AL 188/11

1. Zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung, wenn die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen.

2. Hat der Arbeitslose in einem bestimmten Zeitraum einen aus einem Stammrecht erwachsenen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, so kann für diesen Zeitraum keine Minderung der Anspruchsdauer dadurch eintreten, dass die Bundesagentur für Arbeit später Arbeitslosengeld für andere Zeiträume zahlt.

Orientierung

keine Aufrechnung mit zu unrecht gezahlten Leistungen ohne Aufhebung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.12.2013, B 11 AL 11/12 R

LSG SN, 15.03.2012, L 3 AL 234/09

Die persönlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld sind bei Arbeitnehmern im Zeitraum der Teilnahme an einer durch den Rentenversicherungsträger bereits vor Beginn des Arbeitsausfalls bewilligten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nicht erfüllt, wenn Arbeitsunfähigkeit nicht besteht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R

LSG HE, 18.02.2011, L 7 AL 30/08

1. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur ArblV auf dessen Verjährung auch dann berufen, wenn zuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfungen eines Kleinbetriebs ohne Beanstandungen blieben.

2. Forderungen nach Anerkennung eines "Bestandsschutzes" für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anschluss an beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfungen führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (Festhalten an und Fortführung von BSG vom 29.7.2003 - B 12 AL 1/02 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 04.09.2013, B 12 AL 3/11 R

LSG BW, 08.06.2011, L 3 AL 4033/10

Die rückgeltende Verkürzung der Antragsfrist für die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken in Fällen, in denen der für das Zustandekommen des Versicherungspflichtverhältnisses erforderliche Antrag erst nach Verkündung des maßgebenden Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt wurde.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 04.09.2013, B 12 AL 2/12 R

LSG NB, 22.05.2012, L 11 AL 86/08

Zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, unter denen die Bundesagentur für Arbeit Existenzgründer auf das für die Weiterversicherung als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung bestehende Antragserfordernis, die Fristgebundenheit des Antrags und Beginn sowie Dauer der Antragsfrist hinweisen muss.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 04.09.2013, B 12 AL 1/12 R

LSG ST, 24.11.2011, L 2 AL 2/11

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung endet grundsätzlich nicht schon infolge einer rein krankheitsbedingten Nichtausübung der selbstständigen Tätigkeit des Versicherten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 04.06.2013, B 11 AL 8/12 R

LSG HH, 15.02.2012, L 2 AL 6/10

Die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers im ausbildungsbegleitenden Berufsschulunterricht eines behinderten Menschen fällt als sonstige Hilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 04.06.2013, B 11 AL 14/11 R

LSG BB, 18.05.2011, L 29 AL 449/07

Zum Nichteintritt der Erstattungspflicht des Arbeitgebers für gezahltes Arbeitslosengeld wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sozial gerechtfertigte Kündigung, wenn allen nach tarifvertraglicher Regelung kündbaren Arbeitnehmern gekündigt worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.03.2013, B 11 AL 5/12 R

LSG NW, 31.01.2012, L 9 AL 100/11

Bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland besteht kein Anspruch auf Gründungszuschuss.

Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld

BSG, 06.03.2013, B 11 AL 2/12 R

LSG NW, 20.10.2011, L 16 AL 212/11

Hat der zweitangegangene Rehabilitationsträger dem Antragsteller Rehabilitationsleistungen bewilligt, ohne zuständig zu sein, ist im Erstattungsverfahren gegen den erstangegangenen Träger zu prüfen, ob der Antragsteller die Leistungen ihrer Art nach von diesem Träger nach dessen materiellen Rechtsvorschriften hätte beanspruchen können.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 06.03.2013, B 11 AL 12/12 R

LSG ST, 16.02.2012, L 2 AL 10/10

Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung bemisst sich das Arbeitslosengeld ab 1.1.2005 nach der bezogenen Ausbildungsvergütung. Eine fiktive Bemessung auf der Grundlage eines zu erzielenden tariflichen Arbeitsentgelts sieht das Gesetz nicht (mehr) vor.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.03.2013, B 11 AL 1/12 R

LSG RP, 28.10.2011, L 1 AL 8/10

Orientierung

Nach Transfer-Kurzarbeitergeld bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem mit der Transfergesellschaft vereinbarten und für die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes maßgebenden Arbeitsentgelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2012 nach oben

BSG, 06.12.2012, B 11 AL 25/11 R

[Sprungrevision]

Die Bundesagentur für Arbeit ist als Betreiberin eines Internetportals ("Jobbörse") berechtigt, Angebote privater Arbeitsvermittler zu löschen, wenn diese von Arbeitsuchenden die Zahlung eines erfolgsunabhängigen pauschalen Aufwendungsersatzes verlangen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R

LSG SN, 26.05.2011, L 3 AL 120/09

Während einer bewilligten Weiterbildungsmaßnahme kann der Leistungsträger aufgrund einer Rechtsänderung eine Eingliederungsvereinbarung nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur kündigen, wenn ihm ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 06.12.2012, B 11 AL 11/11 R

LSG SN, 09.03.2011, L 1 AL 51/07

Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Insolvenzereignisses bereits Insolvenzgeld für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses erhalten und hat der Arbeitgeber danach zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wiedererlangt, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen erfüllen zu können, kann ein den Anspruch auf erneutes Insolvenzgeld auslösendes Insolvenzereignis nicht eintreten. Dies gilt auch dann, wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden ist (Weiterführung von BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R = BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 06.12.2012, B 11 AL 10/11 R

LSG SN, 09.03.2011, L 1 AL 241/06

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 11/11 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 29.08.2012, B 11 AL 22/11 R

[Sprungrevision]

1. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben auch Auszubildende, die zu ihrer Ausbildung zeitweise außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind.

2. Der Ausschluss der Förderung "allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform" steht einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Zeiten nicht entgegen, in denen sowohl außer- oder überbetriebliche Ausbildungen als auch Berufsschulunterricht in Blockform stattfinden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 04.07.2012, B 11 AL 9/11 R

LSG NB, 30.03.2011, L 7 AL 131/08

1. Bei der Bestimmung des Bemessungsrahmens für das Arbeitslosengeld ist die Zeit der Zugehörigkeit zu einer Transfergesellschaft bei "Kurzarbeit Null" mit Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld in der Regel als Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzusehen.

2. Der Bemessung des Arbeitslosengelds von Arbeitslosen, die im Bemessungsrahmen in einer Transfergesellschaft mit Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld beschäftigt waren, ist das für die Höhe des Transfer-Kurzarbeitergelds maßgebende Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.07.2012, B 11 AL 21/11 R

LSG BY, 15.06.2011, L 10 AL 225/09

Ist für die Bemessung des Arbeitslosengelds ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, so kommt es für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfügt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.07.2012, B 11 AL 20/10 R

LSG TH, 23.09.2009, L 10 AL 143/06

Orientierung

Nach Transfer-Kurzarbeitergeld bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem für die Höhe des Transfer-Kurzarbeitergelds maßgebende Arbeitsentgelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.07.2012, B 11 AL 16/11 R

LSG NW, 30.06.2011, L 16 (1) AL 33/09

Aus einem während des Bezugs von Alg fortbestehenden Arbeitsverhältnis kann keine (neue) Anwartschaft entstehen, wenn es nach den tatsächlichen Verhältnissen an dem beiderseitigen Willen der Arbeitsvertragsparteien fehlt, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, und der Arbeitgeber seine (arbeitsrechtliche) Verfügungsmöglichkeit nicht mehr wahrnimmt oder wahrnehmen kann.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R

LSG BW, 16.02.2011, L 3 AL 712/09

1. Schließt ein Arbeitnehmer angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, die sich im Rahmen des § 1a Kündigungsschutzgesetz hält, so steht ihm ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine Gesetzesumgehung (zB offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor (Fortführung von BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13).

2. Das gilt auch für einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, wenn ihm eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung droht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.05.2012, B 11 AL 23/10 R

LSG BW, 28.05.2010, L 12 AL 4265/09

Der Widerspruch ist auch dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 SGB 10, wenn er sich gegen eine vorläufige Leistungsablehnung richtet und im Widerspruchsbescheid eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgt (Anschluss an BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 35/10 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 16).

  • Kostenrecht

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 02.05.2012, B 11 AL 18/11 R

LSG HE, 11.02.2011, L 7 AL 44/10

Die Sperrzeit richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des sie begründenden Ereignisses gegolten hat; unerheblich ist, wenn die Verwaltung erst unter Geltung des neuen Rechts entschieden hat oder dass die Sperrzeit zum Teil in diesen Zeitraum fällt (Fortführung von BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 19).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 22.02.2012, B 11 AL 4/11 R

LSG NW, 03.09.2010, L 4 (15) U 228/09

Bei der Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage sind auch die Entgelte beurlaubter Beamter, die bei einer Gesellschaft privaten Rechts als Arbeitnehmer beschäftigt und Versicherte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung waren (§ 360 SGB 3 aF), zu berücksichtigen, selbst wenn für sie keine Gefahr des Lohnausfalls bei Insolvenz des Unternehmers bestand.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 22.02.2012, B 11 AL 26/10 R

LSG BW, 22.06.2010, L 13 AL 4524/09

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/11

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2011 nach oben

BSG, 30.11.2011, B 11 AL 7/11 R

LSG RP, 28.01.2011, L 1 AL 38/10

Die Verfügbarkeit einer schwangeren Arbeitslosen entfällt nicht allein dadurch, dass ihr ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG erteilt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 30.11.2011, B 11 AL 7/10 R

LSG SH, 05.12.2008, L 3 AL 11/07

Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen können in Fällen der Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget nicht allein deshalb verweigert werden, weil es sich bei der konkret gewählten Einrichtung nicht um eine anerkannte Werkstatt handelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 30.11.2011, B 11 AL 37/10 R

LSG NB, 25.10.2010, L 11 AL 149/07

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/11

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 30.11.2011, B 11 AL 22/10 R

LSG BW, 19.05.2010, L 3 AL 3121/06

Kündigt der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, für den dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eingliederungszuschuss gewährt worden ist, und verlangt die BA deswegen Rückzahlung des Zuschusses, ist die Rückzahlungsverpflichtung keine sonstige Masseverbindlichkeit.

  • Insolvenzordnung

Rechtlicher Schwerpunkt: Existenzgründungszuschuss

BSG, 25.08.2011, B 11 AL 34/10 R

LSG NW, 02.07.2007, L 12 AL 122/06

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 19/10 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.08.2011, B 11 AL 33/10 R

LSG RP, 26.09.2008, L 1 AL 78/07

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 19/10 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.08.2011, B 11 AL 32/10 R

LSG RP, 28.06.2007, L 1 AL 82/06

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 19/10 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.08.2011, B 11 AL 30/10 R

LSG NW, 11.08.2010, L 12 AL 47/09

1. Eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis tritt auch dann ein, wenn sich der Arbeitslose aus Versehen einen Tag später als aufgefordert bei der Agentur für Arbeit meldet.

2. Die Sanktionsfolgen der Sperrzeit bei Meldeversäumnis, insbesondere das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von einer Woche, sind nicht verfassungswidrig.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.08.2011, B 11 AL 19/10 R

LSG BB, 16.10.2007, L 12 AL 318/06

Wenn der Bemessungszeitraum infolge von Erziehungszeiten keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, verstößt die fiktive Bemessung des Arbeitslosengelds nach Qualifikationsgruppen nicht gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht (Bestätigung und Weiterführung von BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R = BSGE 100, 295 = SozR 4300 § 132 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.08.2011, B 11 AL 13/10 R

LSG SN, 29.04.2009, L 1 AL 195/08

Bei fiktiver Bemessung des Arbeitslosengelds aufgrund Fehlens von ausreichenden Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ist nicht die Bezugsgröße, die für den Ausbildungs- oder Wohnort galt (Bezugsgröße Ost), sondern die Bezugsgröße West zugrunde zu legen (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R = SozR 4-4300 § 122 Nr 8).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.05.2011, B 11 AL 25/10 R

LSG NW, 21.04.2010, L 1 AL 44/08

Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen eines Ausbildungsuchenden können nach § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung auch dann übernommen werden, wenn keine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern ein öffentlich-rechtliches bzw beamtenrechtliches Dienstverhältnis begründet werden soll.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

BSG, 12.05.2011, B 11 AL 24/10 R

LSG NB, 21.04.2010, L 7 AL 203/09

Zahlt ein nachrangig verpflichteter Träger Sozialleistungen, so tritt bei nachträglicher Gewährung einer vorrangigen Leistung die Erfüllungsfiktion nur ein, soweit Personenidentität der Leistungsempfänger besteht. Abweichendes bedarf einer gesetzlichen Regelung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 12.05.2011, B 11 AL 17/10 R

LSG TH, 10.09.2008, L 10 AL 528/05

Die Kosten für Fahrten zu einem eigeninitiativ unternommenen Besuch des von der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Stelleninformationsservices (SIS) stellen keine förderbaren Reisekosten iS des § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung dar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

BSG, 30.03.2011, B 12 AL 2/10 R

LSG SN, 24.09.2008, L 3 AL 193/07

Der Bezug von Unterhaltsgeld nach den ESF-Richtlinien unmittelbar vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt nicht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 30.03.2011, B 12 AL 2/09 R

LSG NW, 05.10.2009, L 19 AL 74/08

Das auf Antrag begründete Versicherungspflichtverhältnis Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung endet bei länger als dreimonatigem Verzug mit der Beitragszahlung, ohne dass es zuvor eines gesonderten Hinweises auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes bedarf.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 30.03.2011, B 12 AL 1/10 R

LSG BW, 18.12.2009, L 8 AL 4794/07

1. Auch Selbstständige, die ihre Tätigkeit am 1.2.2006 bereits seit mehreren Jahren ausübten, waren bei Antragstellung bis 31.12.2006 zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zugelassen, sofern sie den Tatbestand für diese freiwillige Weiterversicherung dem Grunde nach erfüllten.

2. Die zwischenzeitliche Ausübung einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung schließt es aus, für die Prüfung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag an eine davor (erstmalig) erfolgte Existenzgründung durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit anzuknüpfen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 01.03.2011, B 7 AL 9/09 R

LSG NW, 04.03.2009, L 12 AL 66/08

Orientierung

Eine unbillige Härte iS des § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III liegt erst dann vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Regelbemessungsentgelt übersteigt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 01.03.2011, B 7 AL 6/10 R

LSG RP, 30.04.2009, L 1 AL 72/08

1. Die Unkündbarkeit eines Beamten steht bei Vorliegen besonderer Umstände einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nicht entgegen.

2. Zur Gleichstellung eines Beamten, der seine Arbeitsstelle verloren hat und in einer Gesellschaft beschäftigt wird, die die Vermittlung ausgeschiedener Beamter zur Aufgabe hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

BSG, 01.03.2011, B 7 AL 26/09 R

LSG BW, 15.07.2009, L 3 AL 5697/07

Der Bezug von Verletztengeld in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs ersetzt nicht die vom Gesetz geforderte Ausübung einer Erwerbstätigkeit gegen Entgelt für die Anerkennung eines höheren Freibetrags bei der Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 01.03.2011, B 7 AL 2/10 R

LSG BY, 10.12.2008, L 10 AL 330/07 ZVW

Orientierung

Anders als bei einer fehlenden Begründung (§ 41 Abs 1 Nr 2 SGB X) kann im Falle eines (materiellen) Ermessensfehlers der Mangel in der Ermessensbetätigung nach § 39 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Klageverfahren nicht nachgeholt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 23.02.2011, B 11 AL 15/10 R

LSG SN, 16.12.2009, L 2 AL 79/07

Der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld erlischt nicht endgültig mit Aufnahme einer Beschäftigung durch den Leistungsempfänger, sondern entsteht neu, wenn innerhalb des Dreimonatszeitraums nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder Arbeitslosigkeit eintritt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Übergangsgeld

BSG, 23.02.2011, B 11 AL 14/10 R

LSG BW, 17.03.2010, L 3 AL 1212/09

Ein Arbeitgeber kann Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (juris: AltTZG 1996) nur beanspruchen, wenn er die frei werdende Stelle selbst wiederbesetzt. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Unternehmen Teile eines Konzerns sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

BSG, 23.02.2011, B 11 AL 11/10 R

[Sprungrevision]

Orientierung

Vergütungsanspruch nur bei Vermittlungserfolg (Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) innerhalt des Geltungszeitraums des VGS

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 23.02.2011, B 11 AL 10/10 R

LSG SN, 03.12.2009, L 3 AL 10/07

Orientierung

Kein Vergütungsanspruch ohne Vermittlungsvertrag nach Übernahme von anderem Vermittler

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

2010 nach oben

BSG, 24.11.2010, B 11 AL 35/09 R

LSG BW, 04.11.2009, L 3 AL 337/07

Orientierung

Die Rechtsbeziehungen innerhalb eines als Treuhand bezeichneten Vertragsverhältnisses richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den jeweiligen Absprachen (vgl BGH WM 1969, 935). Gemeinsames Merkmal rechtsgeschäftlicher Treuhandverhältnisse ist, dass dem Treuhänder nach außen hin eine Rechtsmacht eingeräumt ist, in deren Ausübung er im Innenverhältnis zum Treugeber als dem wirtschaftlichen Eigentümer durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt ist.

  • Treuhandvermögen

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 24.11.2010, B 11 AL 30/09 R

LSG ST, 25.08.2009, L 2 AL 84/06

1. Bei der Bemessung des Arbeitslosengelds ist eine unbillige Härte erst anzunehmen, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt.

2. Auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das geringere Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen kommt es für die unbillige Härte nicht an.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 24.11.2010, B 11 AL 12/10 R

LSG BW, 16.07.2009, L 13 AL 2074/08

Bei der Berechnung der Höhe des Gründungszuschusses ist auf das zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld ohne Minderung durch Nebeneinkommen abzustellen, wenn die frühere Nebenbeschäftigung eingestellt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld

BSG, 14.09.2010, B 7 AL 33/09 R

LSG RP, 24.09.2009, L 1 AL 50/08

Das Ziel der Erhaltung eines längeren Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld bei Gesetzesänderung stellt jedenfalls dann keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn keine beruflichen oder persönlichen Gründe hinzukommen und Härteregelungen durch Verkürzung der Sperrzeit einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 14.09.2010, B 7 AL 3/09 R

LSG NB, 10.12.2008, L 12 AL 221/04

Orientierung

Nach § 26 Abs 1 Nr 2 SGB III aF sind Personen - soweit einschlägig - versicherungspflichtig, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehr- oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 14.09.2010, B 7 AL 29/09 R

LSG RP, 25.08.2009, L 1 AL 103/08

  • Bindungswirkung des Anerkennungsbescheides, keine Umdeutung Ablehnung in Rücknahme

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 14.09.2010, B 7 AL 23/09 R

LSG BW, 01.10.2008, L 3 AL 114/08

Zur Verfassungsmäßigkeit der Reduzierung der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs für Ansprüche, die nach dem 31.1.2006 entstanden sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 14.09.2010, B 7 AL 21/09 R

LSG RP, 15.11.2007, L 1 AL 158/05

Zur Frage der Bindungswirkung eines Bescheids, mit dem die Bundesagentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsausfall für die spätere Gewährung von Kurzarbeitergeld im Voraus anerkannt hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 08.09.2010, B 11 AL 4/09 R

LSG HE, 19.12.2008, L 7 AL 265/05

Orientierung

Eine Beweislastumkehr ist für bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, in denen etwa der Gegner der beweisbelasteten Partei den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat, also etwa in Konstellationen, in denen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht mehr aufklärbar sind, dh wenn eine besondere Beweisnähe des Betroffenen vorliegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 08.09.2010, B 11 AL 34/09 R

LSG NW, 01.10.2009, L 9 AL 89/07

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens kann ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im insolvenzgeldrechtlichen Sinn sein.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 01.07.2010, B 11 AL 6/09 R

LSG NW, 26.01.2009, L 19 AL 67/07

Dass Insg-Ansprüche nach § 189 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur "wie Arbeitseinkommen" übertragbar sind und insoweit der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff Zivilprozessordnung auch im Zusammenhang mit einer Abtretung zu beachten ist (vgl § 400 BGB), hindert die Wirksamkeit der Abtretung nicht.

  • bei Vorfianzierung

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 01.07.2010, B 11 AL 31/09 R

LSG BY, 16.09.2009, L 10 AL 174/08

Für die Anrechnungsfreiheit von Nebeneinkommen ist die nahtlose Fortführung einer vor Entstehung des Alg-Anspruchs ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 01.07.2010, B 11 AL 19/09 R

LSG BY, 28.05.2008, L 9 AL 21/03

Geht der Leistungsträger bei der Bewilligung eines Vorschusses vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach aus und stellt sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs heraus, so hat der Empfänger den Vorschuss nach § 42 SGB 1 zu erstatten; einer Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB 10 bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr 2; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 5/06 R = SozR 4-1200 § 42 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 01.07.2010, B 11 AL 1/09 R

LSG RP, 30.10.2008, L 1 AL 91/07

1. Die Sofortprogramm-Richtlinien (juris: SPR 1999) haben als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der BA (juris: VVBA-SPR) normativen Charakter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zugunsten Dritter (Anschluss an BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 62/05 R = SozR 4-4300 § 22 Nr 1).

2. Bei einer Verlängerung befristeter Arbeitsmarktprogramme ist der Rechtsnormcharakter der Programmrichtlinien nicht davon abhängig, dass eine erneute Verwaltungsvereinbarung getroffen wird (Aufgabe von BSG vom 26.3.1998 - B 11 AL 37/96 R = SozR 3-4100 § 3 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Sonderprogramm

BSG, 18.05.2010, B 7 AL 49/08 R

LSG TH, 06.08.2008, L 10 AL 1120/07

1. Eine Arbeitslosmeldung, die früher als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitnah erfolgt, ist jedenfalls wirksam, wenn sie von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert wird.

2. Die im Rahmen einer außerbetrieblichen versicherungspflichtigen Ausbildung gezahlte Vergütung ist kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinn des Bemessungsrechts für das Arbeitslosengeld.

3. Bei fiktiver Bemessung des Arbeitslosengelds aufgrund Fehlens von ausreichenden Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ist nicht die Bezugsgröße, die für den Ausbildungsort galt, sondern die Bezugsgröße West zugrunde zu legen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 18.05.2010, B 7 AL 43/08 R

LSG SN, 02.10.2008, L 3 AL 125/07

Orientierung

Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung zählt zu den tragenden Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens. Abweichungen von diesem Grundsatz sind daher nur in Ausnahmefällen gestattet. Ist die Rechtssache mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, muss der konsertierte Einzelrichter eine Entscheidung des Senats herbeiführen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 18.05.2010, B 7 AL 36/08 R

LSG BW, 18.07.2008, L 8 AL 5272/07

Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ausbildungsgeld

BSG, 18.05.2010, B 7 AL 22/09 R

LSG HE, 18.05.2010, B 7 AL 22/09 R

Die BA war bei bis zum 31.12.2005 begonnenen Weiterbildungsmaßnahmen berechtigt, den Träger und die Maßnahme entweder allgemein oder inzident im Rahmen der Prüfung der individuellen Förderungsvoraussetzungen allein für diese Weiterbildung zuzulassen; eine solche Zulassung war auch nach Beginn der Maßnahme möglich.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 18.05.2010, B 7 AL 16/09 R

LSG BW, 26.05.2009, L 12 AL 1661/08

Orientierung

Die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge scheidet nicht deshalb aus, weil der Bezieher (unrechtmäßiger) Alhi in § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nF nicht mehr genannt ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen

BSG, 05.05.2010, B 11 AL 28/09 R

LSG HE, 24.08.2009, L 9 AL 163/08

Eine selbstständige Tätigkeit kann schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, soweit diese im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld

BSG, 05.05.2010, B 11 AL 17/09 R

LSG BW, 25.06.2009, L 7 AL 1574/08

Die durch das SGGArbGGÄndG mit Wirkung vom 1.4.2008 eingeführte Anhebung der Berufungssumme findet auf eine nach diesem Zeitpunkt eingelegte Berufung keine Anwendung, wenn das angefochtene Urteil dem Berufungsführer vor dem 1.4.2008 mit einer dem früheren Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 05.05.2010, B 11 AL 14/09 R

LSG NW, 05.05.2009, L 1 AL 55/08

Orientierung

Die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF umfasst einen Betragsrahmen von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (so genannte Schwellengebühr).

Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

BSG, 05.05.2010, B 11 AL 11/09 R

LSG BW, 28.11.2008, L 8 AL 589/08

Der Anspruch auf Gründungszuschuss verlangt keine Nahtlosigkeit, sondern lediglich einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Existenzgründung und einem vorausgehenden Arbeitslosengeldanspruch.

Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld

BSG, 02.03.2010, B 12 AL 1/09 R

LSG NW, 12.01.2009, L 19 AL 72/07

Versicherungspflicht auf Antrag in einer selbständigen Tätigkeit kann nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht begründet werden, wenn diese Tätigkeit - ausgeübt in abhängiger Beschäftigung - nach §§ 27, 28 SGB 3 versicherungsfrei wäre.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 25.02.2010, B 11 AL 24/08 R

LSG NW, 07.05.2008, L 12 AL 22/07

Die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei erfolgreichem Widerspruch sind nur in Höhe der reduzierten Geschäftsgebühr zu erstatten, wenn dieser bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war.

Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

2009 nach oben

BSG, 16.12.2009, B 7 AL 9/08 R

LSG TH, 29.04.2004, L 3 AL 120/00

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 13/08 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 16.12.2009, B 7 AL 43/07 R

LSG BY, 08.08.2007, L 8 AL 481/05

Orientierung

Soweit die Abtretung nämlich unwirksam war, konnte die Beklagte zwar mit ihrem Erstattungsanspruch weiterhin gegenüber dem Kläger aufrechnen; die Anfechtungsklage wäre dann allerdings insoweit unzulässig.

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 16.12.2009, B 7 AL 39/08 R

LSG BW, 10.09.2008, L 3 AL 4581/06

1. Ist der Arbeitslose am 31.12 2004 nicht arbeitsbereit, so bestimmt sich die Leistungshöhe des Arbeitslosengeldes nach dem ab 1.1.2005 geltenden Recht, dh das so genannte Geltungszeitraumprinzip ist anzuwenden. (Rn.11)

2. Kann im nach § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 3 idF vom 23.12.2003 auf 2 Jahre erweiterten Bemessensrahmen ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden, weil Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach § 130 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 3 idF vom 23.12.2003 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben, so ist nach dem Wortlaut der ab 1.1.2005 geltenden Vorschriften eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 132 Abs 1 SGB 3 durchzuführen. § 130 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 3 stellt keinen Aufschubtatbestand zur Erweiterung des Bemessungsrahmens auf mehr als zwei Jahre dar. Diese Regelung ist verfassungsgemäß. (Rn.15)

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 16.12.2009, B 7 AL 13/08 R

LSG TH, 28.11.2002, L 3 AL 229/00

1. Wird die Betreuung eines nicht iS der § 71 Abs 1 SGG iVm §§ 104 ff BGB prozessfähigen Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens aufgehoben, so ist dieser von der Aufhebung der Betreuung bis zur Bestellung eines neuen Betreuers nicht ordnungsgemäß vertreten. Dies stellt einen absoluten Revisionsgrund iS von § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO dar. (Rn.8)

2. Von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes eine Sachentscheidung ausgeschlossen und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist, ist von vornherein nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Erfolg der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. (Rn.9)

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 03.12.2009, B 11 AL 42/08 R

LSG NW, 16.10.2008, L 9 AL 119/07

Bei Arbeitslosen, die während ihrer Ausbildung keine Ausbildungsvergütung und somit innerhalb des Bemessungsrahmens kein Arbeitsentgelt erhalten haben, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppen zugrunde zu legen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.12.2009, B 11 AL 40/08 R

LSG NW, 25.09.2008, L 9 AL 118/07

Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er auf dem aus Anlass des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit freigemachten Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der zwar arbeitsuchend, nicht jedoch arbeitslos gemeldet ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

BSG, 03.12.2009, B 11 AL 38/08 R

LSG SN, 02.10.2008, L 3 AL 68/08

1. Lässt der Einzelrichter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ist ein Verfahrensfehler nicht anzunehmen, wenn er der Sache keine nennenswerte Breitenwirkung beimisst und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (Abgrenzung zu BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R = BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2).

2. Der gesetzliche Ausschluss der Fahrkostenbeihilfe ist auch für den Fall sachgerecht, dass Auszubildende, die während ihrer Ausbildung bei ihren Eltern wohnen, keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Anschluss an und Weiterführung von BSG vom 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R = SozR 4-4300 § 64 Nr 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 03.12.2009, B 11 AL 28/08 R

LSG NW, 03.09.2008, L 12 AL 54/07

1. Die übergangslose Abschaffung des Selbstständigenprivilegs, wonach die Fortführung einer mindestens 15 Stunden, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbstständigen Tätigkeit Beschäftigungslosigkeit nicht ausschloss (§ 118 Abs 3 S 2 SGB 3), zum 1.1.2005 ist weder unter Gleichbehandlungs- noch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu beanstanden.

2. Teilarbeitslosigkeit liegt nicht vor, wenn eine neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübte versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung beendet wird

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.10.2009, B 11 AL 34/08 R

LSG RP, 26.09.2008, L 1 AL 27/06

Der Regelung, dass Konzernunternehmen bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten, kann nicht entnommen werden, dass vor Erlangung der Konzernunternehmenseigenschaft zurückgelegte Zeiten auszuklammern sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.10.2009, B 11 AL 32/08 R

LSG BW, 12.09.2008, L 12 AL 607/08

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 31/08 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 07.10.2009, B 11 AL 31/08 R

LSG BW, 12.09.2008, L 12 AL 1665/08

1. Die Bundesagentur für Arbeit kann den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen infolge rückwirkender Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe auch dann beanspruchen, wenn der Ersatzanspruch nach dem 1.1.2005 entstanden ist (Abgrenzung zu BSG vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R = SozR 4-4300 § 335 Nr 1).

2. Die durch die versehentliche Streichung des Wortes „Arbeitslosenhilfe“ in § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 für die Zeit ab 1.1.2005 entstandene "planwidrige Gesetzeslücke" ist dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Rahmen gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung in den Kreis der Leistungsbezieher iS des § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 einzubeziehen sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen

BSG, 07.10.2009, B 11 AL 25/08 R

LSG NW, 18.06.2008, L 12 AL 178/06

§ 30 Abs 1 SGB 1 ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (Anschluss an BVerfG vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 = SozR 3-1200 § 30 Nr 20).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.10.2009, B 11 AL 18/08 R

LSG RP, 26.04.2007, L 1 AL 118/06

Kosten der Zwangsvollstreckung, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Beitreibung rückständigen Arbeitsentgelts entstanden und nach Zahlung durch den Arbeitgeber in der durch § 367 Abs 1 BGB bestimmten Tilgungsreihenfolge verrechnet worden sind, mindern nicht die Höhe des für den Anspruch auf Insolvenzgeld maßgeblichen Arbeitsentgelts (Abgrenzung zu BSG vom 28.2.1985 - 10 RAr 19/83 = SozR 4100 § 141b Nr 35 und vom 15.12.1992 - 10 RAr 2/92 = SozR 3-4100 § 141b Nr 5).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R

LSG BW, 11.05.2007, L 8 AL 3084/06

1. Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist als Leistung öffentlich-rechtlicher Art mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (vgl BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R = Breith 2009, 946). (Rn.12)

2. Bei der gebotenen rechtsvergleichenden Qualifizierung sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend. (Rn.13)

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R

LSG NW, 20.02.2008, L 12 AL 47/07

1. Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen kann.

2. Die Sperrzeit beginnt regelmäßig erst mit dem Ende, nicht bereits mit dem Beginn der Freistellungsphase.

3. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.07.2009, B 7 AL 49/07 R

LSG BY, 27.09.2007, L 9 AL 387/01

1. Die Bewilligung und Zahlung von Unterhaltsgeld an Strafgefangene, denen auch ein nachrangiger Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach dem StVollzG zusteht, erfolgt durch das Land.

2. Das Land handelt insoweit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 21.07.2009, B 7 AL 3/08 R

LSG BW, 14.12.2007, L 13 AL 4932/06

Der Arbeitsausfall von Arbeitnehmern in einem Betrieb der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist branchenüblich; er gilt deshalb regelmäßig als vermeidbar, sodass kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Orientierung

Der Arbeitgeber ist in Streitigkeiten über Kurzarbeitergeld nur Prozessstandschafter für seine Arbeitnehmer; § 197a SGG findet daher keine Anwendung.

  • Gerichtskostenfreiheit, Kostenrecht

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 21.07.2009, B 7 AL 23/08 R

LSG NB, 04.07.2007, L 11 AL 238/06

1. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluss an BSG vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R = BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1).

2. Zur Begrenzung der Prüfungspflicht bei einem Grundurteil im Höhenstreit in Bagatellfällen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.07.2009, B 11 AL 30/08 R

LSG NB, 26.08.2008, L 7 AL 6/07

Bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe kommt eine Abzweigung in Höhe des Differenzbetrags zwischen allgemeinem und erhöhtem Leistungssatz auch dann in Betracht, wenn der Berechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 08.07.2009, B 11 AL 20/08 R

LSG SL, 15.04.2008, L 6 AL 13/07

1. Bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe ist ausgehend von der für den Bewilligungszeitraum absehbaren Gesamtvergütung ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden.

2. Die Durchschnittsberechnung steht in Einklang mit § 22 Abs 2 BAföG, dessen entsprechende Anwendung der Gesetzgeber zum Zwecke der Harmonisierung des Ausbildungsförderungsrechts vorgegeben hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 08.07.2009, B 11 AL 17/08 R

LSG BW, 11.05.2007, L 8 AL 271/05

1. Der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Teilbetriebsübergang stellt kein Lösen des Beschäftigungsverhältnisses dar.

2. An der Rechtsprechung, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre, wird festgehalten (Anschluss an und Weiterführung von BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.07.2009, B 11 AL 14/08 R

LSG RP, 28.02.2008, L 1 AL 47/07

Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld ist seit 1.1.2005 nur Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt worden ist. Beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnete Sonderzahlungen (zB Weihnachtsgeld) bleiben außer Betracht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.06.2009, B 12 AL 3/07 R

LSG NW, 15.10.2007, L 19 AL 41/07

Auch für krankenversicherungsfreie Arbeitslosengeldempfänger sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Betrag zu übernehmen. Für dessen Berechnung sind beitragspflichtige Einnahmen höchstens bis zu 80 vH der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.06.2009, B 12 AL 1/08 R

LSG NW, 03.12.2007, L 19 AL 96/06

Orientierung

Selbstständige Tätigkeit iS von § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III ist eine auf Dauer angelegte, in persönlicher Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit. Tätigkeiten, die nur aus Liebhaberei oder zum Zeitvertreib verrichtet werden, scheiden damit ebenso aus wie reine Vorbereitungshandlungen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

BSG, 06.05.2009, B 11 AL 7/08 R

[Sprungrevision]

1. Das Arbeitslosengeld kann im Anschluss an eine zweijährige Teilzeitarbeit nicht mehr nach einem davor erzielten höheren Arbeitsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung bemessen werden (§ 130 SGB 3 idF ab 1.1.2005).

2. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.05.2009, B 11 AL 4/07 R

[Sprungrevision]

1. Die Insolvenzunfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht der Anwendung der Härteklausel des § 147a Abs 2 Nr 2 SGB 3 bis zum Inkrafttreten des Job-AQTIV-G am 1.1.2002 nicht entgegen (Anschluss an BSG vom 22.3.2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr 12).

2. Dies gilt auch für die Zeit nach dem 1.1.2002, wenn die wesentliche arbeitsrechtliche Maßnahme zur Freisetzung des Arbeitnehmers noch vor dem Kabinettsbeschluss über die Einbringung des Entwurfs des Job-AQTIV-G in das Gesetzgebungsverfahren ergriffen wurde.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.05.2009, B 11 AL 37/07 R

LSG SH, 11.05.2007, L 3 AL 45/06

Hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe in Kenntnis eines vorgesehenen Berufsschulunterrichts in Blockform die Höhe der Leistung mehrfach geändert, kann sie sich hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht nicht auf die Regelung berufen, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 06.05.2009, B 11 AL 12/08 R

LSG NW, 25.02.2008, L 19 AL 64/07

Der in Geld abzugeltende Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs ist vergleichbar einem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht insolvenzgeldfähig.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 06.05.2009, B 11 AL 11/08 R

LSG RP, 24.01.2008, L 1 AL 97/06

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Bordellbetreibern Prostituierte als Arbeitnehmer zu vermitteln.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsvermittlung

BSG, 06.05.2009, B 11 AL 10/08 R

LSG HE, 14.12.2007, L 7 AL 183/06

Die Dauer einer im Jahre 2002 eingetretenen und abgelaufenen zwölfwöchigen Sperrzeit ändert sich nicht dadurch, dass nach dem ab 1.1.2003 geltenden neuen Recht die Sperrzeitdauer auf drei Wochen verkürzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit erst im Jahre 2003 einen Bescheid über die Sperrzeit und deren Folgen erlässt. Eine Anwendung des neuen Rechts ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.03.2009, B 11 AL 8/08 R

LSG NW, 30.01.2008, L 12 AL 79/06

Tariflich verzichtete Lohnbestandteile, die im Insolvenzgeld-Zeitraum kraft tariflicher Regelung neu entstehen und fällig werden, sind bei der Berechnung des Insolvenzgelds nur zu berücksichtigen, wenn sie im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet worden sind (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 24. 11.1983 - 10 RAr 12/82 = SozR 4100 § 141b Nr 29).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 04.03.2009, B 11 AL 50/07 R

LSG SH, 23.03.2007, L 3 AL 47/06

Eine Förderung durch Mobilitätshilfen ist nicht notwendig iS des § 53 Abs 1 SGB 3, wenn der Antragsteller die Beschäftigung unabhängig von der Förderungsmöglichkeit aufgenommen hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

BSG, 04.03.2009, B 11 AL 2/07 R

LSG BW, 07.11.2006, L 13 AL 941/06

Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als verwertbares Vermögen auch das nach damaligem Schweizer Recht (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) bei Ausreise aus der Schweiz bar auszahlbare Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 27.01.2009, B 7/7a AL 30/07 R

LSG HE, 13.11.2006, L 9 AL 291/04

1. Zur Verletzung der Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) bei der Überprüfung der Rücknahme einer Arbeitslosenhilfebewilligung, wenn die Feststellungen des LSG bereits keine revisionsgerichtlichen Aussagen darüber zulassen, inwieweit die Arbeitslosenhilfebewilligung rechtswidrig war und in welchem Umfang der Arbeitslose dadurch ggf zu Unrecht begünstigt worden ist. (Rn.13)

2. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG). (Rn.15)

3. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 darf nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die Rechtswidrigkeit der zur Überzahlung führenden Bewilligungsentscheidung beim Blick auf die Kontoauszüge habe auffallen müssen, sofern die Überweisung der Leistung nicht vor Bekanntgabe (§ 37 SGB 10) des Bewilligungsbescheides erfolgt ist und von der Überweisung nicht vor Bekanntgabe des Bescheides Kenntnis erlangt wurde. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist der für die Kenntnis und für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 maßgebliche Zeitpunkt. Eine im Zuge der Auszahlung der Leistungen nachträglich eingetretene Bösgläubigkeit darf nur im Rahmen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs 2 S 1 und 2 SGB 10 berücksichtigt werden. (Rn.17)

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 27.01.2009, B 7/7a AL 26/07 R

LSG SH, 23.03.2007, L 3 AL 75/06

Die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit der Beschäftigung ist als Leistung zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung dann nicht notwendig, wenn der Arbeitslose diese auch ohne die Förderung aufnehmen will.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

BSG, 27.01.2009, B 7/7a AL 20/07 R

LSG NW, 29.01.2007, L 1 AL 54/06

Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts rechtfertigt im Verfahren mit Betragsrahmengebühr keine eigene Gebühr, sondern ist lediglich eines von mehreren Kriterien für deren Bemessung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

BSG, 27.01.2009, B 7 AL 46/07 R

LSG SL, 09.02.2007, L 8 AL 17/05

Orientierung

Die Erweiterung des Bemessungszeitraums auf längstens zwei Jahre iS des § 131 Abs 1 SGB III wird nicht durch den Dreijahreszeitraum des § 133 Abs 4 SGB III (idF, die die Norm durch das 2. SGB-III-ÄndG erhalten hat) begrenzt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.01.2009, B 12 AL 2/07 R

[Sprungrevision]

Für Empfänger von Arbeitslosenhilfe, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe zu zahlen war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auch nach dem 1.1.2000 weiterhin nach 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

2008 nach oben

BSG, 18.12.2008, B 11 AL 48/07 R

LSG ST, 19.04.2007, L 2 AL 169/04

Die Begrenzung des Unterhaltsgelds auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe umfasst auch den Fall des Nichtbezugs von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R

LSG BW, 11.05.2007, L 8 AL 158/06

Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.10.2008, B 11 AL 52/07 R

LSG BY, 27.09.2007, L 10 AL 393/05

Ist die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der Zeitgrenze von weniger als 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.10.2008, B 11 AL 44/07 R

LSG BB, 20.10.2006, L 28 AL 165/04

Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 - und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.10.2008, B 11 AL 34/07 R

LSG BB, 24.10.2006, L 30 AL 217/02

Orientierung

Ein Anspruch auf BAB entfällt bereits dann, wenn der Auszubildende zuvor eine schulische Ausbildung absolviert hat, die in Ausbildungszeit und Ausbildungsabschluss einer betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist. Wesentlich ist nicht, ob die zuvor schon durchlaufene Ausbildung als rein schulische Maßnahme ausgestaltet war. Maßgeblich ist allein die Gleichwertigkeit der Ausbildungszeit und des Ausbildungsabschlusses.

  • funktionsdifferenten Auslegung

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 29.10.2008, B 11 AL 13/07 R

LSG SN, 18.01.2007, L 3 AL 147/06

1. Gegen § 124 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 3 und dessen Anwendung mit der Folge der Nichteinbeziehung von Pflegezeiten ohne Leistungsbezug in die Privilegierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.19)

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 17.6.2009 - 1 BvR 914/09).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.08.2008, B 11 AL 9/07 R

LSG BB, 25.01.2007, L 30 AL 106/05

Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 193 Abs 2 SGB 3 ist Aktienvermögen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns mit dem aktuellen Kurswert zu berücksichtigen. Dabei kommt es für die Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS von § 6 Abs 3 S 1 AlhiV nicht auf den strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten an.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 27.08.2008, B 11 AL 7/07 R

LSG BB, 12.10.2006, L 30 AL 182/03

Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Arbeitsfähigkeit eines im grenznahen Ausland wohnenden Ausländers ist gegeben, wenn dieser die Vermittlung in eine Grenzgängerbeschäftigung iS der ASAV und insoweit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erwarten hat (Weiterführung von und Abgrenzung zu BSG vom 26.3.1998 - B 11 AL 75/97 R = DBlR 4444a, AFG/§ 19).

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 27.08.2008, B 11 AL 25/07 R

LSG NW, 29.05.2007, L 1 AL 67/06

Bei der Arbeitslosenhilfe ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Aktienvermögen mit dem aktuellen Kurswert zu berücksichtigen. Dabei kommt es für die Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht darauf an, ob der aktuelle Kurswert niedriger ist als der Anschaffungswert (Abgrenzung zu BSG vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 27.08.2008, B 11 AL 22/07 R

LSG SL, 19.01.2007, L 8 AL 3/06

Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbstständige Tätigkeit im EU-Ausland aufnehmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Existenzgründungszuschuss

BSG, 27.08.2008, B 11 AL 12/07 R

LSG NB, 05.12.2006, L 7 AL 381/03

Bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist das für die Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt vorgeschriebene Merkmal der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" bereits dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar sind; unerheblich ist, ob am Familienwohnort oder im Tagespendelbereich eine geeignete Ausbildung möglich gewesen wäre.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 27.08.2008, B 11 AL 11/07 R

LSG NW, 31.01.2007, L 12 AL 121/06

Die Bundesagentur für Arbeit kann den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen infolge rückwirkender Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe auch nach dem 1.1.2005 verlangen, wenn der Ersatzanspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen

BSG, 29.05.2008, B 11a/7a AL 74/06 R

LSG BY, 17.11.2005, L 9 AL 239/03

Wird mit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen von Anfang an fehlender Bedürftigkeit auch dem Anspruch für einen nachfolgenden Zeitraum die Grundlage des Vorbezugs entzogen, so ist der ursprüngliche Verwaltungsakt auch hinsichtlich des späteren Zeitraums von Anfang an rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 SGB 10.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 29.05.2008, B 11a/7a AL 64/06 R

LSG BW, 15.09.2006, L 8 AL 3082/06

Orientierung

Folgen mehrere Geburten in so kurzen Abständen aufeinander, dass sich die jeweils anschließenden dreijährigen Kindererziehungszeiten überschneiden, soll § 26 Abs 2a SGB III eine Versicherungspflicht für die gesamte Zeit von der Geburt des ältesten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des jüngsten Kindes begründen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 29.05.2008, B 11a AL 61/06 R

LSG NW, 28.04.2006, L 4 U 81/04

1. Die §§ 358 ff SGB 3 über die Erhebung und Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen zum Konkursausfallgeld und unterliegen ebenso wenig verfassungs- bzw gemeinschaftsrechtlichen Bedenken wie die §§ 186b ff AFG (Anschluss an BSG vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R = BSGE 85, 83 = SozR 3-4100 § 186b Nr 1).

2. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Rechtswidrigkeit der Finanzierung von unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfeverbot verwendeten Mitteln (vgl EuGH vom 27.10.2005 - C-266/04 - Nazairdis = SozR 4-6035 Art 87 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 29.05.2008, B 11a AL 57/06 R

LSG NW, 06.09.2006, L 12 AL 19/06

Bei andauernder Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter rechtfertigt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens nicht die Annahme, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (Bestätigung und Weiterführung von BSG vom 21.11 2002 - B 11 AL 35/02 R = BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 29.05.2008, B 11a AL 23/07 R

LSG NW, 21.03.2007, L 12 AL 113/06

Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn das Arbeitslosengeld im Anschluss an Erziehungszeiten nach Qualifikationsgruppen bemessen wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.05.2008, B 7/7a AL 8/07 R

LSG RP, 19.09.2006, L 1 AL 154/05

1. Vermittelt ein Makler einen Arbeitslosen an einen Arbeitgeber, bei dem er selbst abhängig beschäftigt ist, so ist eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung, die einem Maklerhonorar entgegensteht, nur anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten.

2. Ist die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer beendet und liegen die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung des Maklers durch die BA vor, so genügt es für den Anspruch auf Maklervergütung, dass der Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 06.05.2008, B 7/7a AL 16/07 R

LSG HE, 11.12.2006, L 9 AL 148/06

Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber davon abhängig zu machen, dass die Arbeitgeberinteressen nicht gegenüber den arbeitsmarktlichen Interessen überwiegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss

BSG, 06.05.2008, B 7/7a AL 10/07 R

LSG RP, 19.09.2006, L 1 AL 155/05

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7/7a AL 8/07 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 29.01.2008, B 7/7a AL 70/06 R

LSG SN, 02.11.2006, L 3 AL 164/05

Zur Frage, ob die Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme bei einem Bildungsträger, dessen alleiniger Betriebszweck die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung ist, ein Versicherungspflichtverhältnis iS des Arbeitsförderungsrechts und damit eine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 29.01.2008, B 7/7a AL 68/06 R

LSG BW, 15.09.2006, L 8 AL 5285/05

Ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe bei betrieblicher Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf besteht dann nicht, wenn der Auszubildende zuvor eine schulische Ausbildung absolviert hat, die in Ausbildungszeit und Ausbildungsabschluss einer betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist.

  • Abgrenzung Ausbildung und Weiterbildung, Erstausbildung und Zweitausbildung

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 29.01.2008, B 7/7a AL 6/06 R

LSG BB, 29.04.2005, L 4 AL 41/01

1. Nach Abschluss personeller Abbaumaßnahmen besteht kein gesetzlich geregelter Anspruch auf eine pauschale Befreiung des Arbeitgebers von der Pflicht zur Erstattung des Arbeitslosengelds für ältere Arbeitnehmer, die im Rahmen der Personalreduzierung ausgeschieden sind.

2. Ein Bescheid, der einen entsprechenden Antrag ablehnt, erledigt sich schon mit Erlass eines Erstattungsbescheids.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.01.2008, B 7/7a AL 58/06 R

LSG HE, 26.06.2006, L 9 AL 1189/03

Erhält die Bundesagentur, die wegen der Nichtzahlung einer zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führenden Entlassungsentschädigung des Arbeitgebers an den Arbeitslosen Arbeitslosengeld zahlt (Gleichwohlgewährung), Ersatz vom Arbeitgeber, indem dieser den auf die Bundesagentur übergegangenen Anspruch auf Entlassungsentschädigung erfüllt, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für die entsprechende Anzahl von Tagen. Dabei ist nicht zu Lasten des Arbeitslosen zu berücksichtigen, dass der Bundesagentur die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber nicht erstattet werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.01.2008, B 7/7a AL 40/06 R

LSG NW, 31.05.2006, L 1 AL 10/06

Bestand beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vom Arbeitgeber nicht erfüllter Anspruch auf volles Arbeitsentgelt, so kann ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht unter Annahme eines Härtefalls darauf gestützt werden, dass zum Bemessungszeitraum auch Zeiten heranzuziehen sind, in denen der Arbeitgeber noch volles Arbeitsentgelt gezahlt hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.01.2008, B 7/7a AL 20/06 R

LSG BW, 13.07.2005, L 5 AL 5233/03

Der Anspruch auf Strukturkurzarbeitergeld setzt nicht voraus, dass der von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer selbst von Arbeitslosigkeit bedroht ist; Voraussetzung ist insoweit nur, dass er zur Gruppe der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern gehört, die in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst wurden, um Massenentlassungen im Betrieb zu vermeiden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

2007 nach oben

BSG, 12.12.2007, B 12 AL 1/06 R

LSG NW, 05.07.2006, L 12 AL 256/05

1. Die Bundesagentur für Arbeit ist gehindert, sich gegenüber dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auf Verjährung zu berufen, wenn sie zuvor einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der in der Vergangenheit zu Unrecht angenommenen Versicherungspflicht abgelehnt und dabei den Berechtigten nicht umfassend und vollständig über die Notwendigkeit einer entsprechenden schriftlichen Antragstellung sowie deren Modalitäten belehrt hat.

2. Bei Streitigkeiten über die Rückabwicklung von Beitragszahlungen aus fehlgeschlagenen Versicherungsverhältnissen richtet sich der kostenrechtliche Status des Klägers stets nach dem Status, der nach der ursprünglichen Annahme das Versicherungsverhältnis begründet hatte.

  • Kostenrecht

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 28.11.2007, B 11a/7a AL 62/06 R

LSG BB, 21.02.2006, L 12 AL 4578/05

Orientierung

Abschaffung der Alhi mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ist nicht verfassungswidrig. Die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 28.11.2007, B 11a/7a AL 14/07 R

LSG BW, 12.09.2006, L 13 AL 1070/05

Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von einem Beteiligten, darf sich das Berufungsgericht nicht ohne dessen erneute Anhörung über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Vorinstanz hinwegsetzen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 28.11.2007, B 11a AL 59/06 R

LSG NW, 23.08.2006, L 12 AL 257/05

Der übergangsweise weitergeltende Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 Euro je Lebensjahr ist nur Personen zuzuerkennen, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 S 2 AlhiV 2002 erfüllen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 28.11.2007, B 11a AL 47/06 R

LSG BB, 30.06.2006, L 4 AL 32/05

Ändert sich während des laufenden Bewilligungsabschnitts das neben der Ausbildungsvergütung vorhandene Nebeneinkommen des Auszubildenden zu seinen Ungunsten, ist die Berufsausbildungsbeihilfe neu zu berechnen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 28.11.2007, B 11a AL 39/06 R

LSG ST, 18.05.2006, L 2 AL 149/03

Aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, von der Berufsausbildungsbeihilfe ergibt sich keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 28.11.2007, B 11a AL 29/06 R

LSG NW, 16.02.2006, L 9 AL 88/05

Der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Träger wird nicht durch die Regelungen des § 14 SGB 9 ausgeschlossen (Anschluss an BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R = Breith 2008, 448).

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 17.10.2007, B 11a/7a AL 72/06 R

LSG NW, 29.03.2006, L 12 AL 27/05

1. § 37b SGB 3 sieht keine Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur individuellen Belehrung über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuche vor (Bestätigung von BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1).

2. Zur Frage, ob die in Aufhebungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Hinweise auf eine mögliche Verringerung der Höhe des zukünftigen Leistungsanspruchs bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung inhaltlich richtig sind (Anschluss an BSG vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 56/06 R = SozR 4-4300 § 37b Nr 5).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2007, B 11a/7a AL 52/06 R

LSG NW, 22.05.2006, L 19 AL 193/05

Die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft durch Zuzug mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner bildet unabhängig davon, ob es sich bei dem Partner um ein leibliches Elternteil handelt, einen wichtigen Grund iS des Sperrzeitrechts, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern (Weiterentwicklung von BSG vom 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 = BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr 17).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2007, B 11a/7a AL 44/06 R

LSG NW, 24.05.2006, L 12 AL 87/05

Orientierung

Eine Pflicht der Agenturen für Arbeit zur individuellen Belehrung über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuche kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Hinweise dazu im Merkblatt bzw in einem Aufhebungsbescheid sind inhaltlich nicht zu beanstanden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2007, B 11a AL 7/06 R

LSG NW, 29.11.2005, L 1 AL 38/03

§ 128 Abs 1 S 2 Nr 5 AFG ist funktionsdifferent dahingehend auszulegen, dass die Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich bei Beendigung der Beschäftigung vorhanden sein muss, wenn diese mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht übereinstimmt.

  • funktionsdifferente Auslegung
  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R

LSG BW, 26.07.2006, L 3 AL 1308/05

1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird (Weiterführung von BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6).

2. Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2007, B 11a AL 25/06 R

LSG NB, 28.03.2006, L 7 AL 433/03

Der Umfang der selbständigen Tätigkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführerin ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf der Grundlage der aus der Gesellschafterstellung folgenden Rechtsmacht festzustellen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 28.08.2007, B 7/7a AL 66/06 R

LSG NW, 31.08.2006, L 9 AL 21/06

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7a AL 38/06 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 28.08.2007, B 7/7a AL 56/06 R

LSG NW, 07.03.2006, L 1 AL 42/05

Es ist keine Voraussetzung für eine Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung, dass die Bundesagentur für Arbeit den Leistungsbezieher anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung vor Ende dieser Beschäftigung hinweist; ein fehlender Hinweis ist nur bei der Prüfung zu beachten, ob sich der Arbeitslose vor einer erneuten Arbeitslosigkeit schuldhaft zu spät arbeitsuchend gemeldet hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 28.08.2007, B 7/7a AL 50/06 R

LSG NW, 29.11.2005, L 1 AL 24/04

1. Nach der bis zum 31.12.2002 geltenden Rechtslage war der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung und damit nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Es verstößt insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, dass der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit dem Bezug von Krankengeld nicht gleichgestellt war.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten erst für die Zeit ab dem 1.1.2003 eingeführt worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 28.08.2007, B 7/7a AL 16/06 R

LSG BY, 28.07.2005, L 11 AL 128/04

Das unangekündigte Betreten ihres nicht öffentlichen Betriebsbereichs durch Mitarbeiter der BA begründet ein berechtigtes Interesse (sog Rehabilitationsinteresse) einer GmbH an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Außenprüfungsverfügung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Außenprüfung

BSG, 28.08.2007, B 7/7a AL 10/06 R

LSG HE, 28.10.2005, L 7 AL 117/05

Orientierung

Für den Rechtsgrundsatz, wonach die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.

  • Treuhandvermögen

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R

LSG BW, 30.11.2005, L 3 AL 1416/05

Die zur Arbeitnehmereigenschaft von Gesellschafter-Geschäftsführern entwickelten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn Personenidentität zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern besteht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 04.07.2007, B 11a AL 45/06 R

LSG BW, 19.07.2006, L 7 AL 1433/05

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11a AL 5/06 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 04.07.2007, B 11a AL 23/06 R

LSG BY, 18.11.2005, L 8 AL 36/05

Für den Nichteintritt der Erstattungspflicht wegen Erfüllung der Voraussetzungen für eine anderweitige Sozialleistung ist maßgebend, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitslose bei rechtzeitiger Antragstellung die Zahlung der anderweitigen Leistung erhalten kann.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.05.2007, B 7a AL 8/06 R

LSG SH, 11.11.2005, L 3 AL 7/05

Zum Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses bzw einer abhängigen Beschäftigung einer GmbH-Geschäftsführerin, deren Ehegatte Alleingesellschafter der GmbH ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 10.05.2007, B 7a AL 48/06 R

LSG HE, 20.02.2006, L 9 AL 277/05

Orientierung

Ein besonderer (verfassungsrechtlicher) Vertrauensschutz für die Betroffenen der sog "58er Regelung" besteht nach Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 10.05.2007, B 7a AL 30/06 R

LSG BW, 17.03.2006, L 8 AL 2001/05

Die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB 3 setzt voraus, dass die BA die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm - Minderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 15 Stunden wöchentlich für eine Dauer von über sechs Monaten - selbst ermittelt und feststellt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 10.05.2007, B 7a AL 14/06 R

LSG BY, 07.10.2005, L 8 AL 201/04

Bei der Beurteilung, ob die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer wegen einer unzumutbaren Belastung (Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze nach Personalabbau) entfällt, ist nicht nur auf das operative Ergebnis des Unternehmens abzustellen; maßgeblich ist die Gesamtsituation des Unternehmens unter Einschluss von Gewinnen aufgrund der Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.05.2007, B 7a AL 12/06 R

LSG TH, 03.11.2005, L 3 AL 28/04

Orientierung

Bei der Änderung der Lohnsteuerkarte zum Beginn eines Jahres, in dem der Alg-Anspruch erst entstanden ist, handelt es sich nicht um den Fall eines Lohnsteuerklassenwechsels iS des § 137 Abs 4 SGB III.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R

LSG NW, 12.06.2006, L 19 AL 202/05

Orientierung

Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.03.2007, B 11a AL 9/06 R

LSG NW, 29.11.2005, L 1 AL 11/05

Ehemalige Berufssoldaten, die nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung beziehen und deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, gehören nicht zum begünstigten Personenkreis des AltTZG 1996.

Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

BSG, 21.03.2007, B 11a AL 53/06 R

LSG NW, 22.08.2006, L 1 AL 23/06

Orientierung

Eine Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren verlangt regelmäßig eine Tätigkeit, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 21.03.2007, B 11a AL 49/06 R

LSG BB, 14.09.2005, L 30 AL 112/02

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hatten (Anschluss an EuGH vom 8.7.1992 - C-102/91 = EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art 71 Nr 3 - Knoch). Die Anspruchsdauer verlängert sich nicht um die Restdauer des Anspruchs aus dem anderen Mitgliedstaat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.03.2007, B 11a AL 43/06 R

LSG NW, 22.06.2006, L 8 AL 40/05

Orientierung

Ein besonderer (verfassungsrechtlicher) Vertrauensschutz für die Betroffenen der sog "58er Regelung" besteht nach Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R

LSG NW, 28.03.2006, L 1 AL 8/06

Die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung begründet kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.03.2007, B 11a AL 21/06 R

LSG SH, 10.02.2006, L 3 AL 83/05

Orientierung

Für den Rechtsgrundsatz, dass die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.

  • Treuhandvermögen

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 21.03.2007, B 11a AL 15/06 R

LSG NB, 28.02.2006, L 7 AL 22/05 ZVW

Entscheidet sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis der Beitragspflicht für die teilweise Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer und gegen eine Zahlung fälliger Beiträge, sind die Beiträge vorsätzlich im Sinne des § 25 Abs 1 S 2 SGB 4 vorenthalten (Anschluss an BGH vom 20.3.2003 - III ZR 305/01 = NJW-RR 2003, 966).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 21.03.2007, B 11a AL 11/06 R

LSG BB, 25.01.2006, L 30 AL 110/05

Der für den Anspruch auf Überbrückungsgeld erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bleibt auch dann gewahrt, wenn die Bewilligung der Entgeltersatzleistung teilweise rückwirkend aufgehoben wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld

BSG, 08.02.2007, B 7a AL 38/06 R

LSG NW, 06.04.2006, L 19 AL 161/05

1. Die Neuregelung des Arbeitslosengeldbemessungsrechts ab 1.1.2005 macht für laufende Fälle eine Anpassung an das neue Recht erforderlich, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

2. Das frühere (wöchentliche) Bemessungsentgelt (= durchschnittliches Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum) ist auf ein tägliches Bemessungsentgelt umzustellen, indem der frühere, gerundete Betrag (= Bemessungsentgelt nach altem Recht) durch 7 geteilt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.02.2007, B 7a AL 36/06 R

LSG BW, 30.08.2005, L 13 AL 1226/05

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7a AL 22/06 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Entgeltsicherung

BSG, 08.02.2007, B 7a AL 34/06 R

LSG HE, 14.12.2005, L 6 AL 1265/02

1. Laufende Mietkosten eines Pkw-Stellplatzes zählen in der Regel nicht zum Leistungskatalog der Kraftfahrzeughilfe; der Begriff der besonderen Härte in § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 KfzHV ist eng auszulegen (Anschluss an BSG vom 29.7.1993 - 11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56 Nr 10).

2. Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe dienen auch bei einer größeren Familie nicht dazu, angespannte Einkommensverhältnisse auszugleichen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 08.02.2007, B 7a AL 28/06 R

LSG BB, 01.09.2005, L 28 AL 185/04

Orientierung

Bei der nachträglichen Vertragserfüllung des § 134 Abs 1 Satz 2 SGB III setzt die Einbeziehung höherer Arbeitsentgelte bei der Bemessung des Alg in der ersten Alternative (nachträglicher Zufluss) zwingend voraus, dass die ausstehenden Beträge tatsächlich, wenn auch erst nach dem Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis, zugeflossen sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.02.2007, B 7a AL 22/06 R

LSG BW, 17.03.2006, L 8 AL 2899/04

1. Die Bundesagentur für Arbeit war verpflichtet, einen über 50jährigen Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung im Februar 2003 auf das mit Wirkung zum 1.1.2003 neu in das SGB 3 eingefügte Förderinstrument der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer hinzuweisen.

2. Unterblieb ein entsprechender Hinweis bei der Arbeitslosmeldung, so hat die Bundesagentur für Arbeit im Regelfall eine verspätete, nach Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte, Antragstellung auf Entgeltsicherungsleistungen zuzulassen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Entgeltsicherung

BSG, 08.02.2007, B 7a AL 2/06 R

LSG SN, 03.11.2005, L 3 AL 259/03

Die Einschränkung des § 330 Abs 1 Alt 2 SGB 3, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zeit nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen ist, gilt dann nicht, wenn der Antrag im Zugunstenverfahren vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

2006 nach oben

BSG, 14.12.2006, B 7a AL 54/05 R

LSG SN, 19.05.2005, L 2 AL 1/02

Orientierung

Auch bei der nachträglichen Vertragserfüllung des § 134 Abs 1 Satz 2 SGB III setzt eine Einbeziehung höherer Arbeitsentgelte bei der Bemessung des Alg in der 1. Alternative (nachträglicher Zufluss) zwingend voraus, dass die ausstehenden Beträge tatsächlich, wenn auch erst nach dem Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis, zugeflossen sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.12.2006, B 11a AL 43/05 R

LSG SN, 19.05.2005, L 2 AL 2/02

Der Anwendungsbereich des § 134 Abs 1 S 2 Alt 2 SGB 3 idF des AFRG ist auf Fälle beschränkt, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses des Arbeitsentgelts ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R

LSG HE, 18.11.2005, L 7/10 AL 465/03

1. Ausstrahlung nach § 4 SGB 4 liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Ausland in einen rechtlich verselbständigten Betrieb eingegliedert ist und dieser das Arbeitsentgelt zahlt (Fortführung von BSG Urteil vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 = BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr 2).

2. Zur Bedeutung der Weisungsverhältnisse und der Entgeltzahlungsabwicklung bei Entsendung aus einem inländischen Unternehmen in einen ausländischen unselbständigen Betrieb.

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 05.12.2006, B 11a AL 19/05 R

[Sprungrevision]

1. Bei der Bemessung des Insolvenzgeldes ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzgeld-Zeitraum im Jahr 2003 liegt.

2. Vor der Ergänzung des § 183 SGB 3 um eine Regelung zur Entgeltumwandlung unterlagen umgewandelte Entgeltansprüche nicht dem Schutz der Insolvenzgeld-Versicherung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 05.12.2006, B 11a AL 17/06 R

LSG BY, 15.07.2005, L 8 AL 476/04

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11a AL 19/05 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R

LSG BY, 25.06.2004, L 8 AL 39/03

Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge entsteht und verjährt nicht, solange dem Berechtigten gegenüber durch Verwaltungsakt verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 13.09.2006, B 11a AL 53/05 R

LSG NW, 21.07.2005, L 9 AL 177/04

Orientierung

1. Die Verwertung einer Versicherungen ist nicht "offensichtlich unwirtschaftlich" im Sinne des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002, wenn der Rückkaufswerte höher als die eingezahlte Summe der Beiträge ist.

2. Die AlhiV 2002 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung steht nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr 1 SGB III in Einklang, weil sie keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 13.09.2006, B 11a AL 33/05 R

LSG BY, 28.04.2005, L 11 AL 256/04

Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts ist der den Arbeitslosengeldbezug ersetzende Unterhaltsgeldvorbezug für die Zeit nach dem 1.1.1998 wegen einer Parallelität der Interessenlage in entsprechender Anwendung des § 133 Abs 1 SGB 3 (idF des SGB3uaÄndG 2) dem Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfevorbezug gleichzustellen (Anschluss an und Fortentwicklung von BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 84/02 R = SozR 4-4300 § 133 Nr 1 und vom 1.6.2006 - B 7a AL 86/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 13.09.2006, B 11a AL 19/06 R

LSG SH, 06.07.2007, L 3 AL 125/06 ZVW

Orientierung

Für den Rechtsgrundsatz, dass die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.

  • Treuhandvermögen

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 13.09.2006, B 11a AL 13/06 R

LSG SH, 24.02.2006, L 3 AL 14/05

Orientierung

Für den Rechtsgrundsatz, dass die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.

  • Treuhandvermögen

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 05.09.2006, B 7a AL 88/05 R

LSG BY, 15.11.2005, L 11 AL 215/05

Übt ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld zusammen weniger als 15 Stunden wöchentlich zwei Nebentätigkeiten aus, von denen er eine bereits vor der Arbeitslosigkeit verrichtet hat, und ist diese nach den gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung von Nebeneinkommen (bestimmte Dauer innerhalb eines Referenzzeitraums) privilegiert, stehen ihm kumulativ zwei gesetzliche Freibeträge zu.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.09.2006, B 7a AL 70/05 R

LSG HE, 27.06.2005, L 7/10 AL 897/02

Zur Korrektur der Dauer eines bestandskräftig festgestellten Arbeitslosengeldanspruchs wegen fehlender Beratung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) durch Verschiebung des Antrags auf einen späteren Zeitpunkt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.09.2006, B 7a AL 66/05 R

LSG BW, 19.07.2005, L 9 AL 1290/03

Orientierung

Im Regelfall setzt die Herabsetzung des Bemessungsentgelts mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums beim Bezug von Alhi wegen in der Person des Arbeitslosen liegender Gründe nach § 200 Abs 2 SGB III keine Änderung der Verhältnisse voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 05.09.2006, B 7a AL 62/05 R

LSG BB, 13.04.2005, L 30 AL 9/03

1. Das Unterhaltsgeld nach den "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-Richtlinien) ist keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB 3, so dass der Nachrang der Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 22 Abs 1 SGB 3 nicht eintritt.

2. Die ESF-Richtlinien stellen als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abstrakt generelle Leistungsbestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Gunsten Dritter dar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sonderprogramm

BSG, 05.09.2006, B 7a AL 38/05 R

LSG NW, 21.02.2005, L 19 (12) AL 324/04

Wann die Ansparrücklage eines selbstständig Tätigen steuerlich gewinnerhöhend berücksichtigt wird, ist für die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld nicht maßgeblich; entscheidend ist, wann das dieser Rücklage zugrunde liegende Einkommen erarbeitet wurde.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R

LSG BY, 11.03.2004, L 9 AL 321/01

Ein Bewerbungsschreiben ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen und kann damit sperrzeitauslösend sein, wenn es für den Bewerber erkennbar geeignet ist, dass ihn ein verständiger Arbeitgeber schon wegen des Inhalts oder der Form des Bewerbungsschreibens aus dem Bewerbungsverfahren ausscheidet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 13.07.2006, B 7a AL 32/05 R

LSG NW, 31.01.2005, L 19 (9) AL 88/03

Tritt der Arbeitgeber durch einen Betriebsübergang (§ 613a BGB) in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, so sind ihm die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung der Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 AFG auch dann zuzurechnen, wenn noch der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat (Anschluss an BSG vom 18.9.1997 - 11 RAr 55/96 = SozR 3-4100 § 128 Nr 3).

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 13.07.2006, B 7a AL 24/05 R

LSG HE, 13.10.2004, L 6 AL 465/02

Die Abzweigung zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt, verlangt eine ausdrückliche Aufteilung des Abzweigungsbetrages bezogen auf jedes Kind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 13.07.2006, B 7a AL 16/05 R

LSG BY, 27.05.2004, L 10 AL 199/02

Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt mit der Aufnahme einer nichtangezeigten Beschäftigung (Schwarzarbeit), soweit durch diese Beschäftigung die Arbeitslosigkeit des Antragstellers entfällt, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung ankommt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.07.2006, B 11a AL 73/05 R

LSG HE, 09.09.2005, L 7/10 AL 184/04

Orientierung

Arbeitnehmer können sich auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III berufen, wenn die (nahtlose) Aufnahme einer befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher Fertigkeiten verbunden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.07.2006, B 11a AL 57/05 R

LSG ST, 17.08.2005, L 2 AL 70/03

Orientierung

Arbeitnehmer können sich auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III berufen, wenn die (nahtlose) Aufnahme einer befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher Fertigkeiten verbunden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.07.2006, B 11a AL 55/05 R

LSG SH, 22.07.2005, L 3 AL 48/04

Der Arbeitslose hat einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R

LSG NW, 09.06.2005, L 9 AL 153/04

1. Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R = BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr 11).

2. Der Senat erwägt, für Streitfälle ab dem 1.1.2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 01.06.2006, B 7a AL 86/05 R

LSG TH, 28.09.2005, L 3 AL 681/04

Der Bezug von Unterhaltsgeld bzw Anschlussunterhaltsgeld innerhalb von 3 Jahren vor Erwerb eines Arbeitslosengeldanspruchs führt jedenfalls dann nicht zur Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem Bemessungsentgelt des Unterhaltsgeldes bzw Anschlussunterhaltsgeldes, wenn zum Zeitpunkt dieser Leistungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestand und dem Bezug des Unterhaltsgeldes nicht der Bezug von Arbeitslosenhilfe vorausging.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 01.06.2006, B 7a AL 76/05 R

LSG HH, 04.05.2005, L 5 AL 37/02

1. Bei Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche, die der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bezieht, der Bundesagentur nicht unverzüglich mitteilt, verliert die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung endgültig ihre Wirkung; ohne erneute Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf.

2. Unterlässt ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sind, so ist dieses Unterlassen bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 01.06.2006, B 7a AL 6/05 R

LSG NW, 16.11.2004, L 1 AL 55/03

1. Zur Frage, ob Unterhaltsgeld seit 1.1.2003 nur dann gewährt werden kann, wenn der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme bedürftig ist.

2. Bei Vorbezug von Anschlussunterhaltsgeld ist eine Bedürftigkeitsprüfung nicht erforderlich.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 01.06.2006, B 7a AL 34/05 R

LSG BW, 27.09.2004, L 5 AL 645/04

Zur Frage, ob die Ausweitung einer bereits ausgeübten Nebentätigkeit als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld gefördert werden kann.

Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld

BSG, 01.06.2006, B 7a AL 26/05 R

LSG BW, 19.07.2004, L 3 AL 1973/03

Orientierung

Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Weigerung, an einer vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, an der vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, für ihn ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 24.05.2006, B 11a AL 7/05 R

LSG BW, 09.12.2004, L 5 AL 834/04

1. Macht der Arbeitslose im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geltend, ein auf seinen Namen lautendes Sparguthaben sei nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da es an einen Dritten abgetreten sei, kann sich die Arbeitsverwaltung nicht auf die Feststellung beschränken, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Ob und mit welchem Inhalt die behauptete Abtretung vorgenommen worden ist, ist vielmehr im Einzelnen aufzuklären.

2. Bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung trifft zwar den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides; ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, geht dies zu dessen Lasten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 24.05.2006, B 11a AL 69/05 R

LSG BB, 16.03.2004, L 14 AL 54/01

Orientierung

Für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden waren, bleiben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 24.05.2006, B 11a AL 49/05 R

LSG HE, 13.06.2005, L 7/10 AL 1217/02

Orientierung

Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheiden nicht darüber, als wessen Vermögen das Kontoguthaben zu behandeln ist. Ein Rechtsgrundsatz diesen Inhaltes kann der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) bei verdeckten Treuhandverhältnissen nicht entnommen werden.

  • Treuhandvermögen

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 24.05.2006, B 11a AL 45/05 R

LSG NW, 20.06.2005, L 19 (9) AL 5/04

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11a AL 21/05 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 24.05.2006, B 11a AL 21/05 R

LSG NW, 26.01.2005, L 12 AL 5/04

Orientierung

§ 143a Abs 1 Satz 4 SGB III erfasst seiner Entstehungsgeschichte nach die Fälle, in denen die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur für Fälle (wieder) eröffnet wird, bei denen eine Abfindung gezahlt wird. Dies betrifft vor allem Fallgestaltungen, in denen dem Arbeitgeber tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nur noch für den Fall des Bestehens eines Sozialplans vorbehalten ist und der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.04.2006, B 7a/7 AL 86/04 R

LSG NB, 23.10.2001, L 7 AL 182/98

Orientierung

Ausschließlich Zeiten eines auf Grund des deutschen Wehrpflichtgesetzes bei einem deutschen Hoheitsträger abgeleisteten Wehrdienstes können leistungsrechtlich relevante Zeiten des Wehrdienstes im Sinne des Arbeitsförderungsrechts sein.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.04.2006, B 7a AL 82/05 R

LSG BB, 04.02.2005, L 28 AL 87/02

Orientierung

Die erstmalige Wahl einer Lohnsteuerklasse nach Heirat durch zuvor unverheiratete Ehepartner stellt jedoch Lohnsteuerklassenwechsel iS des § 137 Abs 4 SGB III dar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 06.04.2006, B 7a AL 74/05 R

LSG BB, 25.01.2005, L 12 AL 15/02

Zu den Anforderungen an eine Beschäftigungssuche unmittelbar vor Antritt des Zivildienstes bei Zivildienstleistenden, die ihren Dienst vor dem 1.1.2002 angetreten haben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.04.2006, B 7a AL 64/05 R

LSG NW, 06.06.2005, L 19 (1) AL 84/04

Orientierung

Die Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren setzt ein entsprechendes mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren - gegebenenfalls unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens. Es genügt nicht, dass - wie im Widerspruchsverfahren - der Betroffene auf Grund des Bescheides die Möglichkeit hatte, Stellung zu nehmen. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Beklagte selbst dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich zu der bereits vorliegenden Entscheidung zu äußern, um dann zumindest formlos darüber zu befinden, ob sie bei ihrer Entscheidung verbleibt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 06.04.2006, B 7a AL 56/05 R

LSG NW, 06.06.2005, L 19 (9) AL 151/04

Ein Vermittlungsmakler hat trotz Vorlage eines Vermittlungsgutscheins keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Bundesagentur für Arbeit, wenn er mit dem Arbeitgeber des "vermittelten" Arbeitnehmers wirtschaftlich verflochten ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein

BSG, 06.04.2006, B 7a AL 20/05 R

LSG BB, 16.12.2004, L 8 AL 24/03

1. Bei Eingliederungszuschüssen nach §§ 217ff SGB 3 ist der Antrag rechtzeitig, wenn er vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt ist.

2. Eine Minderleistung als Voraussetzung der Förderungsbedürftigkeit eines Arbeitnehmers ist typisierend anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zu den gesetzlich erfassten besonderen Personengruppen gehört.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss

BSG, 06.04.2006, B 7a AL 2/05 R

LSG SN, 23.09.2004, L 3 AL 255/03

Zur Frage, wann ein Schüler, der nach dem Abschluss der Schule den Zivildienst antritt, eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung gesucht hat (§ 26 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R

LSG BW, 21.09.2005, L 3 AL 1087/05

Orientierung

Wird das zusätzliche Urlaubsgeld urlaubsunabhängig gezahlt, ist es wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (zB Weihnachtsgeld etc) nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 23.03.2006, B 11a AL 29/05 R

LSG NW, 14.03.2005, L 19 (9) AL 188/04

Ein Anspruch auf variable Entgeltbestandteile ist durch Insolvenzgeld auszugleichen, wenn die zugrundeliegende Zielvereinbarung aus Gründen nicht zustande kommt, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 09.02.2006, B 7a/7 AL 48/04 R

LSG HE, 28.04.2004, L 6 AL 884/01

Orientierung

Ruhens- und Sperrzeitbescheid bilden zusammen mit einem korrespondierenden Bewilligungsbescheid, mit dem Arbeitslosengeld für die Zeit nach dem Ruhen bewilligt wird, eine einheitliche rechtliche Regelung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 09.02.2006, B 7a AL 58/05 R

LSG BY, 12.05.2005, L 9 AL 127/03

Orientierung

Typisch für das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist zwar das - funktionierende - beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis, dh die Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung. So muss es indes nicht liegen; auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse werden erfasst. Entscheidend ist, dass Gegenstand des Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 09.02.2006, B 7a AL 44/05 R

LSG NW, 07.04.2005, L 9 AL 89/04

Kann einem Arbeitnehmer auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung nur noch bei Vorliegen einer Betriebsänderung ordentlich gekündigt werden, und ist auf Grund der konkreten Verhältnisse in dem betroffenen Betrieb bei einer Betriebsänderung die Aufstellung eines Sozialplans erforderlich, so führt auch die danach im Sozialplan vereinbarte Entlassungsentschädigung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die arbeitsförderungsrechtlich vorgesehenen fiktiven Kündigungsfristen nicht eingehalten worden sind (Fortführung von BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R = BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr 22).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 09.02.2006, B 7a AL 36/05 R

LSG NW, 17.06.2004, L 9 AL 121/02

Orientierung

Die Beurteilung der Bedürftigkeit kann zunächst auf die Prüfung eines Teils des Vermögens beschränkt werden. Die Bedürftigkeitsprüfung erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva; allerdings sind Schulden und sonstige vorhandene oder noch entstehende Belastungen im Rahmen des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV zu berücksichtigen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Vermögensgegenständen des Arbeitslosen eine Einheit bilden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.02.2006, B 7a AL 22/05 R

LSG NW, 26.01.2005, L 12 AL 133/04

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7a AL 44/05 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 31.01.2006, B 11a AL 5/05 R

LSG BY, 15.10.2004, L 8 AL 274/03

Kommt der Arbeitslose der Aufforderung der Arbeitsverwaltung, Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit nachzuweisen, nicht nach, kann die Leistung nicht wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB 1 versagt oder entzogen werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 31.01.2006, B 11a AL 15/05 R

LSG SH, 14.01.2005, L 3 AL 121/03

Orientierung

Nach § 196 Satz 1 Nr 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen ist. Zeiten der nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung geförderten Fachschulausbildung erfüllten nicht den Verlängerungstatbestandes nach § 196 Satz 2 Nr 4 SGB III.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 31.01.2006, B 11a AL 13/05 R

LSG BY, 15.10.2004, L 8 AL 275/03

Orientierung

Bei den vom Gesetz geforderten Eigenbemühungen (§ 119 Abs 1 Nr 1 SGB III) handelt es sich um eine zur Anspruchsvoraussetzung gewordene versicherungsrechtliche Obliegenheit, die sich ua durch entsprechende Hinweise der Beklagten gemäß § 119 Abs 5 Satz 1 SGB III hinreichend konkretisieren lässt, wobei die Konkretisierung am Maßstab der Zumutbarkeit zu messen ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 31.01.2006, B 11a AL 11/05 R

LSG NW, 22.12.2004, L 12 AL 31/04

Wurde der Arbeitslose bei persönlicher Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels nicht ordnungsgemäß beraten, richtet sich sein Herstellungsanspruch nach seit jeher anerkannten Grundsätzen; ein Anwendungsfall des § 330 Abs 1 SGB 3 liegt nicht vor.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2005 nach oben

BSG, 15.12.2005, B 7a AL 8/05 R

LSG HE, 19.11.2004, L 10 AL 211/03

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7a AL 10/05 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R

LSG NW, 25.05.2005, L 12 AL 214/03

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers unbefristet fortgesetzt, tritt bei Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus Anlass des früheren Verhaltens - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Kündigung - eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld nicht ein.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 15.12.2005, B 7a AL 30/05 R

LSG RP, 21.10.2004, L 1 AL 152/03

1. Das Altersteilzeitgesetz enthält dem SGB 3 vorgehende Regelungen zur Bemessung des Arbeitslosengeldes; danach erhöht sich bei nicht altersrentenberechtigten Arbeitslosen nach Zeiten der Altersteilzeit das dem Arbeitslosengeld zu Grunde zu legende Entgelt bis zu dem Betrag, der ohne die Altersteilzeit zu Grunde zu legen wäre.

2. Altersrentenberechtigt ist auch der Arbeitslose, der nur eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen erhalten könnte.

3. Bei vor dem 1.1.2002 als Stammrecht entstandenen Ansprüchen altersrentenberechtigter Arbeitsloser auf Arbeitslosengeld bleiben die Zeiten der Altersteilzeit für die Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 15.12.2005, B 7a AL 10/05 R

LSG HE, 19.11.2004, L 10 AL 18/04

Wirtschaftliche Gründe iSd § 170 Abs 1 Nr 1 SGB 3 liegen nicht vor, wenn ein Arbeitsausfall wesentlich darauf beruht, dass ein Produkt (hier: Rheumabandagen aus Katzenfell) aus der Mode kommt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R

LSG NW, 22.09.2004, L 12 (1) AL 119/03

Ein leitender Angestellter iS des § 14 Abs 2 S 1 KSchG kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag berufen, wenn ihm ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die fristgerechte Kündigung und für den Fall ihrer Sozialwidrigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs 1 S 2 KSchG iVm § 14 Abs 2 S 2 KSchG droht (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 und vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R = SozR 4-4300 § 147a Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 57/04 R

LSG NW, 11.08.2004, L 12 AL 235/03

1. Zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG bei Bewilligung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld in aneinander anschließenden Zeiträumen.

2. Hat das SG über Bescheide, die entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht entschieden, so ist dies im Berufungsverfahren auch gegen den Widerspruch eines Beteiligten nachzuholen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 55/04 R

LSG NB, 15.07.2004, L 8 AL 90/03

Orientierung

Für eine Herabsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs 2 Satz 1 SGB III ist auch dann Raum, wenn die fragliche Leistungseinschränkung bereits im Zeitpunkt der Bewilligung von Alg vorgelegen hatte.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 49/04 R

LSG SN, 02.04.2004, L 3 AL 126/03

Gibt eine Frau ihren Arbeitsplatz auf, um zu ihrem zukünftigen Ehemann zu ziehen, tritt keine Sperrzeit ein, wenn die Eheschließung in absehbarer Zeit beabsichtigt ist und der Umzug zum Wohl ihres Kindes auf den Schuljahreswechsel vorgezogen wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R

LSG BY, 26.03.2010, L 8 AL 117/06 ZVW

Orientierung

Eine schulische Ausbildung kann auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden, wenn eine geeignete Ausbildung im Einzelfall nicht auf andere Weise durchführbar ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 17.11.2005, B 11a AL 1/05 R

LSG NW, 21.09.2004, L 1 AL 107/03

Die Regelung, dass die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen darf, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, bezieht sich beim Teilarbeitslosengeld nur auf die Teilzeitbeschäftigung, die bei Erfüllung der früheren Anwartschaftszeit verloren gegangen ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Teilarbeitslosengeld

BSG, 20.10.2005, B 7a/7 AL 76/04 R

LSG SH, 17.09.2004, L 3 AL 38/03

Zur allgemeinen Härtefallprüfung bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 bei selbstständig Tätigen und aus der selbstständigen Tätigkeit resultierenden Versorgungslücken.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 20.10.2005, B 7a/7 AL 102/04 R

LSG BW, 24.03.2004, L 5 AL 4610/03

1. Verfügbarkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe kann nicht allein deshalb verneint werden, weil sich der Arbeitslose weigert, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

2. Zum Verhältnis von § 66 SGB 1 und § 48 SGB 10 beim Entzug einer Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit bestehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R

LSG NW, 09.05.2005, L 19 (12) AL 236/04

1. Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37b SGB 3 ausreichend inhaltlich bestimmt.

2. Die Sanktion des § 140 SGB 3 setzt nicht voraus, dass nach der Pflichtverletzung ein neues Anwartschaftsrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sein muss.

3. Meldet sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab, bedarf es jedenfalls dann keiner persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn dies von der Bundesagentur für Arbeit nicht ausdrücklich verlangt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R

LSG BW, 18.02.2005, L 8 AL 4344/04

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7a AL 50/05 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 20.10.2005, B 7a AL 18/05 R

LSG BY, 17.12.2004, L 8 AL 310/04

1. Wegen fehlender Eigenbemühungen kann das Vorliegen von Arbeitslosigkeit regelmäßig nur verneint werden, wenn die Agentur für Arbeit die allgemeine Obliegenheit zu Eigenbemühungen ausdrücklich und zumutbar konkretisiert hat; ist dies nicht erfolgt, kann von unzureichenden Eigenbemühungen nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitslose über die Einschaltung der Dienste der Agentur für Arbeit hinaus selbst nichts unternimmt.

2. Kommt der Arbeitslose der Obliegenheit, sich selbst um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu bemühen, nicht nach, ist eine Rücknahme bzw Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab Beginn des Zeitraums möglich, in dem er die Eigenbemühungen unternehmen sollte.

3. Die Nichtbefolgung einer rechtzeitigen und ausreichend konkretisierten Aufforderung des Arbeitslosen, Eigenbemühungen zumutbar nachzuweisen, führt zu einer Umkehr der materiellen Beweislast bei der Rücknahme bzw Aufhebung einer Leistungsbewilligung.

4. Eine Obliegenheitsverletzung kann dem Arbeitslosen nur entgegengehalten werden, wenn er seiner Verpflichtung zu Eigenbemühungen und deren Nachweis zumindest fahrlässig nicht nachgekommen ist; dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 20.10.2005, B 7a AL 12/05 R

LSG BB, 19.11.2004, L 10 AL 1/03

Zur Berücksichtigung einer das Einkommen des Auszubildenden mindernden Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale bei der Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 14.09.2005, B 11a/11 AL 83/04 R

[Sprungrevision]

Nach § 208 SGB 3 in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung sind Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen nicht an die Einzugsstelle zu erstatten (Abgrenzung zu BSG vom 8.4.1992 - 10 RAr 5/91 = BSGE 70, 261 = SozR 3-2400 § 25 Nr 4).

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 14.09.2005, B 11a/11 AL 75/04 R

LSG NW, 16.09.2004, L 9 AL 26/03

Orientierung

Die AlhiV 2002 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung steht nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr 1 SGB III in Einklang, weil sie keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 14.09.2005, B 11a/11 AL 71/04 R

LSG NW, 16.09.2004, L 9 AL 24/04

Zur allgemeinen Härtefallprüfung bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 18.08.2005, B 7a/7 AL 94/04 R

LSG BB, 03.11.2004, L 5 AL 3812/04

1. Bei der Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist nicht auf die Anzahl der Kalendertage, sondern nur auf die Tage abzustellen, an denen es dem Arbeitslosen möglich und zumutbar war, sich arbeitsuchend zu melden.

2. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem die Tage, an denen die Bundesagentur aus Kulanzgründen auf eine unverzügliche Meldung verzichtet, ohne bei einem Überschreiten der Kulanzzeit die Tage der Kulanz in die Berechnung des Minderungsbetrages einzubeziehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 18.08.2005, B 7a/7 AL 80/04 R

LSG BW, 22.09.2004, L 5 AL 1986/04

Orientierung

Im Fall einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 18.08.2005, B 7a/7 AL 66/04 R

LSG SN, 23.10.2003, L 3 AL 194/02

Zur Rechtsnatur der Zuweisung bei Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Strukturanpassungsmaßnahme

BSG, 18.08.2005, B 7a/7 AL 100/04 R

LSG ST, 23.11.2004, L 2 AL 61/03

Orientierung

Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe setzt eine Ausbildung voraus, nach den Vorschriften des BBiG - die HwO und das SeemannsG sind nicht einschlägig - durchgeführt worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 18.08.2005, B 7a AL 4/05 R

LSG NW, 21.09.2004, L 1 AL 51/04

Bei einem Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslosengeldes wegen dessen Minderung bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung kann der Streitgegenstand einer Klage auf die Anfechtung einer Minderung beschränkt werden (Abgrenzung zu BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.07.2005, B 11a/11 AL 53/04 R

LSG NW, 04.08.2004, L 12 AL 254/03

Bei einer nicht einzelnen Monaten zuzuordnenden Jahressonderzahlung wird der festgelegte, im jeweiligen Kalenderjahr liegende Auszahlungszeitpunkt grundsätzlich nicht durch eine Verschiebung der Fälligkeit im Sinne einer dem Arbeitgeber gewährten Stundung verändert (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 2.11.2000 - B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr 21).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 21.07.2005, B 11a/11 AL 37/04 R

LSG SN, 25.03.2004, L 3 AL 218/02

Eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts ist nach § 434c Abs 1 SGB 3 auch vorzunehmen, wenn das Arbeitslosengeld auf Grund des Bestandsschutzes iS von § 133 SGB 3 nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht bemessen wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 30.06.2005, B 7a/7 AL 98/04 R

LSG NW, 03.11.2004, L 12 AL 4/04

Ein über 58jähriger Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB 3 bezieht, genügt den Anforderungen an seine objektive Verfügbarkeit (Erreichbarkeit), wenn er einen Postnachsendeantrag gestellt hat (Abgrenzung zu BSG vom 14.3.1996 - 7 RAr 38/95 = SozR 3-4100 § 103 Nr 16; BSG vom 28.11.1996 - 7 RAr 30/95 = SozR 3-4100 § 249e Nr 9).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 30.06.2005, B 7a/7 AL 92/04 R

LSG MV, 21.06.2004, L 2 AL 53/02

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe lediglich die Eigenheimzulage und nicht auch den steuerlichen Abzugsbetrag gemäß § 10e EStG privilegiert hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 30.06.2005, B 7a/7 AL 74/04 R

LSG BB, 25.06.2004, L 8 AL 17/03

Werbungskosten iS des Einkommensteuerrechts sind bei dem auf die Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnenden Einkommen des Auszubildenden insoweit einkommensmindernd zu berücksichtigen, als sie bei der Ermittlung der Leistungshöhe nicht bereits als Bedarf zu Grunde gelegt worden sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 30.06.2005, B 7a/7 AL 72/04 R

LSG NW, 15.07.2004, L 8 AL 495/03

Die Herabsetzung des Bemessungsentgelts wegen in der Person des Arbeitslosen liegender Gründe beim Wechsel vom Arbeitslosengeld- zum Arbeitslosenhilfebezug setzt regelmäßig keine Änderung der Verhältnisse voraus (Abgrenzung zu BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 4/03 R = SozR 4-4300 § 200 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R

LSG BW, 18.11.2004, L 12 AL 2249/04

Die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung schließt eine Minderung des Arbeitslosengeldes aus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.05.2005, B 11a/11 AL 73/04 R

LSG NW, 16.09.2004, L 9 AL 102/03

Die AlhiV 2002 ist insoweit nicht ermächtigungskonform, als sie keine allgemeine Härteklausel enthält (Anschluss an BSG vom 9.12.2004 - B 7 AL 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 25.05.2005, B 11a/11 AL 61/04 R

LSG SN, 06.05.2004, L 3 AL 275/03

Eine Arbeitslosmeldung wirkt bei einer bis zu sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gemäß § 122 Abs 2 Nr 1 SGB 3 mit der Folge weiter, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auflebt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs 2 SGB 3 greift nicht wegen einer derartigen Unterbrechung ein.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.05.2005, B 11a/11 AL 51/04 R

LSG BB, 11.06.2004, L 6 AL 25/04

1. Die AlhiV 2002 ist auch in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung insoweit nicht ermächtigungskonform, als sie keine allgemeine Härteklausel enthält.

2. In der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 sind zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag (200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen) bei einer Lebensversicherung, die gemäß § 165 Abs 1 und 2 VVG gekündigt werden konnte, 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 Euro) als Härtefall privilegiert, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 9.12.2004 - B 7 AL 44/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 3 sowie BSG vom 17.3.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 5).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R

LSG BW, 09.06.2004, L 3 AL 1267/04

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11a/11 AL 81/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.05.2005, B 11a/11 AL 15/04 R

LSG HE, 28.01.2004, L 6 AL 992/02

Bescheide der BA über die Gewährung von Kurzarbeitergeld können nur vom Arbeitgeber und gegebenenfalls von der Betriebsvertretung, nicht aber von einem betroffenen Arbeitnehmer mit Widerspruch und Klage angefochten werden (Bestätigung und Fortführung der st Rspr, ua BSG vom 29.8.1974 - 7 RAr 17/72 = BSGE 38, 94 = SozR 1500 § 75 Nr 4 und vom 29.8.1974 - 7 RAr 35/72 = BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 03.05.2005, B 7a/7 AL 84/04 R

LSG HE, 22.09.2004, L 6 AL 656/03

Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe ist zunächst für jeden einzelnen Vermögensgegenstand getrennt zu prüfen, ob dieser verwertbar bzw ob die Verwertbarkeit offensichtlich unwirtschaftlich ist. Diese Frage kann nicht unter Hinweis auf ein vermeintlich hohes Gesamtvermögen des Antragstellers offen bleiben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 03.05.2005, B 7a/7 AL 52/04 R

LSG ST, 26.05.2004, L 2 AL 48/02

Berufsausbildungsbeihilfe kann auch allein für Zeiten des Berufsschul-Blockunterrichts gewährt werden, wenn der Auszubildende nur während dieser Zeit außerhalb des Elternhauses wohnt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 03.05.2005, B 7a/7 AL 40/04 R

LSG ST, 21.04.2004, L 2 AL 7/02

Der Arbeitslose kann einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch dann nicht durch einen Verzicht auf andere Sozialleistungsansprüche begründen, wenn diese Leistungen nur für einen relativ kurzen Zeitraum gewährt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.03.2005, B 7a/7 AL 90/04 R

LSG NW, 06.10.2004, L 12 AL 286/03

Orientierung

Die in § 3 Abs 2 AlhiV 2002 enthaltene pauschale Regelung von 3 % für die vom Einkommen abzuziehenden Versicherungsbeiträge ist nicht ermächtigungs- und verfassungskonform.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.03.2005, B 7a/7 AL 78/04 R

LSG NW, 22.09.2004, L 12 AL 109/04

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7a/7 AL 68/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.03.2005, B 7a/7 AL 70/04 R

LSG BB, 25.06.2004, L 10 AL 79/02

Orientierung

Die in § 3 Abs 2 AlhiV 2002 (idF vom 13. Dezember 2001) enthaltene pauschale Regelung von 3 % für die vom Einkommen abzuziehenden Versicherungsbeiträge entspricht nicht den Vorgaben des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.03.2005, B 7a/7 AL 68/04 R

LSG NW, 07.07.2004, L 12 (9) AL 220/03

1. Die Absenkung des generellen Freibetrags für die Vermögensberücksichtigung bei der Arbeitslosenhilfe ab 1.1.2003 von 520 Euro auf 200 Euro ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ermächtigungskonform.

2. In der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 sind zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die gemäß § 165 Abs 1 und 2 VVG gekündigt werden konnte, 200 Euro pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000 Euro) als Härtefall privilegiert, wenn diese der Altersvorsorge dient.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.03.2005, B 7a/7 AL 4/04 R

LSG NW, 09.04.2003, L 12 AL 176/02

Zur Frage, wann Unterhaltszahlungen des Vaters an seine volljährige, arbeitslose Tochter im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe als Einkommen der Arbeitslosen Berücksichtigung finden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.03.2005, B 7a/7 AL 38/04 R

LSG BY, 25.03.2004, L 8 AL 208/00

Orientierung

Das Vorhandensein von Vermögen ist für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festzustellen und zu überprüfen. Gemäß § 9 AlhiV ist eine Berücksichtigung von Vermögen nur dann ausgeschlossen, wenn es bereits einer früheren Bedürftigkeitsprüfung zu Grunde lag bzw zu Grunde zu legen war.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R

LSG NB, 04.12.2003, L 15 AL 10/02

1. Zur Berücksichtigung von Vermögen, das durch eine Erbschaft anfällt, bei der Ermittlung von Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe.

2. Vermögen, das erst während des Arbeitslosenhilfebezugs anfällt, konnte nicht durch eine entsprechende Zweckbestimmung zum privilegierten Altersvorsorgevermögen iS der AlhiV 1974 werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 16.03.2005, B 11a/11 AL 45/04 R

LSG RP, 26.02.2004, L 1 AL 74/03

Orientierung

Ein Herstellungsanspruch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung über die Lohnsteuerklassenwahl kann nicht eingreifen, wenn ein Lohnsteuerklassenwechsel von den Ehegatten nicht vorgenommen worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 16.03.2005, B 11a/11 AL 41/03 R

LSG NB, 29.04.2003, L 7 AL 124/02

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 137 Abs 4 S 1 Nr 1 und Nr 2 SGB 3 geregelten Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten machen eine besondere Beratung der Versicherten erforderlich. Eine Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen (Anschluss an BSG vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R = BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.01.2005, B 7a/7 AL 34/04 R

LSG NB, 25.03.2004, L 8 AL 280/03

Orientierung

Sachen und Rechte sind nach § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung unter wirtschaftlich-ökonomischen Gesichtspunkten offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 27.01.2005, B 7a/7 AL 32/04 R

LSG BB, 13.02.2004, L 4 AL 99/02

Orientierung

Die Erstattungspflicht nach § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Die Vorschrift kann grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass auf Wunsch des Arbeitslosen geschlossene Aufhebungsvereinbarungen ebenfalls den Ausnahmetatbestand erfüllten.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.01.2005, B 7a/7 AL 20/04 R

LSG NB, 26.08.2003, L 7 AL 394/01

Zu den Voraussetzungen einer Förderung beruflicher Aus- und Weiterbildung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 26.01.2005, B 12 AL 2/04 R

LSG NB, 25.03.2004, L 8 AL 66/03

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 12 AL 5/03 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 19.01.2005, B 11a/11 AL 41/04 R

LSG SN, 11.03.2004, L 3 AL 245/03

Orientierung

An die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Eine Arbeitslosmeldung liegt schon dann vor, wenn der Arbeitslose im Arbeitsamt erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 19.01.2005, B 11a/11 AL 39/04 R

LSG BY, 18.12.2003, L 9 AL 369/02

1. Bei dem Angebot einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48ff SGB 3 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

2. Die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren gegen ein solches Angebot sind daher nicht zu erstatten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Maßnahmeangebot

BSG, 19.01.2005, B 11a/11 AL 35/04 R

LSG NB, 29.04.2004, L 8 AL 458/03

Die Vierjahresfrist des § 147 Abs 2 SGB 3 wird durch Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld nicht verlängert; hiergegen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 30/97 R = SozR 3-4100 § 107 Nr 10 und vom 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R = BSGE 91, 226 = SozR 4-4300 § 147 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 19.01.2005, B 11a/11 AL 17/04 R

LSG NB, 26.02.2004, L 8 AL 259/03

Die Teilnahme an einer Maßnahme der freien Förderung führt nicht zu einer Verlängerung der Erlöschensfrist nach § 196 S 2 SGB 3.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 19.01.2005, B 11a/11 AL 11/04 R

LSG NB, 04.12.2003, L 8 AL 57/03

Orientierung

Die Verfallsregelung von § 125 Abs 2 AFG hat eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft. Der Ablauf der Ausschlussfrist hat das Untergehen der gesamten Anspruchsberechtigung zur Folge.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2004 nach oben

BSG, 09.12.2004, B 7 AL 56/04 R

LSG RP, 17.05.2004, L 3 AL 159/03

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 44/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.12.2004, B 7 AL 44/04 R

LSG NW, 07.04.2004, L 12 (9) AL 265/03

1. Die AlhiV 2002 steht auch in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr 1, § 193 Abs 2 SGB 3 insoweit nicht in Einklang, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass § 1 Abs 2 dieser Fassung der AlhiV 2002 durch den Gesetzgeber selbst geändert wurde.

2. Zumindest die Grundfreibeträge des SGB 2 sind bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zu beachten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.12.2004, B 7 AL 30/04 R

LSG NW, 10.03.2004, L 12 AL 156/03

Die AlhiV 2002 steht mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr 1, § 193 Abs 2 SGB 3 insoweit nicht in Einklang, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.12.2004, B 7 AL 24/04 R

LSG NW, 28.01.2004, L 12 AL 104/03

Die in der AlhiV 2002 vorgesehene Pauschale von 3% des Einkommens für Versicherungsbeiträge, die von dem bei der Arbeitslosenhilfe leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, ist nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.12.2004, B 7 AL 22/04 R

LSG NW, 28.01.2004, L 12 AL 175/03

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 44/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 26.10.2004, B 7 AL 98/03 R

LSG BW, 24.09.2003, L 12 AL 81/03

Der Arbeitslose hat einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zu Gunsten der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung, wenn im Zeitpunkt der Lösung objektiv eine konkrete Aussicht bestand, dass das neue Beschäftigungsverhältnis sich in ein dauerhaftes umwandelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 26.10.2004, B 7 AL 2/04 R

LSG SN, 23.10.2003, L 3 AL 78/00

Zahlungen auf gestundete Steuerforderungen für vergangene Zeiträume können bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht vom aktuell erzielten Einkommen abgesetzt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R

LSG NW, 07.01.2004, L 12 AL 202/03

Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger ist der mutmaßlich endgültig zuständige Rehabilitationsträger notwendig beizuladen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 07.10.2004, B 11 AL 5/04 R

LSG BY, 14.11.2003, L 8 AL 442/02

Orientierung

Die Erstattungspflicht nach § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Die Vorschrift kann grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass auf Wunsch des Arbeitslosen geschlossene Aufhebungsvereinbarungen ebenfalls den Ausnahmetatbestand erfüllten.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.10.2004, B 11 AL 43/03 R

LSG NB, 29.04.2003, L 7 AL 262/01

Orientierung

Zur Durchsetzung des Anspruchs erlassen iS des § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X bzw des § 53 Abs 1 Satz 1 VwVfG sind auch Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren, und zwar auch, soweit es sich nur um feststellende Verwaltungsakte über den Bestand des Anspruchs handelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 07.10.2004, B 11 AL 23/04 R

LSG SN, 29.01.2004, L 3 AL 107/01

1. Eine sachlich unrichtige Arbeitslosmeldung ist unter der Geltung des SGB 3 nicht als unwirksam anzusehen (Abgrenzung zu BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 = BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2).

2. Zur Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit.

  • Erlöschen und Beschränkung der Wirkung der Arbeitslosmeldung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 07.10.2004, B 11 AL 13/04 R

LSG BW, 11.12.2003, L 12 AL 1786/02

Das Vorliegen eines Unterhaltstitels für einen von mehreren Unterhaltsberechtigten führt bei der Abzweigung nicht zum Vorrang des titulierten Unterhaltsanspruchs.

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 02.09.2004, B 7 AL 88/03 R

LSG NB, 27.05.2003, L 7 AL 373/02

1. Der Empfänger von Arbeitslosengeld ist verpflichtet, den Arbeitgeber einer von ihm ausgeübten Nebentätigkeit zu benennen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt für Arbeit) und das Gericht seine Angaben bezweifeln und die Richtigkeit der Angaben des Leistungsempfängers für die Leistungsgewährung von Bedeutung ist.

2. Zur Beweiserleichterung und/oder Beweislastumkehr bei Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.09.2004, B 7 AL 78/03 R

LSG NW, 24.07.2003, L 9 AL 147/01

Hat ein Arbeitgeber gegenüber einem älteren Arbeitnehmer eine sozial gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen, entfällt seine Befreiung von der Pflicht, der Bundesagentur für Arbeit das an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten, nicht schon dann, wenn die Vertragsparteien danach innerhalb der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung darüber schließen, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (Abgrenzung zu BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.09.2004, B 7 AL 68/03 R

LSG ST, 17.07.2003, L 2 AL 111/01

Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes, wenn Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert wurde, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.09.2004, B 7 AL 62/03 R

LSG HE, 11.12.2002, L 6 AL 773/02

Die Kosten für eine Telefonkarte stellen keine Bewerbungskosten iS des § 45 S 2 Nr 1 SGB 3 dar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

BSG, 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R

LSG HE, 14.11.2003, L 10 AL 64/02

Orientierung

Zur Vermeidung einer Sperrzeit ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft grundsätzlich zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.09.2004, B 7 AL 12/04 R

LSG HE, 10.10.2003, L 10 AL 974/02

Der Widerspruch gegen ein Erwerbsverbot als Auflage zur Duldung (§ 56 Abs 3 S 3 AuslG 1990) hat aufschiebende Wirkung. So lange diese Wirkung andauert, steht das Erwerbsverbot der Verfügbarkeit des Ausländers (als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht entgegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.07.2004, B 7 AL 76/03 R

LSG HE, 27.06.2003, L 10 AL 472/00

Die Einschränkung des § 330 Abs 1 SGB 3 gilt nicht in Rechtsbehelfsverfahren gegen nicht bestandskräftige Verwaltungsakte.

  • ständige Rechtsprechung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.07.2004, B 7 AL 104/03 R

LSG NB, 28.01.2003, L 8 AL 339/02

Bei der Ermittlung des Berufungsstreitwerts sind die von der Bundesagentur für Arbeit für den Arbeitslosengeld-Empfänger an andere Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 14.07.2004, B 11 AL 80/03 R

LSG TH, 23.10.2003, L 3 AL 55/02

Orientierung

Die eingetragene Steuerklasse hat für die Berechnung der Leistung Tatbestandswirkung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 14.07.2004, B 11 AL 79/03 R

LSG BB, 02.09.2003, L 6 AL 16/03

Eine "laufende Bewilligung" iS des § 4 AlhiV 2002 liegt auch dann vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung wegen Teilnahme des Arbeitslosen an einer von vornherein auf drei Monate befristeten Rehabilitationsmaßnahme mit Bezug von Übergangsgeld aufhebt und der Arbeitslose sich nach Beendigung der Maßnahme wieder arbeitslos meldet und die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe begehrt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 14.07.2004, B 11 AL 67/03 R

LSG BW, 22.05.2003, L 12 AL 3678/02

Die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB 3) erfordert ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.06.2004, B 11 AL 75/03 R

LSG NW, 08.10.2003, L 12 AL 220/02

Die Entscheidung des LSG durch Beschluss im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Berufung, das zutreffende Rechtsmittel gegen das Urteil des SG sei die Berufung, ist für das Revisionsgericht bindend.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 03.06.2004, B 11 AL 71/03 R

LSG BW, 24.09.2003, L 12 AL 2095/03

Orientierung

Das Arbeitsangebot wird als Willenserklärung dem Kläger gegenüber mit dem Zugang wirksam. Die materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots trägt die Beklagte, die diese Willenserklärung abgesandt hat und aus ihrem Zugang Rechtsfolgen herleitet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 03.06.2004, B 11 AL 70/03 R

LSG BW, 24.09.2003, L 12 AL 224/03

Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann noch erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht und sich arbeitslos gemeldet hat, aber das Arbeitsverhältnis noch weiterbesteht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.06.2004, B 11 AL 55/03 R

LSG NB, 28.08.2003, L 8 AL 340/02

1. Der Anspruch eines Arbeitslosen auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgeschlossen, wenn er zugleich wegen der Nahtlosigkeitsregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

2. Wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs 1 Nr 3a SGB 5 nur, soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Leistungsfortzahlung von 6 Wochen besteht (Fortführung von BSG vom 10.3.1987 - 3 RK 31/86 = BSGE 61, 193 = SozR 2200 § 183 Nr 52).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.06.2004, B 7 AL 66/03 R

LSG BB, 08.05.2003, L 10 AL 170/01

Fordert die Bundesagentur für Arbeit die im Rahmen einer Verlängerung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gewährten Zuschüsse zurück (§ 268 SGB 3), weil der Arbeitnehmer nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen wurde, setzt dies nicht die vorherige Aufhebung des Bewilligungsbescheides voraus (Anschluss an die Rechtsprechung zu § 223 Abs 2 SGB 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BSG, 02.06.2004, B 7 AL 58/03 R

LSG BW, 07.11.2002, L 12 AL 2450/02

Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld war ein Verlustausgleich zwischen mehreren Einkommensarten aus kurzzeitigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten grundsätzlich möglich (Rechtslage bis 31.12.1997).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.06.2004, B 7 AL 56/03 R

LSG HE, 19.02.2003, L 6 AL 885/02

Zur Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss

BSG, 02.06.2004, B 7 AL 38/03 R

LSG MV, 28.05.2002, L 2 AL 31/00

Schließen Eltern und ein fast volljähriges Kind nach langwährenden tiefgreifenden Auseinandersetzungen übereinstimmend das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung aus, so liegen in der Regel schwerwiegende soziale Gründe vor, die der Ablehnung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Verweisung auf die elterliche Wohnung entgegenstehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 02.06.2004, B 7 AL 102/03 R

LSG TH, 31.07.2003, L 3 AL 129/02

Ändern sich während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme rückwirkend die Sätze der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs 1 Bundesreisekostengesetz (Kilometerpauschale), so bestimmen sich hiernach die Fahrkosten auch für Maßnahmen, die bereits vor Verkündung der Neuregelung begonnen haben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 26.05.2004, B 12 AL 4/03 R

LSG BW, 19.03.2003, L 5 AL 2236/00

Besteht Streit darüber, ob der Bezug einer Unterhaltsleistung bei einer Maßnahme der freien Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 10 SGB 3) zur Versicherungspflicht in der Kranken- und der Rentenversicherung führt, haben hierüber zunächst die Krankenkasse für die Krankenversicherung und der Träger der Rentenversicherung für die Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

BSG, 29.04.2004, B 11 AL 69/03 R

LSG BY, 26.07.2000, L 11 AL 379/98

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

BSG, 29.04.2004, B 11 AL 65/03 R

LSG BY, 25.07.2000, L 10 AL 392/98

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

BSG, 29.04.2004, B 11 AL 63/03 R

LSG BY, 25.07.2000, L 10 AL 381/98

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

BSG, 29.04.2004, B 11 AL 61/03 R

LSG BY, 30.08.2000, L 11 AL 408/98

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

BSG, 29.04.2004, B 11 AL 60/03 R

LSG BY, 26.07.2000, L 11 AL 397/98

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

BSG, 29.04.2004, B 11 AL 3/04 R

LSG BY, 25.07.2000, L 10 AL 51/98

Die Änderung des Arbeitsgenehmigungsrechts, wonach Arbeitsgenehmigungsfreiheit für das fahrende Personal im Güterfernverkehr nur noch vorgesehen ist, "sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist", verstößt gegen das Verbot, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei einzuführen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

BSG, 01.04.2004, B 7 AL 52/03 R

LSG RP, 23.05.2002, L 1 AL 154/01

1. Die in § 137 Abs 4 S 1 Nr 1 und Nr 2 SGB 3 normierten arbeitsförderungsrechtlichen Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann hinnehmbar, wenn verheiratete Arbeitslose bereits bei Antragstellung deutlich und gesondert vom Merkblatt auf die leistungsrechtlichen Gefahren eines Lohnsteuerklassenwechsels und die Notwendigkeit einer Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen worden sind.

2. Die Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 01.04.2004, B 7 AL 46/03 R

LSG BW, 19.03.2003, L 5 AL 4877/02

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 52/03 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 01.04.2004, B 7 AL 36/03 R

LSG NB, 26.02.2003, L 7 AL 523/01

Orientierung

Aus der Verletzung der besonderen Hinweis- und Beratungspflichten der Beklagten im Rahmen des Lohnsteuerklassenwechsels Verheirateter kann dem Arbeitslosen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch entstehen. Der Betroffene ist dann so zu stellen, als hätte er den Lohnsteuerklassenwechsel gänzlich unterlassen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 01.04.2004, B 7 AL 14/04 R

LSG SN, 27.02.2003, L 3 AL 83/00

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 52/03 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.03.2004, B 12 AL 5/03 R

LSG NW, 15.07.2003, L 1 (9) AL 129/01

1. Die Bundesagentur für Arbeit ist als meldepflichtiger Sozialleistungsträger weder berechtigt noch verpflichtet, die beitragspflichtigen Einnahmen und die auf dieser Grundlage zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge selbst festzustellen.

2. Im Prozess des Leistungsbeziehers gegen die unzuständige Bundesagentur für Arbeit kann eine Sachentscheidung zur Beitragshöhe in der Rentenversicherung nicht entsprechend § 75 Abs 5 SGG gegenüber dem beigeladenen Rentenversicherungsträger ergehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 25.03.2004, B 12 AL 1/03 R

LSG NW, 27.11.2002, L 12 AL 51/02

Arbeitslosenhilfe ist in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden und mindert den Erstattungsbetrag der zu Unrecht entrichteten Beiträge (§ 351 Abs 1 S 1 SGB 3), wenn die Vorzeit für die Arbeitslosenhilfe durch den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt war, das seinerseits wegen der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht bewilligt worden war.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 18.03.2004, B 11 AL 59/03 R

LSG BB, 06.06.2003, L 10 AL 74/02

Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende konnten von 1998 bis 2001 nicht durch Mobilitätshilfen gefördert werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

BSG, 18.03.2004, B 11 AL 57/03 R

LSG NB, 28.08.2003, L 8 AL 268/02

Eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossene Betriebsvereinbarung, die den Fälligkeitszeitpunkt einer Jahressonderzahlung in den Insolvenzgeldzeitraum vorverlegt, ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 18.03.2004, B 11 AL 53/03 R

LSG NB, 28.08.2003, L 8 AL 180/02

Orientierung

Bei einer Klage auf Zahlung von Insg bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem zu zahlenden Nettoentgelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 10.02.2004, B 7 AL 98/02 R

LSG NW, 20.03.2002, L 1 AL 62/99

Orientierung

Auch Kommune können sich grundsätzlich zum Ausschluss der Erstattungsforderungen auf § 128 Abs 2 Nr 2 AFG berufen, wenn die Erstattung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Arbeitgebers oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.02.2004, B 7 AL 94/02 R

LSG ST, 16.10.2002, L 2 AL 13/00

Soweit bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe der Grundrente der Kriegsopferversorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, kann ab 1.1.1999 beim Arbeitslosenhilfe-Freibetrag nicht mehr zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern differenziert werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 10.02.2004, B 7 AL 54/03 R

LSG NW, 06.03.2003, L 9 AL 58/02

Zur Berechnung des Aufstockungsbetrages, der dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten ist, wenn beim Blockmodell einer Altersteilzeit variable Entgeltbestandteile (hier: Erschwerniszuschläge, Entgelte für Rufbereitschaft) dem Arbeitnehmer bereits während der Arbeitsphase voll auszuzahlen und nicht für die Freistellungsphase anzusparen sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

BSG, 10.02.2004, B 7 AL 44/03 R

LSG BW, 23.10.2002, L 5 AL 529/02

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 18/03 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.02.2004, B 7 AL 18/03 R

LSG BW, 23.10.2002, L 5 AL 1777/02

Zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber bei Konkurrenzklausel.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.02.2004, B 11 AL 49/03 R

LSG NW, 07.05.2003, L 12 AL 22/03

Orientierung

Die Regelung von § 6 Abs 4 AlhiV, wonach Vermögen für eine Alterssicherung angemessen ist, soweit es 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 05.02.2004, B 11 AL 47/03 R

LSG BW, 25.06.2003, L 3 AL 246/02

Die Wiedereinsetzung ist bei Versäumung der Antragsfrist für Wintergeld unzulässig (Anschluss an BSG vom 21.2.1991 - 7 RAr 74/89 = SozR 3-4100 § 81 Nr 1).

Orientierung

Die Vorschrift des § 130 BGB, die das Übermittlungsrisiko dem Absender einer Willenserklärung auferlegt, verkörpert einen allgemeinen Grundsatz, der auch für empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen gilt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Wintergeld

BSG, 05.02.2004, B 11 AL 39/03 R

LSG BB, 20.03.2003, L 10 AL 214/00

Mit Inkrafttreten des SGB 3 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch dann in vollem Umfang, wenn Nebeneinkommen angerechnet wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.02.2004, B 11 AL 31/03 R

LSG NB, 27.02.2003, L 8 AL 17/02

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe umfasst drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis ohnedies geendet hätte; eine weitere Verkürzung der Sperrzeit auf die Dauer der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses verursachten längeren Arbeitslosigkeit ist nicht möglich.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2003 nach oben

BSG, 18.12.2003, B 11 AL 37/03 R

LSG NB, 27.03.2003, L 8 AL 278/02

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Säumniszuschläge auf die vor diesem Zeitpunkt begründete Winterbauumlageforderung sind seit dem Inkrafttreten der InsO am 1.1.1999 nicht Insolvenzforderungen, sondern wie Zinsen als nachrangige Insolvenzforderungen zu behandeln (Abgrenzung zu BSG vom 17.5.2001 - B 12 KR 32/00 R = BSGE 88, 146 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R

LSG BW, 20.08.2002, L 13 AL 3267/00

1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvertrag) trifft.

2. Der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrags auf einen wichtigen Grund grundsätzlich nur berufen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war (Fortführung BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8).

3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung ist die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zu unterstellen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 18.12.2003, B 11 AL 27/03 R

LSG BB, 05.12.2002, L 8 AL 147/99

1. Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 12 S 4 KSchG entfällt, sind nicht Zeiten eines Arbeitsverhältnisses iS von § 141b Abs 1 S 1 AFG bzw § 183 Abs 1 S 1 SGB 3 (Anschluss an EuGH vom 15.5.2003, C-160/01, "Mau" = EuGHE I 2003, 4791 = NJW 2003, 2371).

2. Eine Auslegung des § 141b AFG bzw des § 183 SGB 3 dahin, maßgebendes Insolvenzereignis sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist nicht möglich.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 18.12.2003, B 11 AL 25/03 R

LSG SH, 17.01.2003, L 3 AL 21/02

1. Das Ruhegehalt, das Soldaten auf Grund des Personalstrukturgesetzes-Streitkräfte beziehen, ist eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung.

2. Die Anwendung der Ruhensvorschriften der § 142 Abs 1 Nr 4 und § 142 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB 3 ist auch dann nicht verfassungswidrig, wenn auf Grund eines Versicherungspflichtverhältnisses Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind; aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 18.12.2003, B 11 AL 21/03 R

LSG SN, 19.12.2002, L 3 AL 97/01

1. Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand im Bereich der Daseinsvorsorge unterfallen nicht § 415 Abs 3 SGB 3.

2. Im Bereich der Leistungsverwaltung spielt es insofern keine Rolle, in welcher Rechtsform die öffentliche Einrichtung betrieben wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Strukturanpassungsmaßnahme

BSG, 09.12.2003, B 7 AL 96/02 R

LSG NW, 19.09.2002, L 9 AL 173/00

Bestand im Bemessungszeitraum lediglich eine Teilzeitbeschäftigung, so ergibt sich ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht daraus, dass daneben innerhalb der Dreieinhalb-Jahres-Frist des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB 3 eine weitere Teilzeitbeschäftigung vorlag; in der Aufgabe einer Teilzeitbeschäftigung liegt iS dieser Vorschrift keine Verminderung der Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 09.12.2003, B 7 AL 56/02 R

LSG HE, 25.03.2002, L 10 AL 198/00

Zur Frage, wann der Arbeitslose bei wiederkehrenden mehrtägigen Ortsabwesenheiten durchgängig nicht erreichbar ist (Fortführung von BSG vom 3.3.1993 - 11 RAr 43/91 = SozR 3-4100 § 103 Nr 9).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 09.12.2003, B 7 AL 54/02 R

LSG NW, 24.04.2002, L 12 AL 167/01

Die nach dem Vorruhe-Tarifvertrag der Deutschen Bahn AG gezahlte Überbrückungsbeihilfe stellt kein privilegiertes Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Alhi-Gewährung dar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.12.2003, B 7 AL 22/03 R

LSG BB, 05.12.2002, L 8 AL 157/01

Auch wenn ein Handwerksbetrieb nach den DDR-Regelungen zum ehelichen Güterstand (§ 13 Familiengesetzbuch DDR) - ausnahmsweise - in das gemeinschaftliche Eigentum beider Eheleute fiel, so war ab dem 3.10.1990 eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (§ 168 AFG) des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten im Betrieb möglich.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 09.12.2003, B 7 AL 106/02 R

LSG HH, 07.02.2002, L 5 AL 53/00

Zur Frage, wann der Inhalt des Bewerbungsschreibens eines Arbeitslosen einer Nichtbewerbung gleichgestellt werden kann.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 21.10.2003, B 7 AL 92/02 R

LSG RP, 28.03.2002, L 1 AL 57/01

Zur Frage, wann Gesundheitsstörungen und psychischer Druck einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darstellen.

  • Mobbing

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.10.2003, B 7 AL 88/02 R

LSG BB, 26.03.2002, L 14 AL 111/00

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass einerseits bei Pflege eines Angehörigen die für die Entstehung des Anspruchs maßgebende Rahmenfrist sich um eine Aufschubzeit verlängert, andererseits jedoch ein bereits entstandener (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld ungeachtet einer zwischenzeitlichen Pflegezeit 4 Jahre nach seiner Entstehung verfällt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.10.2003, B 7 AL 84/02 R

LSG BB, 20.09.2002, L 10 AL 193/00

Die Nichteinbeziehung des Unterhaltsgeldes in die Regelung des § 133 Abs 1 SGB 3 verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, jedenfalls solange es sich um anwartschaftsbegründende Zeiten des Unterhaltsgeld-Bezuges unter Geltung des AFG handelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.10.2003, B 7 AL 4/03 R

LSG NB, 11.04.2002, L 8 AL 380/01

Zu den Voraussetzungen einer Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe aus Gründen, die in der Person des Arbeitslosen liegen (§ 200 Abs 2 S 1 SGB 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 21.10.2003, B 7 AL 28/03 R

LSG NW, 26.06.2002, L 12 AL 163/01

Art 6 Abs 4 GG (Schutz der Mutter) gebietet eine Ausnahme von der unbedingten Geltung der vierjährigen Verfallfrist des § 147 Abs 2 SGB 3 für den eng umgrenzten Sonderfall, dass während der Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 6 MuSchG die Vierjahresfrist abläuft und dadurch ein zuvor bereits bewilligter Arbeitslosengeld-Anspruch erlischt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.10.2003, B 7 AL 102/02 R

LSG SN, 16.10.2002, L 2 AL 63/01

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 84/02 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 16.10.2003, B 11 AL 30/03 R

LSG NW, 16.01.2003, L 9 AL 45/01

Endet das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers durch Fristablauf, so ist der Dienstherr von der Erstattung des Arbeitslosengeldes jedenfalls dann frei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kündigung des Dienstverhältnisses gewahrt sind (Fortführung von BSG vom 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R = BSGE 85, 224 = SozR 3-4100 § 128 Nr 7).

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 16.10.2003, B 11 AL 20/03 R

LSG BB, 04.02.2003, L 14 AL 17/01

Eine ständige Rechtsprechung, die nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden ist, ist nicht nur die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sondern auch die Rechtsprechung des für entscheidungserhebliche Vorfragen zuständigen obersten Gerichtshofs des Bundes (Fortführung von BSG vom 23.3.1995 - 11 RAr 71/94 = SozR 3-4100 § 152 Nr 5).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 16.10.2003, B 11 AL 19/03 R

LSG HE, 18.12.2002, L 6 AL 660/02

Orientierung

Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X für seine Rücknahme auf Grund einer Unvereinbarkeitserklärung einer Rechtsnorm mit dem GG durch das BVerfG nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 16.10.2003, B 11 AL 13/03 R

LSG MV, 29.01.2003, L 2 AL 5/01

Die Übernahme von Fahrkosten als Maßnahmekosten durch das Arbeitsamt ist bei Trainingsmaßnahmen nicht auf den Betrag begrenzt, der bei Weiterbildungsmaßnahmen im Höchstfall für Unterbringung und Verpflegung zu zahlen wäre.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

BSG, 16.10.2003, B 11 AL 1/03 R

LSG SH, 29.11.2002, L 3 AL 34/02

Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gegen Zahlung einer Abfindung durch das Arbeitsgericht auflösen zu lassen, steht nicht der Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist gleich.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.09.2003, B 11 AL 9/03 R

LSG NW, 04.12.2002, L 12 AL 119/01

Die Regelung, wonach sich die Rahmenfrist nur um Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes verlängerte, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, enthielt keine Gesetzeslücke und war auch nicht verfassungswidrig.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.09.2003, B 11 AL 73/02 R

LSG NW, 06.02.2002, L 12 AL 42/01

1. Die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe unterliegt auch bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente erloschen ist, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Dass Zeiten des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu den Zeiten zählen, um die sich die für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe maßgebliche Vorfrist bzw die Erlöschensfrist verlängert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 04.09.2003, B 11 AL 15/03 R

LSG NW, 19.12.2002, L 1 AL 73/00

Orientierung

Die Abschaffung der originären Alhi durch die Aufhebung des § 191 SGB III und die begrenzte Übergangsvorschrift des § 434b Abs 1 SGB III unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 29.07.2003, B 12 AL 3/03 R

LSG BY, 30.08.2002, L 8 AL 150/00

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 12 AL 1/02 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 29.07.2003, B 12 AL 1/02 R

LSG NW, 11.04.2002, L 9 AL 103/00

Die Bundesanstalt für Arbeit kann einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Einrede der Verjährung auch dann entgegenhalten, wenn eine zuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfung eines Kleinbetriebes nicht zu Beanstandungen geführt hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

BSG, 10.07.2003, B 11 AL 71/02 R

LSG BB, 20.09.2002, L 10 AL 161/00

1. Tatsächlich geleisteter Betreuungsunterhalt gehört nicht zu den vom Einkommen des Ehegatten abzusetzenden Unterhaltsleistungen.

2. Notwendige Kinderbetreuungskosten sind bei der Bedürftigkeitsprüfung vom Einkommen des Ehegatten abzusetzen, auch wenn sie nicht zu Werbungskosten iS des EStG gehören.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 10.07.2003, B 11 AL 63/02 R

LSG NB, 14.05.2002, L 7 AL 104/01

1. Die Streichung der sogenannten originären Arbeitslosenhilfe begründet nicht die verfassungsrechtliche Pflicht, für Lehramtsbewerber, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet werden, die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorzusehen.

2. Die Streichung der originären Arbeitslosenhilfe ist auch verfassungsmäßig, soweit die besondere Anspruchsvoraussetzung durch ein Dienstverhältnis als Beamter am 1.1.2000 erfüllt war (Fortsetzung von BSG vom 29.1.1997 - 11 RAr 43/96 = SozR 3-4100 § 242q Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 10.07.2003, B 11 AL 11/03 R

LSG HE, 20.01.2003, L 6 AL 665/02

Orientierung

Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X für seine Rücknahme auf Grund einer Unvereinbarkeitserklärung einer Rechtsnorm mit dem GG durch das BVerfG nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.07.2003, B 7 AL 66/02 R

LSG HE, 20.03.2002, L 6 AL 1424/00

1. Die für die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorausgesetzte vorherige Beratung durch das Arbeitsamt hat sich auf die konkrete Maßnahme zu beziehen; sowohl die Beratung als auch die Zustimmung des Arbeitsamts haben vor Beginn der Teilnahme zu erfolgen (§ 77 Abs 1 Nr 3 SGB 3 idF vom 1.1.1998 bis 31.12.2002).

2. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen sind auch individuelle Vermittlungshemmnisse zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 03.07.2003, B 7 AL 46/02 R

LSG BW, 26.03.2002, L 13 AL 2437/01

Eine unbillige Härte bei der Bemessung des Unterhaltsgeldes liegt nicht vor, wenn der Teilnehmer an einer Vollzeitmaßnahme ohne die Teilnahme lediglich in der Lage wäre, in einem eingeschränkten Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen (hier 21 Stunden) und diese zeitliche Einschränkung seine bisherigen beitragspflichtigen Beschäftigungen geprägt hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 03.07.2003, B 7 AL 42/02 R

LSG BY, 19.02.2002, L 11 AL 340/98

1. Verlegt ein Bezieher von Krankengeld während des Leistungsbezugs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz ins Ausland, wird er dadurch nicht zum echten oder unechten Grenzgänger, der unter Anwendung europäischen Rechts trotz fehlenden inländischen Wohnsitzes Arbeitslosengeld beanspruchen kann.

2. Der Bezug von Krankengeld ist keine Beschäftigung iS des Art 71 EWGV 1408/71.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.06.2003, B 11 AL 70/02 R

LSG BB, 20.09.2002, L 10 AL 174/00

Nach § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums; bei rückwirkender Bewilligung einer Sozialleistung ab dem Zeitpunkt, zu dem bei "rechtzeitiger" Bewilligung die Gewährung einer anderen Sozialleistung ausgeschlossen worden wäre.]

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 05.06.2003, B 11 AL 67/02 R

LSG HE, 05.06.2002, L 6 AL 1018/01

Es verstößt nicht gegen Art 3 GG, wenn der Gesetzgeber eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen für die Arbeitslosenhilfe nicht anordnet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 05.06.2003, B 11 AL 59/02 R

LSG BW, 21.08.2002, L 5 AL 2392/01

1. Über den Antrag eines Trägers auf Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung hat das Arbeitsamt durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

2. Hat sich der Antrag auf Anerkennung einer Maßnahme durch Zeitablauf erledigt, bezieht sich das Feststellungsinteresse des Trägers jedenfalls bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs umfassend auf die Frage, ob das Arbeitsamt zur Anerkennung bzw zur anderweitigen Bescheidung verpflichtet war.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 05.06.2003, B 11 AL 55/02 R

LSG HE, 10.07.2002, L 6/10 AL 1476/01

Orientierung

Der aus dem Verkauf einer Immobilie erzielte Erlös ist bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht vor der Anrechung geschützt, es sei denn, er ist zum alsbaldigen Erwerb angemessenen Wohneigentums bestimmt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 27.05.2003, B 7 AL 6/02 R

LSG HE, 17.10.2001, L 6 AL 523/00

Unterhaltsleistungen, die der Arbeitslosenhilfeempfänger an seine frühere Ehefrau zu erbringen hat, können nicht zu Gunsten des Arbeitslosen von seinem zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 27.05.2003, B 7 AL 4/02 R

LSG NW, 04.10.2001, L 9 AL 70/00

Der Vorwurf, der Arbeitnehmer habe das Beschäftigungsverhältnis zwar aus wichtigem Grund gelöst, er könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er sich nicht hinreichend um eine Anschlussbeschäftigung bemüht habe, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer insoweit nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt hat; bei einem geringeren Verschulden tritt eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ein.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.05.2003, B 7 AL 36/02 R

LSG NW, 20.02.2002, L 12 AL 190/00

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 27.05.2003, B 7 AL 124/01 R

LSG BW, 26.10.2001, L 8 AL 2901/01

Orientierung

Werden im Widerspruchsverfahren entscheidungserhebliche Tatsachen mitgeteilt, wird damit ein etwaiger Anhörungsfehler nach § 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X geheilt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 27.05.2003, B 7 AL 104/02 R

LSG NB, 13.05.2002, L 8 AL 475/01

1. § 6 Abs 4 AlhiV, wonach bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe ein zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen bis zum Betrag von 1000 DM je Lebensjahr des Arbeitslosen (sowie ggf seines Ehegatten) nicht angerechnet werden durfte, war mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Der Verordnungsgeber war nicht an die Rechtsprechung des Senats zur Konkretisierung des Begriffs "angemessene Alterssicherung" in § 6 Abs 3 S 2 Nr 3 AlhiV gebunden (Abgrenzung zu BSG vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R = BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6 und vom 25.3.1999 - B 7 AL 28/98 R = BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7).

3. Zur unterschiedlichen Normkonkretisierungskompetenz von Verordnungsgeber und Rechtsprechung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 30.04.2003, B 11 AL 65/02 R

LSG TH, 30.05.2002, L 3 AL 382/00

Orientierung

Die Voraussetzungen des § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III für eine Privilegierung von Elternrente nach § 69 SGB VII liegen nicht vor.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 30.04.2003, B 11 AL 53/02 R

LSG ST, 06.06.2002, L 2 AL 20/00

Die Vorschriften des AFG bzw des SGB 3 zur besonderen Leistungsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet gelten auch für im Beitrittsgebiet wohnende Arbeitslose, die gemäß Art 71 Abs 1 Buchst b DBuchst ii EWGV 1408/71 Leistungen erhalten, als ob sie "dort zuletzt beschäftigt gewesen wären".

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 30.04.2003, B 11 AL 45/02 R

LSG NB, 27.02.2004, L 7 AL 374/01

Eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts ist nach § 434c Abs 3 S 3 SGB 3 auch vorzunehmen, wenn der Teilnehmer vor dem Unterhaltsgeldbezug Arbeitslosenhilfe erhalten hat und das zuvor bezogene Arbeitslosengeld nach § 134 Abs 1 SGB 3 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bemessen worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 25.03.2003, B 7 AL 8/02 R

LSG NW, 12.12.2001, L 12 AL 183/00

1. Hat die Bundesanstalt für Arbeit einem behinderten Menschen als besondere Leistung die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mit täglicher Heimfahrt ohne auswärtige Unterbringung bewilligt, so können die Reisekosten nicht in der Höhe auf den Betrag beschränkt werden, der bei auswärtiger Unterbringung zu leisten wäre.

2. Zum Verhältnis von allgemeinen und besonderen Leistungen bei der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 25.03.2003, B 7 AL 76/02 R

LSG SH, 19.10.2001, L 3 AL 93/01

Orientierung

Ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (grundlegend BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1, S 2 mwN).

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 25.03.2003, B 7 AL 114/01 R

LSG SH, 19.10.2001, L 3 AL 10/01

Orientierung

§ 434c Abs 1 SGB III stellt eine spezielle Übergangsvorschrift dar, soweit es um die Korrektur des Bemessungsentgelts wegen nicht berücksichtigter Einmalzahlungen für die Übergangszeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 geht; diese spezielle Regelung geht den allgemeinen Regeln der §§ 44, 48 SGB X gemäß § 37 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vor.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.03.2003, B 7 AL 106/01 R

LSG BB, 24.09.2001, L 8 AL 60/01

Die allgemeinen Regelungen der §§ 44, 48 SGB 10 über die Korrektur von bestandskräftigen Verwaltungsakten finden neben der speziellen Übergangsvorschrift des § 434c Abs 1 SGB 3 keine Anwendung, soweit es im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99 = BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) um höheres Arbeitslosengeld wegen bisher nicht berücksichtigter Einmalzahlungen geht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.03.2003, B 11 AL 69/02 R

LSG NB, 28.10.2002, L 8 AL 60/02

Zu den Voraussetzungen einer Sperrzeit nach der Arbeitgeberkündigung eines Berufskraftfahrers wegen strafbaren Verhaltens im Straßenverkehr (hier: Trunkenheitsfahrt) während der Freizeit (Fortführung von BSG, Urteil vom 25.8.1981 - 7 RAr 44/80 = DBlR 2731, AFG/§ 119 = BB 1982, 559).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.03.2003, B 11 AL 49/02 R

LSG TH, 21.03.2002, L 3 AL 411/00

Orientierung

Ein Arbeitgeber verringert die Zahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch dann, wenn er weggefallene Arbeitsplätze nicht erneut besetzt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Strukturanpassungsmaßnahme

BSG, 06.03.2003, B 11 AL 39/02 R

LSG HE, 25.03.2002, L 10 AL 441/99

Orientierung

Bei Eheschließung ist das Einkommen des Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bei der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 06.03.2003, B 11 AL 27/02 R

LSG BY, 14.02.2002, L 10 AL 147/01

Für Verleiher mit Sitz im Ausland begründet § 3 Abs 2 AEntG keine Pflicht, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Arbeit anzumelden, sofern die Arbeitnehmer nicht von den Bestimmungen eines Mindestlohn oder andere Mindestarbeitsbedingungen vorsehenden Tarifvertrages erfasst werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

BSG, 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R

LSG MV, 22.01.2002, L 2 AL 17/00

Der Geschäftsführer einer GmbH, der weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügt, ist in der Regel abhängig Beschäftigter der GmbH, wenn er bei seiner Tätigkeit der Kontrolle durch die Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschafterrechte tatsächlich ausüben (Fortführung von BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R = SozR 3-2400 § 7 Nr 20).

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 06.02.2003, B 7 AL 72/01 R

LSG RP, 09.10.2000, L 1 AL 35/00

1. Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis begründen nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist.

2. Unzumutbar ist der Versuch, wenn die individuellen Umstände, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, die Annahme rechtfertigen, eine Vorsprache habe keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.02.2003, B 7 AL 38/02 R

LSG RP, 28.02.2002, L 1 AL 144/00

Orientierung

Gemäß § 422 Abs 1 SGB III findet für die Rückforderung des Eingliederungszuschusses das Recht Anwendung, das der Leistungsbewilligung zu Grunde lag.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss

BSG, 06.02.2003, B 7 AL 14/02 R

LSG BW, 20.11.2001, L 13 AL 3058/01

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 104/01 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R

LSG BW, 11.12.2001, L 13 AL 2644/01

Orientierung

Geht das Gericht bewusst über ein medizinisches Gutachten hinaus, indem es von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der fehlenden Arbeitsunfähigkeit ausgeht, dann liegt der Verstoß des Gerichts gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG darin, dass das Gericht nicht dargelegt hat, woher es seine medizinische Sachkunde für eine derart gesteigerte Überzeugungsbildung bezieht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 06.02.2003, B 7 AL 12/01 R

LSG RP, 15.12.2000, L 1 AL 51/00

Zur Frage, wann zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber als Voraussetzung für einen Anspruch auf Teil-Arbeitslosengeld vorliegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Teil-Arbeitslosengeld

BSG, 06.02.2003, B 7 AL 104/01 R

LSG BW, 28.08.2001, L 13 AL 441/01

Orientierung

Ein Anhörungsmangel liegt nicht vor, wenn einer Entscheidung keine neuen, rechtserheblichen Tatsachen zugrunde liegen, die eine Ausnahme von der Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AFG begründen könnten.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 06.02.2003, B 7 AL 102/01 R

LSG BW, 24.08.2001, L 8 AL 878/00

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 104/01 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.01.2003, B 11 AL 47/02 R

LSG SN, 11.04.2002, L 3 AL 187/99

Orientierung

Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ist nicht gegeben, wenn die BA lediglich eine Rechtsansicht äußert.

  • Verwaltungsakt

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 29.01.2003, B 11 AL 40/02 R

LSG BB, 26.04.2002, L 10 AL 8/01

Orientierung

Zum Anspruch auf Unterhaltsgeld, wenn Prüfungen innerhalb von drei Wochen (§ 155 Nr. 4 SGB III) nach dem Ende des Unterrichts beginnen, aber erst danach enden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 29.01.2003, B 11 AL 33/02 R

LSG NW, 18.06.2001, L 9 AL 2/01

Orientierung

Ob bei Ablehnung einer angebotenen Trainingsmaßnahme eine Sperrzeit eintritt, hängt maßgeblich davon ab, ob diese für den Betroffenen zumutbar war. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

2002 nach oben

BSG, 17.12.2002, B 7 AL 98/01 R

LSG NW, 22.08.2001, L 12 AL 132/01

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 18/02 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R

LSG TH, 15.11.2001, L 3 AL 381/00

Orientierung

Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit auf Grund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 17.12.2002, B 7 AL 18/02 R

LSG NW, 06.12.2001, L 9 AL 100/00

Zur Frage, wann eine Gesetzesänderung eine authentische Interpretation der früheren Rechtslage enthält (hier: Änderung des § 202 SGB 3 durch das Job-AQTIV-G).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.12.2002, B 7 AL 126/01 R

LSG NW, 04.04.2001, L 12 AL 108/99

Orientierung

Die Bedürftigkeitsprüfung ist nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten, jeweils mit der Folge, dass die Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist; entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 28.11.2002, B 7 AL 36/01 R

LSG NW, 25.01.2001, L 9 AL 110/99

Orientierung

Auch nach Änderung der LStR zum 1. Januar 1996 werden Ehegatten, die sich erst im Laufe eines Kalenderjahres trennen, für das gesamte Kalenderjahr steuerrechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt. Entsprechend ist beim Steuerklassenwechsel für das Arbeitslosengeld die Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R

LSG NW, 19.03.2001, L 12 AL 126/00

Orientierung

Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 21.11.2002, B 11 AL 9/02 R

LSG NB, 13.12.2001, L 8 AL 167/00

Ein Strafgefangener, der von der Justizvollzugsanstalt lediglich in eine "Warteliste für Freigänger" aufgenommen ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Verfügbarkeit iS des § 103 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG (Fortführung von BSG vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 = BSGE 67, 269 = SozR 3-4100 § 103 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.11.2002, B 11 AL 79/01 R

LSG HE, 20.07.2001, L 10 AL 797/01

Bei pflichtgemäßem Handeln des Leistungsbeziehers entfällt seine Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen

BSG, 21.11.2002, B 11 AL 40/01 R

LSG BW, 27.03.2001, L 13 AL 386/99

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 37/02 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.11.2002, B 11 AL 37/02 R

LSG NW, 20.03.2002, L 12 AL 33/00

Zu den Anforderungen an den Nachweis, Erstattungsforderungen der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Ausscheiden älterer Arbeitnehmer gefährdeten bei einer Kommune mit "langfristig defizitärem Haushalt" verbleibende Arbeitsplätze.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.11.2002, B 11 AL 35/02 R

LSG RP, 28.03.2002, L 1 AL 80/01

Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bei angeordneter Planüberwachung rechtfertigt nicht allein den Schluss, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und es könne ein neues Insolvenzereignis eintreten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 21.11.2002, B 11 AL 17/02 R

LSG NB, 31.01.2002, L 8 AL 265/01

An der persönlichen Voraussetzung des nicht gekündigten Arbeitsverhältnisses fehlt es für das Kurzarbeitergeld auch bei einer Kündigung des Arbeitnehmers.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 21.11.2002, B 11 AL 10/02 R

LSG HE, 10.12.2001, L 10 AL 291/99

Zukünftige Steuerschulden, die vom Arbeitslosen noch nicht konkretisiert werden können, stehen der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung nicht entgegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 21.11.2002, B 11 AL 1/02 R

LSG NW, 07.11.2001, L 12 AL 24/01

Es ist nicht verfassungswidrig, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Leistungen eines privaten Arbeitgebers, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden, bei nach dem 14.2.1941 geborenen Arbeitslosen als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R

LSG NB, 31.10.2000, L 7 AL 52/00

Der Umzug zum Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft kann als wichtiger Grund dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Gemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) bestanden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R

LSG TH, 03.05.2001, L 3 AL 537/00

Orientierung

Für die Frage des Eintritts einer Sperrzeit kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Grundes für die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitet oder vereinbarungsgemäß gegen Zahlung von Arbeitsentgelt von der Arbeit freigestellt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2002, B 7 AL 76/01 R

LSG TH, 03.05.2001, L 3 AL 589/00

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 92/01 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2002, B 7 AL 72/00 R

LSG NW, 15.06.2000, L 1 AL 15/00

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses wegen Ortswechsels zwecks Aufrechterhaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein wichtiger Grund bestehen kann, wenn die Gemeinschaft noch keine drei Jahre bestanden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2002, B 7 AL 16/02 R

LSG NW, 17.12.2001, L 1 AL 21/01

Orientierung

Für die Frage des Eintritts einer Sperrzeit kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Grundes für die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitet oder vereinbarungsgemäß gegen Zahlung von Arbeitsentgelt von der Arbeit freigestellt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2002, B 7 AL 136/01 R

LSG TH, 30.08.2001, L 3 AL 533/99

Zur Annahme eines wichtigen Grundes bzw zum Eintritt einer Sperrzeit bei vertraglicher Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung droht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.10.2002, B 7 AL 134/01 R

LSG TH, 30.08.2001, L 3 AL 491/00

Orientierung

Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nicht aufklären, sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen; danach trifft grundsätzlich - Ausnahme: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 19.09.2002, B 11 AL 83/01 R

LSG HE, 15.08.2000, L 10 AL 1489/98

Orientierung

Eine Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz). Eine solche liegt vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die nicht erörtert worden sind und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 19.09.2002, B 11 AL 73/01 R

LSG HE, 20.07.2001, L 10 AL 1271/00

Orientierung

Die Ansicht des SG, auch die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens müsse iS von § 223 Abs 2 SGB III aF als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber angenommen werden, ist unzutreffend.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss

BSG, 29.08.2002, B 11 AL 99/01 R

LSG BW, 26.10.2001, L 8 AL 2831/00

Ein Steuerklassenwechsel von Ehegatten, die beide Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (hier: Arbeitslosengeld) beziehen, ist bei beiden zu berücksichtigen, wenn der Gesamtbetrag der Leistungen geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich für die Ehegatten ohne den Lohnsteuerklassenwechsel ergäbe.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.08.2002, B 11 AL 95/01 R

LSG BB, 28.09.2001, L 10 AL 107/00

Der notwendige Selbstbehalt eines im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten ist bei der Abzweigung nicht nach der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 29.08.2002, B 11 AL 87/01 R

LSG BW, 24.04.2001, L 13 AL 3217/00

Zur Frage der grob fahrlässigen Verletzung einer Mitteilungspflicht beim Steuerklassenwechsel von Ehegatten, der zu einem geringeren Arbeitslosengeld führt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.08.2002, B 11 AL 31/02 R

LSG BW, 22.10.2001, L 5 AL 257/01

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 87/01 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 15.08.2002, B 7 AL 96/01 R

LSG BW, 06.12.2000, L 5 AL 1624/00

1. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstücks voraus; eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.

2. Die Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet als solche noch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 15.08.2002, B 7 AL 66/01 R

LSG MV, 25.07.2000, L 2 AL 84/98

1. Stützt ein Gericht seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von einem Beteiligten, müssen sich grundsätzlich alle die Entscheidung treffenden Richter einen Eindruck vom Beteiligten verschafft haben.

2. Der persönliche Eindruck, den andere Richter einer früheren mündlichen Verhandlung gewonnen haben, ist nur dann verwertbar, wenn er protokolliert oder auf sonstige Weise aktenkundig gemacht worden ist und sich die Beteiligten dazu erklären konnten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 15.08.2002, B 7 AL 38/01 R

LSG TH, 09.05.2000, L 3 AL 116/99

Zur Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung gemäß § 24 SGB 10, wenn die Verwaltungsbehörde im Widerspruchsbescheid das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim Versicherten anders begründet als im Erstbescheid.

Orientierung

Eine erneute Anhörung im Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn sich der abstrakte Schuldvorwurf, der Betroffene habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, unverändert bleibt.

Eine wesentliche Änderung der Tatsachengrundlage oder wesentliche Änderung des Bescheidinhalts liegt vor, wenn die Verwaltung auf Grund des Vorbringens des Beteiligten oder aus anderen Gründen neu ermittelt und sie sich infolge der durchgeführten Ermittlungen auf neue erhebliche Tatsachen stützen will, wenn die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung - ggf ohne ergänzende Ermittlungen durchgeführt zu haben - einen anderen Sachverhalt zu Grunde legen will als die Ausgangsbehörde oder wenn die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt. (s. Rn. 22 f.)

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 15.08.2002, B 7 AL 24/01 R

LSG NW, 24.01.2001, L 12 AL 27/00

1. Sind lediglich vorläufig bewilligte Leistungen (hier: Eingliederungshilfe für Spätaussiedler) auf Grund der abschließenden Entscheidung zu erstatten, so hat der Verwaltungsträger hinsichtlich der Rückforderung ebenso wenig Ermessen auszuüben wie sich der Leistungsempfänger auf Vertrauensschutz berufen kann.

2. Ist eine Leistung (hier: Eingliederungshilfe für Spätaussiedler) vorläufig bewilligt worden und hat der Leistungsempfänger den vorläufigen Bescheid nicht angefochten, so kann er im Rahmen der Überprüfung der abschließenden Entscheidung nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung hätten nicht vorgelegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Vorläufige Leistungen

BSG, 15.08.2002, B 7 AL 132/01 R

LSG BW, 30.10.2001, L 13 AL 3481/00

Orientierung

Maßgebend für die Frage, ob bei Änderungen des SGB III altes - vor der Rechtsänderung geltendes - oder neues Recht anzuwenden ist, ist die allgemeine Übergangsregelung des § 422 SGB III (ebenfalls idF des AFRG), und zwar unabhängig davon, wann die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses geltend gemacht wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss

BSG, 25.06.2002, B 11 AL 90/01 R

LSG HE, 07.09.2001, L 10 AL 681/99

1. Das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto wird nur für den Konkursausfallgeldzeitraum geschuldet, wenn es in diesem Zeitraum erarbeitet wird oder bestimmungsgemäß zu verwenden ist.

2. Leistet der Arbeitgeber nach Ablauf des Konkursausfallgeldzeitraums Zahlungen auf Arbeitsentgelt, so sind diese vorrangig Ansprüchen zuzurechnen, die vor dem Konkursausfallgeldzeitraum liegen (Fortführung von EuGH vom 14.7.1998 - C-125/97, "Regeling" = EuGHE I 1998, 4493).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 25.06.2002, B 11 AL 80/01 R

LSG NB, 27.09.2001, L 8 AL 125/00

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 90/01 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 25.06.2002, B 11 AL 67/01 R

LSG NW, 15.08.2001, L 12 AL 181/00

Orientierung

Die Erfüllung der Anwartschaftszeit mit Zeiten, die nach § 107 AFG einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt waren (gleichgestellte Zeiten) war rechtlich nicht ausgeschlossen. Die Gleichstellung dieser Zeiten mit Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses ordnet § 427 Abs 3 SGB III an.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.06.2002, B 11 AL 55/01 R

LSG RP, 05.02.2001, L 1 AL 75/00

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Kirchensteuer-Hebesatzes als gewöhnlich anfallender Entgeltabzug.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.06.2002, B 11 AL 3/02 R

LSG SH, 21.06.2001, L 3 AL 23/00

Orientierung

Wer in einem Rechtsstreit einen Anspruch nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X geltend macht, trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen dessen Tatbestandsmerkmale.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 25.06.2002, B 11 AL 23/02 R

LSG BW, 04.07.2001, L 5 AL 2593/00

Orientierung

Bei der Auslegung von Erklärungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Die Maßgeblichkeit dieser Auslegungsregel erstreckt sich nicht nur auf Willenserklärungen, sondern auch auf Prozesshandlungen wie die Rücknahme der Berufung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 20.06.2002, B 7 AL 8/01 R

LSG BW, 15.12.2000, L 8 AL 2812/00

Orientierung

Es existiert kein Rechtssatz, dass Sachverhaltsermittlung und Anhörung nicht zusammenfallen bzw vermischt werden dürften.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 20.06.2002, B 7 AL 56/01 R

LSG HE, 30.03.2001, L 10 AL 1182/98

Zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, im Bemessungszeitraum habe eine Nettoentgelt-Vereinbarung bestanden und gleichzeitig sei Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu entrichten gewesen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 20.06.2002, B 7 AL 108/01 R

LSG SN, 11.07.2001, L 3 AL 120/00

1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht iS des § 143 Abs 1 SGB 3 auch dann, wenn die Zeit der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt.

2. Bestand kein Arbeitsverhältnis und hierüber auch weder Streit noch Ungewissheit, kann es nicht rückwirkend begründet werden (§ 306 BGB, Rechtsstand bis 31.12.2001; Anschluss an BAG vom 28.6.2000 - 7 AZR 904/98 = BAGE 95, 171, 175).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.04.2002, B 11 AL 89/01 R

LSG HE, 07.09.2001, L 10 AL 1072/99

Ein Bedürfnis, den Begriff der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Wege der Rechtsfortbildung "offener" zu fassen, besteht nicht (Klarstellung zu BSG vom 9.11.1995 - 11 RAr 27/95 = BSGE 77, 48 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.04.2002, B 11 AL 69/01 R

LSG HE, 27.07.2001, L 10 AL 1585/97

Orientierung

Die nach §§ 45 Abs 4 Satz 2, 48 Abs 4 Satz 1 SGB X für den Beginn der Jahresfrist maßgebliche Kenntnis der Behörde setzt voraus, dass der zuständige Leistungsträger sämtliche für die Rücknahme- bzw Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig kennt. Das verlangt jedenfalls eine Kenntnis des rechtserheblichen äußeren Sachverhalts sowie darüber hinaus auch eine Kenntnis sog innerer Tatsachen, sofern diese (wie zB das Erkennen der Rechtswidrigkeit des VA durch den Leistungsempfänger, § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X) ebenfalls zu den normierten Tatbestandsvoraussetzungen gehören.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R

LSG TH, 03.05.2001, L 3 AL 593/00

1. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit; die weiteren Merkmale der Arbeitslosigkeit als Leistungsvoraussetzung (Verfügbarkeit, Beschäftigungssuche) und Leistungsbezug sind nicht erforderlich (Fortführung von BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R = BSGE 84, 225 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17).

2. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann bestehen, wenn der Arbeitgeber eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung androht und der Arbeitnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat (Fortführung von BSG vom 12.4.1984 - 7 RAr 28/83).

3. Für die Feststellung der zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung erheblichen Tatsachen gilt der Ermittlungsgrundsatz.

4. Bei der Konkretisierung des wichtigen Grundes sind der Zweck der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot zu beachten (Fortführung von BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 34/94 = BSGE 76, 12 = SozR 3-4100 § 119a Nr 2 und vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R aaO).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 25.04.2002, B 11 AL 100/01 R

LSG TH, 30.08.2001, L 3 AL 660/00

Orientierung

Ein wichtiger Grund zur Vermeidung einer Sperrzeit muss objektiv gegeben sein. Die Sperrzeitregelung soll die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, wenn sich Arbeitslose auf ihre subjektiven Rechtsvorstellungen berufen könnten, zumal diese als subjektive Tatsachen kaum überprüfbar sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.03.2002, B 7 AL 68/01 R

LSG NB, 12.06.2001, L 8 AL 339/00

Orientierung

Sind Eingliederungszuschüsse vor dem 1. August 1999 bewilligt undverlängert, sind die Voraussetzungen des § 422 Abs 1 und 2 SGB III für die Anwendung alten - dh hier: des vor dem 1. August 1999 geltenden - Rechts erfüllt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss

BSG, 21.03.2002, B 7 AL 64/01 R

LSG BW, 05.07.2000, L 3 AL 3239/98

Eine Annexkompetenz, die einem Rentenberater das Tätigwerden auch im Arbeitsförderungsrecht erlaubt, lässt sich nicht bereits aus einem Handeln im Umfeld der Nahtlosigkeitsregelung (§ 105a AFG; § 125 SGB 3) herleiten (Fortführung von BSG vom 6.3.1997 - 7 RAr 20/96 = SozR 3-1300 § 13 Nr 4 und vom 5.11.1998 - B 11 AL 31/98 R = BSGE 83, 100 = SozR 3-1300 § 13 Nr 5).

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 21.03.2002, B 7 AL 48/01 R

LSG HE, 14.02.2001, L 6 AL 1133/00

1. Soweit § 422 SGB 3 bei Änderungen des SGB 3 die Weitergeltung alten Rechts für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung vorschreibt, gilt dies auch für die Regelung über die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen nach § 223 Abs 2 SGB 3, die die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitgebern gewährt hat.

2. § 223 Abs 2 SGB 3 in der ab 1.8.1999 geltenden Neufassung durch das SGB3uaÄndG 2 findet auf die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen nicht allein deshalb Anwendung, weil die Rückforderung erst nach der Rechtsänderung geltend gemacht wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss

BSG, 21.03.2002, B 7 AL 46/01 R

LSG NW, 21.03.2001, L 12 AL 114/00

Orientierung

Ein Steuerklassenwechsel hat Tatbestandswirkung für den Alhi-Anspruch. Nach § 137 Abs 4 Satz 1 SGB III (iVm § 198 Satz 2 Nr 4 SGB III) ist aber ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten (nur) von dem Tag an zu berücksichtigen, an dem die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen wirksam werden, wenn 1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder 2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen eine Alhi ergibt, die geringer ist als die Alhi, die sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 21.03.2002, B 7 AL 44/01 R

LSG NW, 08.06.2000, L 9 AL 172/99

1. Steht das gänzliche Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit im Streit, muss das Gericht jedenfalls dann auch den Anspruch auf Rücknahme des ersten Sperrzeit-Bescheides nach § 44 Abs 1 SGB 10 prüfen, wenn der Arbeitslose bereits mit dem Widerspruch gegen den Erlöschensbescheid geltend gemacht hat, schon die erste Sperrzeit sei nicht berechtigt gewesen (Abgrenzung zu BSG vom 26.11.1992 - 7 RAr 38/92 = BSGE 71, 256 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7). Lehnt das Sozialgericht dies wegen der Bestandskraft des ersten Sperrzeit-Bescheides ab, so verletzt es § 123 SGG.

2. Zu den Konsequenzen, wenn das Sozialgericht einen anderen Zeitpunkt des Sperrzeit-Ereignisses annimmt als die Behörde.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 21.03.2002, B 7 AL 18/01 R

LSG SH, 24.03.2000, L 3 AL 46/99

Orientierung

Dass nach § 111 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG (anwendbar über § 136 Abs 3 Satz 2 AFG) bei der Ermittlung des (pauschalierten) Nettolohns, der Ausgangspunkt für die prozentuale Berechnung der Alhi ist, als ein das Arbeitsentgelt vermindernder gesetzlicher Abzug, der bei Arbeitnehmern üblicherweise anfällt (§ 111 Abs 1 AFG), der niedrigste in den Ländern geltende Kirchensteuer-Hebesatz zu berücksichtigen ist, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 oder Art 4 Abs 1 GG. Dies hat bereits der 11. Senat (für die Jahre bis 1999) in seiner Entscheidung vom 8. November 2001 (B 11 AL 43/01 R -, unveröffentlicht) dargelegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 20.02.2002, B 11 AL 71/01 R

LSG NW, 22.08.2001, L 12 AL 212/00

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Anspruch, den der Arbeitnehmer "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, vom Ausschluss des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB 3 erfasst.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 20.02.2002, B 11 AL 61/01 R

LSG NW, 04.07.2001, L 12 AL 229/99

Orientierung

Einmaligen Zuwendungen müssen gemäß § 112 Abs 1 Satz 2 AFG für die Zeit bis Ende Dezember 1996 außer Betracht bleiben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 20.02.2002, B 11 AL 60/01 R

LSG BY, 12.07.2001, L 9 AL 140/00

1. Wird Kraftfahrzeughilfe durch einen Zuschuss zu den Beförderungskosten gewährt, so hat der Behinderte in der Regel einen nutzungsbezogenen Eigenanteil an den Beförderungskosten zu tragen.

2. Der Eigenanteil entfällt nur bei Vorliegen einer besonderen Härte, die zB bei unabweisbarem behinderungsbedingtem Bedarf nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Behinderten oder nicht vorhergesehenen wirtschaftlichen Ereignissen eintreten kann (Fortführung von BSG vom 29.7.1993 - 11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56 Nr 10).

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

BSG, 20.02.2002, B 11 AL 59/01 R

LSG BY, 30.05.2001, L 11 AL 128/99

Orientierung

§ 105b AFG ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass ein nach § 117 Abs 1a AFG ruhender Alg-Anspruch bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit als Bezug iS des § 105b AFG anzusehen ist.

  • Nahtlosigkeitsregelung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.02.2002, B 7 AL 42/01 R

LSG NW, 22.03.2001, L 1 AL 2/00

Orientierung

Mit der Wendung "seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi" in § 201 Satz 1 SGB III ist vielmehr nicht ein Stichtag gemeint, der sich bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges (zB infolge Weiterbildung oder Beschäftigung) verschiebt, sondern ein Stichtag, der kalendermäßig Jahr für Jahr seit dem Entstehen des Alhi-Anspruchs auf demselben Datum verbleibt, unabhängig von Unterbrechungen der beschriebenen Art.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 07.02.2002, B 7 AL 28/01 R

LSG BW, 26.07.2000, L 3 AL 640/00

Orientierung

Das Merkmal Bezug ist von der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach in der Weise konkretisiert worden, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (BSG SozR 4100 § 105b Nr 3 und Nr 6). Hieran fehlt es, wenn der Anspruch auf Alg wegen des Ruhens nicht zur Auszahlung kommen kann.

  • Leistungsfortzahlung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.02.2002, B 7 AL 14/01 R

LSG SN, 23.11.2000, L 2 AL 72/99

1. Soweit eine Förderung im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen (§ 415 Abs 3 SGB 3) voraussetzt, dass die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert wird, kommt es auf den Vergleich der Beschäftigtenzahl zu bestimmten Stichtagen (sechs Monate vor Beginn/Beginn/Ende der Förderung) an; zwischenzeitliche Schwankungen sind unerheblich.

2. Für den Vergleich sind auch zur Überbrückung der Urlaubszeit befristet eingestellte Arbeitnehmer mitzuzählen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Strukturanpassungsmaßnahme

BSG, 07.02.2002, B 7 AL 102/00 R

LSG BW, 14.06.2000, L 13 AL 2621/97

1. Lässt sich trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht feststellen, ob ein Arbeitsloser im Erstattungszeitraum die Voraussetzungen für eine anderweitige Sozialleistung erfüllt hatte (§ 128 Abs 1 S 2 Halbs 1 Alt 2 AFG), trägt die Bundesanstalt für Arbeit die Feststellungslast.

2. Hat der Arbeitslose auf eine Anfrage der Bundesanstalt für Arbeit, wie sich sein Gesundheitszustand entwickelt habe, nicht geantwortet, leidet der Erstattungsbescheid nach § 128 AFG nicht bereits deshalb an einem Anhörungsfehler (§ 24 Abs 1, § 42 S 2 SGB 10), weil der Arbeitgeber von Amts wegen weder über die Anfrage noch die ausgebliebene Antwort informiert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Ermittlungsversuch erst nach Absendung des Anhörungsschreibens an den Arbeitgeber stattgefunden hat.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2001 nach oben

BSG, 19.12.2001, B 11 AL 57/01 R

LSG NW, 20.06.2001, L 12 AL 50/00

Der Arbeitgeber kann die Entscheidung des Arbeitsamtes, die seinen Arbeitnehmer Schwerbehinderten nach § 2 SchwbG gleichstellt, nicht anfechten (Fortführung von und Klarstellung gegenüber BSG vom 22.10.1986 - 9a RVs 3/84 = BSGE 60, 284 = SozR 3870 § 3 Nr 23).

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

BSG, 19.12.2001, B 11 AL 53/01 R

LSG NW, 07.06.2001, L 1 AL 15/01

Orientierung

Abfindungen aufgrund eines Sozialplanes, dessen Leistungen eine ordentliche Kündbarkeit erst wieder eröffnen, begründen das Ruhen nach § 143a Abs 1 Satz 4 SGB III.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 19.12.2001, B 11 AL 50/01 R

LSG HE, 09.05.2001, L 6 AL 432/00

Orientierung

Macht der Revisionskläger geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt entgegen § 103 SGG nicht ausreichend erforscht, so genügt es nicht, die noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen anzugeben. Vielmehr ist anzugeben, aus welchen Gründen sich die unterlassenen Ermittlungen aufdrängen mußten. Dabei ist auch auszuführen, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 19.12.2001, B 11 AL 49/01 R

LSG RP, 26.04.2001, L 1 AL 100/00

Orientierung

Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt wurde, kann bei einer Bedürftigkeitsprüfung für spätere Zeiträume nicht erneut berücksichtigt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 05.12.2001, B 7 AL 68/00 R

LSG HE, 05.04.2000, L 6 AL 1423/98

Orientierung

Zur Feststellung der Glaubwürdigkeit einer subjektiven Zweckbestimmung ist erforderlich, daß die objektiven Begleitumstände mit dieser im Einklang stehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 05.12.2001, B 7 AL 52/01 R

LSG NW, 21.03.2001, L 12 AL 63/00

Eine Verlängerung der Rahmenfrist (hier wegen Kinderbetreuungszeiten nach § 124 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 3) tritt nach § 427 Abs 2 SGB 3 nicht ein, wenn entsprechende Zeiten vor dem Inkrafttreten des SGB 3 innerhalb der Rahmenfrist zurückgelegt worden sind, die nach § 427 Abs 3 SGB 3 den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichstehen und damit zur Erfüllung der Anwartschaftszeit nach dem SGB 3 dienen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 05.12.2001, B 7 AL 2/01 R

LSG HH, 11.11.1999, V ARBf 33/96

Orientierung

Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten oder aus eigenen oder ihm selbst zurechenbaren Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Kläger ableiten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 08.11.2001, B 11 AL 45/01 R

LSG NW, 15.02.2001, L 9 AL 209/99

Der Anteil der innerhalb des Jahres ausscheidenden Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben (§ 128 Abs 1 S 2 Nr 6 AFG) ist unter Einschluß der Arbeitnehmer zu berechnen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.11.2001, B 11 AL 43/01 R

LSG NW, 18.04.2001, L 12 AL 171/99

Orientierung

Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Überstunden bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Ansatz bleiben, obwohl der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auch auf der Grundlage der Überstundenvergütung berechnet wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.11.2001, B 11 AL 37/01 R

LSG BW, 20.11.2000, L 12 AL 209/00

Orientierung

§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG bestimmt, daß die Beteiligten vor einer die Berufung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückweisenden Entscheidung durch Beschluß zu hören sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 08.11.2001, B 11 AL 33/01 R

LSG ST, 30.03.2001, L 2 AL 93/00

Orientierung

§ 155 Nr 2 SGB III begrenzt die Fortzahlung von Uhg bei Arbeitsunfähigkeit bis zur tatsächlichen Beendigung der Maßnahme.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 08.11.2001, B 11 AL 31/01 R

LSG BW, 14.11.2000, L 13 AL 4533/99

Eine Sperrzeit kann auch eintreten, wenn der Arbeitslose ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis nicht angenommen oder nicht angetreten hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.11.2001, B 11 AL 19/01 R

LSG HE, 15.12.2000, L 10 AL 1487/97

Für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem Berufungsgericht im Berufungsverfahren die Entscheidungsmacht. Hiervor zu unterscheiden ist eine Zulassung aufgrund nachträglich erhobener Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß.]

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 20.09.2001, B 11 AL 87/00 R

LSG NW, 06.09.2000, L 12 AL 177/98

Orientierung

Das Ruhen nach § 118 Abs 1 Nr 4 AFG erfaßt den Anspruch auf Alhi in voller Höhe unabhängig von der Höhe der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 20.09.2001, B 11 AL 35/01 R

LSG BW, 06.04.2001, L 8 AL 3746/00

1. Eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet das Ruhen eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur, wenn die Rente zur Zahlung zuerkannt ist; dies trifft nicht zu, wenn die Rente zwar bewilligt, aber zur Befriedigung von Ersatzansprüchen einbehalten wird (Fortführung von BSG vom 12.12.1991 - 7 RAr 24/91 = BSGE 70, 51 = SozR 3-4100 § 118 Nr 3).

2. Die Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Rente führt zum Ruhen von Arbeitslosenhilfe auch im Falle einer rechtswidrigen Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit, einen Rentenantrag zu stellen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 20.09.2001, B 11 AL 30/01 R

LSG HE, 09.03.2001, L 10/13 AL 885/99

Orientierung

Ob die im Vergleich getroffene Vereinbarung einen Abwicklungsvertrag darstellte, mit dem lediglich die Folgen der rechtlich fortbestehenden Kündigung geregelt werden sollten, oder ob es sich um einen Aufhebungsvertrag gehandelt hat, durch den die ursprüngliche Kündigung zurückgenommen wurde und der als neuer Rechtsgrund konstitutiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war, ist abhängig von dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.09.2001, B 7 AL 84/00 R

LSG NB, 26.09.2000, L 7 AL 32/00

Bei einem Steuerklassenwechsel von Ehegatten ist Arbeitslosenhilfe auch dann auf der Grundlage der neu eingetragenen Lohnsteuerklasse zu berechnen, wenn die gewählte Steuerklassenkombination besser als die bisherige dem Verhältnis der maßgebenden Arbeitsentgelte entspricht; die Wahl der günstigsten Kombination wird nicht vorausgesetzt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 04.09.2001, B 7 AL 64/00 R

LSG NB, 26.10.1999, L 7 AL 162/99

Orientierung

Ein Aufhebungsvertrag läßt sich nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4 AFG werten, selbst wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 04.09.2001, B 7 AL 6/01 R

LSG NW, 30.11.2000, L 9 AL 101/00

Orientierung

Liegen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes nicht vor, ist der in § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO vorgesehenen Wert von 8.000 DM zu Grunde zu legen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

BSG, 04.09.2001, B 7 AL 4/01 R

LSG HE, 16.09.1998, L 6 AL 179/97

Zur Verhältnismäßigkeit der Sperrzeit- und Ruhensregelungen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 09.08.2001, B 11 AL 9/01 R

LSG BW, 06.12.2000, L 5 AL 3430/99

Orientierung

Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt wurde, kann bei einer Bedürftigkeitsprüfung für spätere Zeiträume nicht erneut berücksichtigt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.08.2001, B 11 AL 17/01 R

LSG BW, 15.12.2000, L 8 AL 316/00

Nach § 1 Abs 1 S 2 der ErreichbAnO besteht die Pflicht, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen, auch dann, wenn dem Arbeitslosen infolge eines Postnachsendeantrages Briefpost unter der neuen Adresse ohne Verzögerung zugeht (Fortführung von BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R = BSGE 88, 172-180 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.08.2001, B 11 AL 15/01 R

LSG NW, 09.11.2000, L 9 AL 81/99

Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe jährlich wiederkehrend gezahlte Zinsen sind als Einkünfte anteilig bis zur nächsten Zinsausschüttung auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen (Fortführung von BSG vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 = BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1 und vom 6.10.1977 - 7 RAr 1/77 = BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.08.2001, B 11 AL 11/01 R

LSG BB, 18.12.2000, L 10 AL 195/99

Vermögen des Arbeitslosen, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiV errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, kann nicht erneut berücksichtigt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 09.08.2001, B 11 AL 100/00 R

LSG HE, 29.09.2000, L 10 AL 927/98

Orientierung

Der Anspruch auf Alg kann wegen Verletzung der Pflichten des Arbeitslosen nicht verweigert werden, wenn er an einem Tage zur üblichen Zeit des Eingangs der Post aus Gründen tatsächlich nicht erreichbar gewesen ist, die ihm unbekannt waren und unbekannt sein durften, obwohl er nach den getroffenen Vorkehrungen alles getan hatte, um bei üblichem Verlauf der Dinge erreichbar zu sein.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.08.2001, B 7 AL 86/00 R

LSG BY, 25.07.2000, L 10 AL 383/98

Die Arbeitserlaubnisfreiheit (Arbeitsgenehmigungsfreiheit) des fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Güterverkehr, das von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bereits vor dem 10.10.1996 auf in Deutschland zugelassenen LKW beschäftigt wurde, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zeitlich unbegrenzt fort; jedenfalls für die Zukunft (ab August 2001) kann ein übergangsrechtlich gebotener Bestandsschutz nicht mehr geltend gemacht werden (Abgrenzung zu BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 44/93 = BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

BSG, 02.08.2001, B 7 AL 18/00 R

LSG NB, 22.02.2000, L 7 AL 191/99

1. Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Drittrechtsverhältnisses setzt eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraus.

2. Im Revisionsverfahren muß eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG nicht nachgeholt werden, wenn die zu treffende Entscheidung den Beizuladenden weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich benachteiligen kann.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 21.06.2001, B 7 AL 94/00 R

LSG NW, 21.12.1999, L 9 (13) AL 40/98

1. Jedenfalls einem nicht vertretenen Berufungskläger muß vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluß nach § 153 Abs 4 S 1 SGG nicht nur diese Verfahrensweise angekündigt werden; er muß auch auf seine Äußerungsmöglichkeit hingewiesen werden.

2. Die Anhörung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) kann auch durch den Berichterstatter und vor Meinungsbildung im Berufungssenat geschehen (Anschluß an BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R = BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8).

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 21.06.2001, B 7 AL 66/00 R

LSG BB, 18.04.2000, L 14 AL 90/97

Die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde und für die deshalb Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen waren, läßt die Beitragspflicht nicht mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 21.06.2001, B 7 AL 62/00 R

LSG RP, 16.03.2000, L 1 AL 118/99

Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Schadensersatz wegen eines im Verzug des Arbeitgebers untergegangenen Urlaubsanspruchs ist keine Urlaubsabgeltung iS des § 117 Abs 1a AFG.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.06.2001, B 7 AL 6/00 R

LSG HE, 22.10.1999, L 10 AL 127/97

Orientierung

1.Die Stellung des durch die rechtswidrige Leistung Begünstigten wird nach der Rechtsprechung zwar mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der Bewilligung gestärkt (BSGE 81, 156, 161 = SozR 3-1300 § 45 Nr 37 S 118).

2. Im Rahmen der Einzelabwägung aller Belange kann eine Stärkung des Vertrauens des Betroffnen in den Bestand einer fehlerhaften Bewilligung angenommen werden, wenn der Leistungsträger über den bloßen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung hinaus noch weitere Fehler unterlaufen, die ein zusätzliches Vertrauen begründen (vgl hierzu BSG SozR 1300 § 45 Nr 9).

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 21.06.2001, B 7 AL 54/00 R

LSG BW, 19.04.2000, L 5 AL 4923/99

1. Zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen als Voraussetzung für Teilarbeitslosigkeit können auch bei demselben Arbeitgeber bestehen.

2. Die Erlöschensregel des § 150 Abs 2 Nr 5 Buchst a SGB 3 setzt voraus, daß der Zahlungsanspruch und nicht nur das Stammrecht auf Teilarbeitslosengeld entstanden ist.

3. Zur Frage, wann ein Teilarbeitsloser im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte er seinen Antrag auf Teilarbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, zu dem der Zahlungsanspruch nicht wegen Aufnahme einer weiteren Teilzeitbeschäftigung erloschen wäre.

Rechtlicher Schwerpunkt: Teilarbeitslosengeld

BSG, 20.06.2001, B 11 AL 97/00 R

LSG NW, 31.08.2000, L 9 AL 39/99

Es besteht bei Gewährung von Konkursausfallgeld kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Rückübertragung der steuerlichen Bruttorestlohnforderung.

Orientierung

Nur das Nettoarbeitsentgelt nimmt am Anspruchsübergang teil, während der Arbeitgeber (Konkursverwalter) verpflichtet bleibt, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, soweit kein Fall der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 2 EStG vorliegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 20.06.2001, B 11 AL 3/01 R

LSG BW, 13.12.2000, L 3 AL 4252/00

Die Regelung über den Konkursausfallgeldzeitraum ist verfassungsgemäß und verletzt die Mindestanforderungen der EWGRL 987/80 nicht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R

LSG BW, 05.12.2000, L 13 AL 1099/00

1. Arbeitslosen Leistungsbeziehern obliegt es, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen; ein rechtzeitiger Postnachsendeauftrag genügt dem regelmäßig nicht.

2. Die Regelungen der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit (§ 1 Abs 1 S 1 und 2 ErreichbAnO) sind durch die gesetzliche Ermächtigung, Näheres zu der Fähigkeit des Arbeitslosen zu regeln, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (§§ 152 Nr 2, 119 Abs 3 Nr 3 SGB 3), gedeckt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 17.05.2001, B 7 AL 42/00 R

LSG BB, 18.02.2000, L 8 AL 130/99

1. Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld nach den "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-Uhg) begründeten auch nach dem AFG keine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Wurden 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt, so ist damit die zwölfmonatige Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 123 S 1 Nr 1 SGB 3) erfüllt (§ 339 S 2 SGB 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.05.2001, B 11 AL 85/00 R

LSG BW, 01.03.2000, L 5 AL 2625/99

Orientierung

Für die Berechnung der für den Erstattungstatbestand nach § 128 AFG erheblichen Beschäftigungszeiten sind auch die Beschäftigungszeiten einzubeziehen, die vor der Verschmelzung bei einem untergegangenen Rechtsträger zurückgelegt worden sind.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.05.2001, B 11 AL 80/00 R

LSG BW, 06.09.2000, L 3 AL 1513/98

1. Lehnt der Arbeitslose ein mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbundenes Vermittlungsangebot der Bundesanstalt für Arbeit ab, so tritt grundsätzlich auch dann die Regelsperrzeit ein, wenn der Arbeitslose zuvor das entsprechende Arbeitsangebot des Arbeitgebers abgelehnt hatte (Abgrenzung zu BSG vom 10.10.1978 - 7 RAr 55/77 = BSGE 47, 101 = SozR 4100 § 119 Nr 5).

2. Zur Frage, wann der Arbeitslose wegen der Ablehnung des Arbeitsangebots des Arbeitgebers einen wichtigen Grund hat, auch dem nachfolgenden Vermittlungsangebot der Bundesanstalt für Arbeit nicht zu folgen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R

LSG BW, 26.07.2000, L 3 AL 5194/99

Der Arbeitslose ist für das Arbeitsamt in seiner Wohnung erreichbar, wenn er die am Samstag eingehende Briefpost am Sonntag zur Kenntnis nimmt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.05.2001, B 11 AL 49/00 R

LSG BB, 02.03.2000, L 10 AL 193/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 50/00 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 03.05.2001, B 11 AL 47/00 R

LSG BB, 02.03.2000, L 10 AL 194/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 50/00 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.03.2001, B 7 AL 26/00 R

LSG ST, 15.02.2000, L 2 AL 64/97

1. Unterhaltsleistungen eines Stiefelternteils für Kinder des Ehegatten aus einer früheren Ehe können den Einkommensfreibetrag bei der Einkommensanrechnung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe erhöhen, wenn sich der Stiefelternteil gegenüber den Stiefkindern oder deren Mutter rechtlich bindend zur Unterhaltsleistung vertraglich verpflichtet hat.

2. Bei der Berechnung der dem Ehegatten hypothetisch zustehenden Arbeitslosenhilfe ist das jeweils aktuell erzielte Einkommen des Ehegatten zugrunde zu legen und auf Wochenbeträge umzurechnen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 29.03.2001, B 7 AL 14/00 R

LSG NW, 28.01.2000, L 12 AL 121/99

Orientierung

Der Wortlaut der Vorschrift des § 105b AFG setzt nur scheinbar den tatsächlichen Bezug von Alg voraus; nach der Rechtsprechung genügt vielmehr ein realisierbarer Anspruch. Es reicht sogar ein Anspruch für den Tag, in dessen Verlauf die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

  • Nahtlosigkeitsregelung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 22.03.2001, B 11 AL 91/00 R

LSG NW, 31.08.2000, L 9 AL 171/98

Orientierung

Bei einem Grundlagenbescheid zu § 128 AFG handelt es sich nicht um eine Entscheidung über den Grund des Erstattungsanspruchs, wenn eine Entscheidung über den Grund des Erstattungsanspruchs noch nicht möglich ist.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 22.03.2001, B 11 AL 79/00 R

LSG BW, 24.08.1999, L 3 AL 932/98

Orientierung

Das LSG ist zur Amtsermittlung verpflichtet, soweit der Sachverhalt und der Beteiligtenvortrag dies nahelegen; dabei ist von allen geeigneten Ermittlungsmöglichkeiten erschöpfend Gebrauch zu machen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 22.03.2001, B 11 AL 70/00 R

LSG NW, 15.06.2000, L 9 AL 148/98

Die Erstattungspflicht entsteht nach § 128 Abs 1 S 2 AFG auch dann nicht, wenn der Arbeitslose eine befreiende Lebensversicherung hätte in Anspruch nehmen können und ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung die Voraussetzungen für eine Altersrente (§ 118 Abs 1 Nr 4 AFG) erfüllt hätte.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 22.03.2001, B 11 AL 50/00 R

LSG BB, 02.03.2000, L 10 AL 57/99

Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Erstattungsforderung und der Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze bleiben Gründe, die außerhalb der wirtschaftlichen Situation des betroffenen Arbeitgebers liegen, außer Betracht.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.02.2001, B 11 AL 59/00 R

LSG BB, 16.12.1999, L 9 AL 247/97

Für die Berechnung des nach § 117 Abs 4 S 2 AFG zu erstattenden Arbeitslosengeldes sind nur solche Beträge einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung iS von § 117 Abs 2 AFG zu berücksichtigen, die an den Arbeitslosen tatsächlich ausbezahlt worden sind (Aufgabe von BSG vom 13.3.1990 - 11 RAr 69/89 = SozR 3-4100 § 117 Nr 2; Anschluß an BSG vom 29.8.1991 - 7 RAr 130/90 = SozR 3-4100 § 117 Nr 6).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 08.02.2001, B 11 AL 30/00 R

LSG SH, 10.03.2000, L 3 AL 9/99

Orientierung

Anspruch auf Kaug haben Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt habent. Anknüpfungspunkt ist die Eröffnung des Konkursverfahrens (bzw gemäß § 249c Abs 21 AFG der Gesamtvollstreckung) nach deutschem Recht, dh im Inland; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland genügt nicht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 08.02.2001, B 11 AL 27/00 R

LSG SH, 15.10.1999, L 3 AL 57/98

Durch die Rechtsprechung des BSG ist geklärt, daß "reine" Abwicklungs-, Liquidations- oder erhaltende Arbeiten, die nicht dem Betriebszweck dienen, einer Betriebseinstellung iS des § 141b Abs 3 Nr 2 AFG nicht entgegenstehen (BSGE 52, 40, 41 = SozR 4100 § 141b Nr 19).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R

LSG BB, 23.11.1999, L 14 AL 87/98

Bezugspunkt von Kenntnis und Kennenmüssen iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 ist die Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung, nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Begründung (Fortführung BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 = BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr 39). Teilt der Leistungsträger die Rechtslage nicht durch fallbezogene Subsumtion, sondern durch abstrakte Rechtsbelehrungen (Schema; Merkblatt) mit, setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus, daß die Rechtswidrigkeit der Regelung für den Begünstigten, der wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hat, nach der Fassung des Bescheids augenfällig ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 08.02.2001, B 11 AL 111/99 R

LSG NB, 28.10.1999, L 8 AL 60/99

Orientierung

Die Entscheidung eines LSG über Bestehen und Inhalt landesrechtlicher Vorschriften ist für das BSG gemäß § 202 SGG, § 562 Zivilprozeßordnung bindend (vgl BSGE 56, 259, 262 = SozR 2200 § 385 Nr 8).

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 08.02.2001, B 11 AL 10/00 R

LSG BW, 24.11.1999, L 3 AL 4227/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 27/00 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 29.01.2001, B 7 AL 98/99 R

LSG HE, 20.10.1999, L 6 AL 385/99

1. Bis zum 31.12.1999 war Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, daß der Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung in die Altersteilzeit wechselte, deren Arbeitszeit (mindestens) der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach oder diese nur geringfügig unterschritt.

2. Zur Frage, wann eine geringfügige Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorliegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

BSG, 29.01.2001, B 7 AL 8/00 R

LSG BW, 24.06.1999, L 12 AL 1998/98

Ein Anwalt, der seinen Mandanten über den Inhalt einer Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet und diesen auffordert, rechtzeitig mitzuteilen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, muß nur in Ausnahmefällen bei Schweigen des Mandanten nachfragen bzw ohne konkrete Beauftragung das Rechtsmittel einlegen (Anschluß an BGH, Beschluß vom 13.11.1991 - VIII ZB 29/91 und BFH, Urteil vom 7.12.1995 - III R 12/91; Abgrenzung von BVerwG vom 23.11.1982 - 9 C 167/82 = BVerwGE 66, 240ff).

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 29.01.2001, B 7 AL 62/99 R

LSG RP, 13.07.1999, L 1 Ar 71/98

1. Ist ein Arbeitnehmer nur noch für den Fall ordentlich kündbar, daß ein für ihn geltender Sozialplan vorliegt, und sieht der Sozialplan für ihn eine Abfindung vor, kann die aus dem Sozialplan gezahlte Abfindung zum Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch dann führen, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist.

2. Die in diesem Fall einzuhaltende einjährige Kündigungsfrist des § 117 Abs 2 S 4 AFG ist teleologisch auf die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers zu reduzieren, wenn ohne die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wegen des Sozialplans zugleich die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen hätten (§ 117 Abs 2 S 3 Nr 2 Alt 2 AFG).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 29.01.2001, B 7 AL 16/00 R

LSG MV, 15.02.2000, L 2 AL 52/99

1. Dem Übergangsrecht des SGB 3 ist der Grundsatz zu entnehmen, daß dieses Gesetz, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe auch dann Anwendung findet, wenn diese Ansprüche bereits vor dem 1.1.1998 entstanden sind. Dabei kann die Anwendung des neuen Rechts auch dazu führen, daß ein nach altem Recht bereits erloschener Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1998 wiederauflebt.

2. Die durch das SGB 3 verlängerte Erlöschensfrist für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erstreckt sich auch auf Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen vor dem 1.4.1995, wenn dieser vor diesem Stichtag Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach dem SGB 5 aF bezogen hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

2000 nach oben

BSG, 14.12.2000, B 11/7 AL 30/99 R

LSG RP, 28.01.1999, L 7 Ar 23/98

1. Allgemeininteressen, die bis 1993 das Alleinvermittlungsrecht der Arbeitsverwaltung gerechtfertigt haben (Ausgleich am Arbeitsmarkt, Unparteilichkeit, Datenschutz, Unentgeltlichkeit für Arbeitssuchende) sind auch für die Beurteilung der Zugangsvoraussetzungen zur Arbeitsvermittlung durch Dritte zu berücksichtigen.

2. Die Feststellung der Zuverlässigkeit als Zugangsvoraussetzung zur Arbeitsvermittlung erfordert die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers - einschließlich seiner durch ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis belegten grundsätzlichen Haltung zum geltenden Recht - und die an objektive wie subjektive Tatsachen anknüpfende Prognose, er werde die für die Arbeitsvermittlung und sonstige im Allgemeininteresse erlassenen Vorschriften beachten.

3. Allein die Mitgliedschaft in einer Organisation, die der Beobachtung durch den Verfassungsschutz und deren Zielsetzung und Vorgehensweise rechtlichen Bedenken unterliegt, reicht nicht aus, die Zuverlässigkeit für die Arbeitsvermittlung zu verneinen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsvermittlung - privat

BSG, 14.12.2000, B 11 AL 63/00 R

LSG SH, 25.06.1999, L 3 AL 92/98

Die Verwaltung kann einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt nur dann nach § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 10 wegen Zweckverfehlung widerrufen, wenn die im Verwaltungsakt selbst zur Verwendung der bewilligten Leistung getroffene Zweckbestimmung verfehlt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 14.12.2000, B 11 AL 60/00 R

LSG HE, 25.02.2000, L 10 AL 660/97

Orientierung

Nach § 112 Abs 4 Nr 3 AFG kann eine vereinbarte kürzere Arbeitszeit nur unberücksichtigt bleiben, wenn sie nur für ganz wenige Monate getroffen wurde und die Arbeitszeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis im übrigen nicht prägt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 14.12.2000, B 11 AL 19/00 R

LSG HE, 03.07.1998, L 6 AL 320/98

1. In § 128 Abs 1 S 2 Nr 2 AFG ist nicht auf die Beschäftigtenzahl nur eines Betriebes des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr sind die Beschäftigten mehrerer Betriebe zusammenzurechnen.

2. Zum Begriff des Betriebes in § 128 Abs 1 S 2 Nr 6 und 7 AFG sowie in diesem Zusammenhang zur Darlegungs- und Nachweispflicht des Arbeitgebers.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 87/99 R

LSG HE, 30.06.1999, L 6 AL 1792/98

1. Eine aufgrund tariflicher Regelung oder betrieblicher Übung allen an einem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern grundsätzlich ungekürzt zustehende Jahressonderzahlung ist nicht einzelnen Monaten zuzuordnen (Fortführung von BSG vom 18.1.1990 - 10 RAr 10/89 = SozR 3-4100 § 141b Nr 1).

2. Eine nicht einzelnen Monaten zuzuordnende Jahressonderzahlung ist bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes nicht zu berücksichtigen, wenn der für die Jahressonderzahlung aufgrund Tarifvertrages oder betrieblicher Übung maßgebliche Auszahlungstag nicht in die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses fällt; eine dem Arbeitgeber gewährte Stundung ändert daran nichts.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 35/00 R

LSG NW, 23.02.2000, L 12 (13) AL 98/97

Die Verwertung von Vermögensgegenständen ist nicht zumutbar iS von § 6 Abs 3 S 1 AlhiV, wenn und soweit diese Vermögensgegenstände bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Verbindlichkeiten des Arbeitslosen eine Einheit bilden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 33/00 R

LSG NB, 18.05.1999, L 7 AL 414/97

Orientierung

Die Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG erstreckt sich auf die gesamte Zeit der rechtmäßigen Gewährung von Alg.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 25/00 R

LSG NW, 16.02.2000, L 12 AL 208/99

Orientierung

Die Anwendbarkeit der Regelung über die Leistungsfortzahlung bei Krankheit ist nur gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Alg eintritt. Eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während eines Ruhenszeitraumes zu möglicherweise bedenklichen Lücken im Krankenversicherungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer führt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 23/00 R

LSG NW, 25.11.1999, L 9 AL 218/96

1. Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer auch dann, wenn er neben dem zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeber Dritte auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber schuldig geblieben ist, in Anspruch nehmen kann (Fortführung von BSG vom 30.4.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79 = BSGE 51, 296 = SozR 4100 § 141b Nr 18, vom 6.11.1985 - 10 RAr 3/84 = BSGE 59, 107 = SozR 7610 § 613a Nr 5 und vom 10.8.1988 - 10 RAr 2/86 = BSGE 64, 24 = SozR 1300 § 45 Nr 38).

2. Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Schuld eines Dritten in der Weise übernommen, daß der Rechtsgrund unverändert bleibt und der Arbeitgeber nur an die Stelle des Dritten tritt, kann diese übernommene Schuld des Arbeitgebers einen Anspruch auf Konkursausfallgeld nicht begründen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 17/00 R

LSG BW, 15.12.1999, L 3 AL 4073/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 15/00 R

LSG BW, 15.12.1999, L 3 AL 2931/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 13/00 R

LSG BW, 15.12.1999, L 3 AL 4222/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.11.2000, B 11 AL 11/00 R

LSG BW, 24.11.1999, L 3 AL 4236/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.09.2000, B 11 AL 95/99 R

LSG SH, 15.07.1999, L 5 U 83/98

Zu dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen, nach dem sich die Konkursausfallgeld-Umlage richtet (§ 186c Abs 3 AFG), gehören auch die Entgelte der aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit einer nicht konkursfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft in dem Betrieb des Unternehmers tätigen Beschäftigten, selbst wenn für sie ein Risiko des Lohnausfalls bei Konkurs des Unternehmers praktisch nicht besteht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Insg/Kaug

BSG, 21.09.2000, B 11 AL 9/00 R

LSG BW, 24.11.1999, L 3 AL 4242/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.09.2000, B 11 AL 7/00 R

LSG BW, 24.11.1999, L 3 AL 4215/97

1. An der Rechtsprechung, wonach für die Feststellung der Voraussetzungen anderweitiger Sozialleistungsansprüche iS des § 128 Abs 1 S 2 AFG (jetzt: § 147a Abs 1 S 2 SGB 3) der allgemeine Maßstab der Amtsermittlungspflicht gilt, wird auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten festgehalten (Fortführung von BSG vom 17.12.1997 - 11 RAr 61/97 = BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr 5).

2. Für die Darlegung und den Nachweis, die Erstattung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit durch den Arbeitgeber gefährde nach Durchführung des Personalabbaus verbleibende Arbeitsplätze, gilt der Beibringungsgrundsatz (aM BSG Urteil vom 15.6.2000 - B 7 AL 78/99 R = BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr 8). Bei unschlüssigem Vorbringen kommen Beratung durch Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit bzw Hinweise der Gerichte in Betracht.

3. Die Entscheidung über den Wegfall der Erstattungspflicht wegen Gefährdung von Arbeitsplätzen erfordert zum Zeitpunkt, zu dem die Erstattung zu erheben ist, eine - gegebenenfalls nachträgliche - Prognose auf die möglichen Auswirkungen der Erstattung. Das schließt die Berücksichtigung späterer Entwicklungen nicht aus.

4. Bei der Kausalitätsprognose sind alle zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Daten, die Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bieten (zB operatives Ergebnis, Auflösung von Rückstellungen, Ausschüttung von Gewinnen) zu berücksichtigen.

5. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist als Beteiligtenvorbringen zu würdigen; sie begründet weder die Vermutung ihrer Richtigkeit noch ist sie für Verwaltung und Gerichte bindend.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 21.09.2000, B 11 AL 5/00 R

LSG NW, 17.11.1999, L 12 AL 57/98

Orientierung

Ein Aufhebungsvertrag läßt sich nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4 AFG werten, selbst wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 07.09.2000, B 7 AL 82/99 R

LSG BB, 01.10.1999, L 10 AL 74/98

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 72/99 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 07.09.2000, B 7 AL 72/99 R

LSG NW, 05.08.1999, L 9 AL 163/98

Die nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Überbrückungsbeihilfe stellt eine aus sozialen Gründen gewährte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln dar, die nicht als Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 07.09.2000, B 7 AL 2/00 R

LSG RP, 11.11.1999, L 1 AL 3/99

Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung beschränkt sich auf den vom Arbeitslosen angegebenen Zeitraum der Arbeitslosigkeit. Auch die spätere Erklärung des Arbeitslosen, wieder in Arbeit zu sein, beseitigt die Wirkung der Arbeitslosmeldung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.08.2000, B 11 AL 93/99 R

LSG NB, 21.09.1999, L 7 AL 13/98

1. Die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge von Bühnenangehörigen, die überwiegend künstlerisch beschäftigt sind (hier: Theatermaler und Kascheur), rechtfertigt nicht die Erstattung von Arbeitslosengeld einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung durch den Bühnenträger.

2. Der Anwendungsbereich des § 128 Abs 1 S 1 AFG ist durch den Schutzbereich der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit sektoral begrenzt.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.08.2000, B 11 AL 83/99 R

LSG HE, 18.06.1999, L 10 AL 872/96

Orientierung

Eine Bindung des BSG an die Tatsachenfeststellungen des LSG gemäß § 163 SGG setzt voraus, daß diese eindeutig getroffen worden sind, so daß sich auf sie eine abschließende Entscheidung stützen läßt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

BSG, 10.08.2000, B 11 AL 37/00 R

LSG BY, 25.11.1999, L 11 AL 39/97

Orientierung

Auch wenn der Anteil der Kirchenangehörigen unter den Arbeitnehmern geringer sein dürfte als zwei Drittel, besteht derzeit jedenfalls keine Evidenz dafür, daß die genannte Vorschrift mit dem vom Gesetzgeber gewählten Ansatz zur Typisierung nicht mehr vereinbar ist" (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 10). Die Berücksichtigung der Kirchensteuer auch bei konfessionslosen Arbeitslosen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.08.2000, B 11 AL 119/99 R

LSG NB, 25.11.1999, L 8 AL 207/99

Der unrechtmäßige Leistungsempfänger hat die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch dann zu erstatten, wenn er zeitgleich zum Leistungsbezug ein privates Krankenversicherungsverhältnis begründet hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen

BSG, 10.08.2000, B 11 AL 115/99 R

LSG HH, 24.06.1999, L 5 AL 22/98

Orientierung

Der Eintritt einer Regelsperrzeit bedeutet eine besondere Härte, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus seinem Dienstverhältnis gedrängt worden ist, ohne daß zB verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung ersichtlich wären.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 10.08.2000, B 11 AL 101/99 R

LSG NW, 16.02.1999, L 9 AL 174/98

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Freistellung von der Verfügbarkeit an die Mindesturlaubsdauer nach dem BUrlG anzupassen (Abgrenzung von BSG vom 21.7.1977 - 7 RAr 38/76 = BSGE 44, 188 = SozR 4100 § 103 Nr 8).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.07.2000, B 7 AL 88/99 R

LSG HE, 03.09.1999, L 10 AL 665/97

1. Bei der teilweisen Rücknahme von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Vergangenheit muß sich die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers auf den Teil des Verwaltungsakts erstrecken, der zurückgenommen wird.

2. Bei der Aufhebung von Folgebescheiden, die auf einem rechtswidrigen Ausgangsbescheid aufbauen, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auf die in dem Ausgangsbescheid getroffene Regelung zu beziehen (Fortführung von BSGE 79, 92 = SozR 3-1300 § 45 Nr 30 und BSG SozR 1300 § 45 Nr 37).

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 27.07.2000, B 7 AL 84/99 R

LSG SH, 15.10.1999, L 3 AL 110/98

1. Spricht das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft aus, daß eine bestimmte Norm (hier § 128a AFG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, tritt mit Wirkung ex nunc ein Schwebezustand ein, während dessen Gerichtsverfahren, denen die Norm zugrunde liegt, auszusetzen sind, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Anordnung des Bundesverfassungsgerichts über die weitere Anwendbarkeit der Norm vor.

2. Die Pflicht zur Aussetzung gilt auch, wenn sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts aus dem Verwaltungsverfahrensrecht ergeben kann.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 27.07.2000, B 7 AL 42/99 R

LSG NB, 20.10.1998, L 7 AL 371/97

1. Bei der Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit an einen Empfänger von Arbeitslosenhilfe, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

2. Ist der zu erwartende Rentenzahlbetrag niedriger als die zu zahlende Arbeitslosenhilfe, liegt ein atypischer Fall vor, bei dem die Bundesanstalt für Arbeit vor der Aufforderung zur Stellung eines Altersrentenantrags Ermessen auszuüben hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 29.06.2000, B 11 AL 99/99 R

LSG NB, 21.09.1999, L 8 AL 410/98

"Ständige Rechtsprechung" iS des § 152 Abs 1 AFG kann auch dann vorliegen, wenn nur eine Entscheidung des BSG ergangen ist (Fortführung von BSG vom 23.3.1995 - 11 RAr 71/94 = SozR 3-4100 § 152 Nr 5).

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 29.06.2000, B 11 AL 89/99 R

LSG BB, 29.01.1999, L 10 AL 162/97

Arbeitslosenhilfe ist auch dann nach dem materiell-rechtlich festzustellenden Bemessungsentgelt zu bemessen, wenn dieses für das Arbeitslosengeld fehlerhaft nicht berücksichtigt worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 29.06.2000, B 11 AL 85/99 R

LSG BY, 29.04.1999, L 11 AL 39/96

1. Zur Abgrenzung von Umdeutung und Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten (Abgrenzung zu BSG vom 22.6.1988 - 9/9a RV 3/86 = SozR 1300 § 43 Nr 1).

2. Im Arbeitsförderungsrecht kann seit dem 1.1.1994 (§ 152 Abs 2 AFG, jetzt: § 330 Abs 2 SGB 3) ein fehlerhaft mit einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen ohne Schuldvorwurf begründeter Aufhebungsbescheid mit Gründen für eine vom Begünstigten zu vertretende Rücknahme einer Fehlbewilligung aufrechterhalten werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 29.06.2000, B 11 AL 75/99 R

LSG SL, 19.08.1999, L 6/1 Ar 59/95

1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland steht der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 141b Abs 1 S 1 AFG) nicht gleich.

2. Das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des AFG kann einen Anspruch auf Konkursausfallgeld nur begründen, wenn ein "Betrieb" iS einer organisatorischen Einheit im Inland vorhanden war.

3. Aus den EWGRL 80/987 vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers folgt keine Verpflichtung Deutschlands, Konkursausfallgeld für Arbeitnehmer eines ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebers vorzusehen, auch wenn diese in Deutschland wohnen und nur hier von dem ausländischen Arbeitgeber eingesetzt worden sind.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 29.06.2000, B 11 AL 35/99 R

LSG BY, 15.12.1998, L 8 AL 242/97

Die §§ 141a ff AFG sind auch auf einen in Frankreich wohnenden und beschäftigten Franzosen anzuwenden, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren in Deutschland eröffnet worden ist und eine registrierte Niederlassung in Frankreich nicht bestanden hat (Anschluß an EuGH vom 17.9.1997 - C-117/96 = EuGHE I 1997, 5017 und an EuGH vom 16.12.1999 - C-198/98 = SozR 3-6084 Art 3 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

BSG, 15.06.2000, B 7 AL 86/99 R

LSG NB, 28.10.1999, L 8 AL 219/99

Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 15.06.2000, B 7 AL 78/99 R

LSG HE, 11.08.1999, L 6 AL 309/98

1. Bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit das von dieser an einen mehr als 58Jährigen gezahlte Arbeitslosengeld nicht zu erstatten hat, weil das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet worden ist, verbleibt dem Tatsachengericht ein vom Revisionsgericht nicht voll überprüfbarer Entscheidungsfreiraum.

2. Zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung aus betrieblichen und aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 15.06.2000, B 7 AL 64/99 R

LSG RP, 29.06.1999, L 1 Ar 134/98

Bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen (hier Arbeitslosenhilfe) setzt die Unterbrechung der Verjährung eine weitere "mahnungsähnliche Handlung" voraus, wenn der ursprüngliche Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs war und nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts eine neue Bewilligung zu erfolgen hat (Anschluß an BVerwG vom 20.2.1992 - 5 C 74/88 = BVerwGE 90, 37; Abgrenzung zu BSG vom 24.9.1992 - 9a RV 22/91 = SozR 3-1200 § 45 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 18.05.2000, B 11 AL 91/99 R

LSG BB, 17.09.1999, L 10 AL 14/99

Orientierung

Säumniszuschläge ist auch auf Umlagen zu erheben, die erst für Zeiten nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung anfallen, soweit die rückständige Umlageforderung den letzten sechs Monaten vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung zuzuordnen ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung

BSG, 18.05.2000, B 11 AL 77/99 R

LSG NW, 25.08.1999, L 12 AL 48/98

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ist auf Übergangsgeld auch anzurechnen, wenn das Übergangsgeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung bemessen worden ist, das ohne die Behinderung nach den beruflichen Fähigkeiten und dem Lebensalter des Rehabilitanden erzielbar wäre.

Rechtlicher Schwerpunkt: Übergangsgeld

BSG, 18.05.2000, B 11 AL 61/99 R

LSG NW, 29.04.1999, L 9 AL 200/96

Die Regelungen über die Beitragsfreiheit kurzzeitiger Beschäftigungen (§§ 169a, 102 AFG) und den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (§§ 100, 104 AFG) in der bis zum 31.3.1997 geltenden Fassung stellen keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iS Art 4 Abs 1 EWGRL 7/79 dar (vgl EuGH vom 14.12.1995 - C-444/93 = SozR 3-6083 Art 4 Nr 12) und verletzen nicht Art 3 Abs 3 GG.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

BSG, 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R

LSG HE, 27.08.1999, L 10 AL 824/96

Orientierung

Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation ist, die berufliche Eingliederung des Behinderten in größtmöglichem Umfang und auf Dauer zu sichern. Dies hat zur Folge, daß nur solche Berufe zu fördern sind, in denen sich die Behinderung voraussichtlich nicht mehr auswirken wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

BSG, 18.05.2000, B 11 AL 105/99 R

LSG BB, 24.08.1999, L 14 AL 34/98

1. Säumniszuschläge auf Winterbau-Umlagen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung, die erst für Zeiten nach der Eröffnung anfallen, sind nach § 13 Abs 1 Nr 3b GesO vorab zu begleichen (Fortführung von BSG vom 24.3.1983 - 10 RAr 3/82 = SozR 7910 § 59 Nr 13).

2. Reicht die Gesamtvollstreckungsmasse allenfalls aus, die nach § 13 GesO bevorrechtigten Forderungen zu befriedigen, gebietet dies für sich allein nicht den vollständigen Erlaß von Säumniszuschlägen (Fortführung von BSG vom 4.3.1999 - B 11/10 AL 5/98 R = BSGE 83, 292 = SozR 3-2400 § 76 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung

BSG, 11.05.2000, B 7 AL 54/99 R

LSG RP, 21.04.1999, L 7 Ar 224/98

Die Gewährung von Anschlußunterhaltsgeld durch die Bundesanstalt für Arbeit an arbeitslose frühere Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme setzt nicht zwingend eine unmittelbare (nahtlose) Arbeitslosmeldung nach Abschluß der Maßnahme voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

BSG, 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R

LSG BW, 07.04.1998, L 5 AL 2587/96

1. Die Entscheidung, ob ein Antragsteller voraussichtlich mit Erfolg an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen werde, stellt eine Prognoseentscheidung dar, bei der der Bundesanstalt für Arbeit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Prognose ist der Abschluß des Verwaltungsverfahrens, wenn die Maßnahme vor Erlaß des Widerspruchsbescheids begonnen wurde. Die Prognose wird allerdings durch das spätere Bestehen der Prüfung widerlegt.

3. Bei der Überprüfung der Prognoseentscheidung muß das Gericht mit seiner Entscheidung nicht warten, bis das Ergebnis der Prüfung (hier: zweite Wiederholungsprüfung) feststeht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

BSG, 06.04.2000, B 11/7 AL 50/99 R

LSG BW, 11.11.1998, L 3 AL 1777/96

Ein Verstoß gegen das an private Arbeitsvermittler gerichtete Verbot, für die Vermittlung eine Vergütung von Arbeitnehmern zu fordern oder entgegenzunehmen, liegt nicht in der Hinterlegung eines rückzahlbaren Geldbetrages.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsvermittlung - privat

BSG, 06.04.2000, B 11/7 AL 10/99 R

LSG NB, 22.12.1998, L 8 AL 47/98

Wird durch eine Auflage dem Betroffenen ein Verhalten "im Regelfall" aufgegeben, so ist die Auflage nicht ausreichend bestimmt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 06.04.2000, B 11 AL 81/99 R

LSG HE, 23.07.1999, L 10 AL 508/97

Orientierung

Mit dem Antrag iS des Abs 2 Satz 4 kann nur der Antrag auf Gewährung von Kug (§ 72 Abs 2 Satz 1 und Satz 3 AFG) gemeint sein; dieser Antrag ist zu unterscheiden von der Anzeige iS des Abs 1 des § 72 AFG. Diese Differenzierung entspricht der zweistufigen Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens für die Gewährung von Leistungen bei Kurzarbeit.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

BSG, 06.04.2000, B 11 AL 55/99 R

LSG SH, 12.02.1999, L 3 AL 92/97

Orientierung

Nach Art 5 Abs 1 des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (BGBl 1969 II 1954) brauchen Mehrstaater ihre Wehrpflicht nur gegenüber einer der Vertragsparteien zu erfüllen. Deutsch-dänische Doppelstaater legen durch Wehrdienst in den dänischen Streitkräften eine der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellte Zeit des Wehrdienstes aufgrund der Wehrpflicht iS des § 134 Abs 2 Nr 2 AFG zurück.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 06.04.2000, B 11 AL 47/99 R

LSG RP, 23.03.1999, L 1 Ar 48/98

1. Tritt ein Obdachloser seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Unterbringung in einem Obdachlosenheim ab, so liegt die Abtretung in seinem wohlverstandenen Interesse.

2. Ein wohlverstandenes Interesse besteht nicht mehr, wenn die Leistung an den Berechtigten ausgezahlt ist (Fortführung von BSG vom 25.5.1972 - 5 RKn 24/71 = SozR Nr 5 zu § 119 RVO).

3. Hat sich der Anspruch auf Feststellung des wohlverstandenen Interesses durch Zeitablauf erledigt, kommt die Feststellung in Betracht, daß der Sozialleistungsträger zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet war (Anschluß an BSG vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 = BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

BSG, 06.04.2000, B 11 AL 31/99 R

LSG BW, 17.03.1999, L 3 AL 2374/96

Durch Veruntreuung erlangtes Vermögen oder Einkommen, zu dessen Rückzahlung an den Geschädigten der Arbeitslose verpflichtet ist, kann im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als verwertbares Vermögen bzw anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 02.03.2000, B 7 AL 8/99 R

LSG SL, 19.11.1998, L 6/1 Ar 79/96

Grundvoraussetzung für die Erreichbarkeit des Arbeitslosen ist die postalische Erreichbarkeit. Deren Sicherstellung erfordert, daß dem Arbeitslosen Briefpost unmittelbar, dh ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter zugehen kann.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 02.03.2000, B 7 AL 46/99 R

LSG NW, 24.08.1998, L 12 AL 162/97

Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

BSG, 02.03.2000, B 7 AL 36/99 R

LSG SL, 18.03.1999, L 6/1 Ar 86/95

1. Im Sozialleistungsrecht besteht im Regelfall kein öffentliches Interesse iS des § 679 BGB, daß ein privater Dritter für den zuständigen Sozialleistungsträger Geldleistungen erbringt.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB).

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

BSG, 15.02.2000, B 11 AL 79/99 R

LSG NW, 01.09.1999, L 12 AL 157/98

Orientierung

Der Grundbetrag des Habilitationsstipendiums gehört nicht zu den Einnahmen, die ausnahmsweise nach § 138 Abs 3 AFG nicht als Einkommen gelten. Denn der Grundbetrag des Habilitationsstipendiums dient gerade dazu, den Lebensunterhalt während der Vorbereitung auf die Habilitation zu decken.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

BSG, 15.02.2000, B 11 AL 73/99 R

LSG BB, 30.07.1999, L 10 AL 6/99

Orientierung

Die Höhe der BAB ist von Gesetzes wegen am ausbildungsbedingten Bedarf auszurichten, dh unter Ausklammerung von Kosten, die aus erzieherischen oder sonstigen Gründen entstehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, 15.02.2000, B 11 AL 45/99 R

LSG BY, 17.12.1998, L 9 AL 167/97

Zur Frage, wann die Ruhenszeit wegen der Abfindung eines "vorzeitig" beendeten Arbeitsverhältnisses nach § 117 Abs 2 S 1 AFG beginnt, wenn im Anschluß ein zulässig befristetes Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber begründet worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 15.02.2000, B 11 AL 41/99 R

LSG BW, 28.04.1999, L 12 AL 2845/97

1. Betriebe des Baugewerbes sind nur solche Betriebe, deren Mitarbeiter durch Bauleistungen überwiegend in Anspruch genommen sind (Fortführung von BSG vom 4.3.1999 - B 11/10 AL 6/98 R = BSGE 83, 297 = SozR 3-4100 § 75 Nr 2).

2. Die den Transport von Abbruch- und Aushubmaterial betreffenden Arbeiten sind den Abbruch- und Aushubarbeiten dann nicht als Hilfs- oder Nebenarbeiten zuzurechnen, wenn sie vom zeitlichen Aufwand her die Mitarbeiter eines Betriebes überwiegend in Anspruch nehmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung

BSG, 20.01.2000, B 7 AL 48/99 R

LSG BY, 12.03.1999, L 8 AL 192/98

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann wegen des Erhalts einer Abfindung, wenn dem Arbeitslosen wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr zugestanden hätte.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 20.01.2000, B 7 AL 4/99 R

LSG HE, 30.09.1998, L 6 AL 786/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 48/99 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 20.01.2000, B 7 AL 26/99 R

LSG BY, 29.10.1998, L 9 AL 167/96

1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht befugt, einen Feststellungsbescheid über die bei einem Arbeitgeber vorhandenen Arbeitsplätze und die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten zu erlassen, wenn der Arbeitgeber die von ihm insoweit geforderte Anzeige in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig erstattet, dabei aber eine falsche rechtliche Wertung vorgenommen hat (Fortführung von BSG vom 6.5.1994 - 7 RAr 68/93 = BSGE 74, 176 = SozR 3-3870 § 13 Nr 2 und BSG vom 19.1.1999 - B 7 AL 62/98 R = SozR 3-3870 § 13 Nr 3).

2. Kommt der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht verspätet, aber noch vor Erlaß eines Feststellungsbescheids nach, darf dieser nicht mehr ergehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

BSG, 20.01.2000, B 7 AL 20/99 R

LSG BW, 27.01.1999, L 3 AL 1922/96

Orientierung

Eine Sperrzeit tritt auch dann ein, wenn der Alg-Anspruch wegen der Anrechnung einer Abfindung während der Sperrzeit ruht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 20.01.2000, B 7 AL 2/99 R

LSG MV, 04.11.1998, L 2 Ar 51/97

Zur Frage, ob die Ausgleichszulage, die ein Arbeitsloser wegen des Ausscheidens aus dem Amt als hauptamtlicher Bürgermeister neben seinem Entgelt aus einer beruflichen Tätigkeit erhalten hat, bei der Bemessung von Unterhaltsgeld bzw Arbeitslosengeld als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

BSG, 20.01.2000, B 7 AL 12/99 R

LSG BB, 11.12.1998, L 4 Ar 72/97

Zur Feststellung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld nach Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld