01.01.1900
§ 126 BGB
Schriftform im Zivilrecht
Änderung
Erstes Gesetz vom 18.08.1896, Artikel 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
Normtext
§ 126
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die gerichtlich oder notarielle Beurkundung ersetzt.
01.01.1970
§ 126 BGB
Schriftform im Zivilrecht
Änderung
§ 126 Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 28.08.1969 § 56 Absatz 1 (BGBl. I S. 1513) m. W. v. 01.01.1970.
Normtext
§ 126
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die gerichtlich oder notarielle Beurkundung ersetzt.
01.08.2001
§ 126 BGB
Einführung der Elektronischen Kommunikation
Änderung
§ 126 geändert durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 13.07.2001 (BGBl. I S. 1542) m. W. v. 01.08.2001
Normtext
§ 126
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
01.08.2001
§ 126a BGB
Einführung der Elektronischen Kommunikation im BGB
Änderung
§ 126a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 13.07.2001 (BGBl. I S. 1542) m. W. v. 01.08.2001
Normtext
§ 126a
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
01.08.2001
§ 108a SGG
Einführung der Elektronischen Kommunikation im SGG
Änderung
§ 108a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 13.07.2001 (BGBl. I S. 1542) m. W. v. 01.08.2001
Normtext
§ 108a
(1) 1Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. 2Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
01.02.2003
§ 36a SGB I
Einführung der Elektronischen Kommunikation im SGB I
Änderung
§ 36a eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) m. W. v. 01.02.2003
Normtext
§ 36a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) 1Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
(4) 1Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesanstalt für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungsdienste nach dem Signaturgesetz, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. 2Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.
01.04.2005
§ 108a SGG
Änderung der Verortung im Gesetz
Änderung
§ 108a aufgehoben durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837) m. W. v. 01.04.2005
[Regelungsinhalt überführt und erweitert in § 65a]
Normtext
§ 108a [aufgehoben]
01.04.2005
§ 65a SGG
Zulassung anderer sicherer Verfahren
Änderung
§ 65a eingefügt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837) m. W. v. 01.04.2005
[überführter und erweiterter Regelungsinhalt des aufgehobenen § 108a]
Normtext
§ 65a
(1) 1Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. 2Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. 3Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. 4Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 6Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. 7Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. 3Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § SIGG § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
14.03.2013
Bundessozialgericht
Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung
Quelle
Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.03.2013, Az. B 13 R 19/12 R, Rn. 19 ff. juris
Urteil
...
[19] bb) Dennoch ist es - jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage - nach § 66 Abs 1 SGG nicht geboten, in Rechtsbehelfsbelehrungen hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs dann, wenn für das betreffende Gericht die elektronische Form durch Rechtsverordnung zugelassen ist, stets auch auf die Möglichkeit der Verwendung dieser Form und ihre Voraussetzungen hinzuweisen. Entgegen der Rechtsmeinung des LSG führt allein die Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form nicht automatisch dazu, dass diese schon deshalb und schon jetzt als "Regelweg" iS von § 66 Abs 1 SGG anzusehen ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
[20] (1) Auch nach der Änderung bzw Ergänzung der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung durch das JKomG findet in den spezifischen Vorschriften des SGG, die nähere Vorgaben zur Art und Weise der Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln machen, die elektronische Form keine Erwähnung. Das gilt für die Klageerhebung (§ 90 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift") ebenso wie für die Einlegung der Berufung (§ 151 Abs 1 und 2 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der Berufungs-Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs 1 S 2 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der Revision (§ 164 Abs 1 S 1 SGG: "schriftlich"), der Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 3 SGG: "Beschwerdeschrift"), der sonstigen Beschwerden (§ 173 S 1 und 2 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der Erinnerung gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten (§ 178 S 2 iVm § 173 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift") sowie der Anhörungsrüge (§ 178a Abs 2 S 4 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift"), in gleicher Weise aber auch für Anträge auf Tatbestandsberichtigung (§ 138 SGG), Urteilsergänzung (§ 140 SGG) oder auf Erlass von Anordnungen im einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG). Lediglich am Rande ist in § 160a Abs 1 S 3 bzw in § 164 Abs 1 S 3 SGG bestimmt, dass die Soll-Vorschrift zur Beifügung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils nicht gilt, "soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden".
[21] Diese allenfalls beiläufige Einbeziehung der elektronischen Form in die Grundnormen des SGG zur Art und Weise der Einlegung von Rechtsbehelfen belegt, dass der Gesetzgeber diese Form zwar grundsätzlich auch hierfür erlauben wollte. Er hat aber offenkundig noch keine Veranlassung gesehen, sie neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleich gewichtige Form und weiteren Regelweg zu normieren. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl BVerfG BVerfGE 107, 395, 416 f = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 57; s auch BVerfG vom 22.5.2012 - 2 BvR 2207/10 - Juris RdNr 3: "Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen."). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Vorschrift des § 65a SGG zur elektronischen Form befasst sich nicht einmal ausdrücklich mit der Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln.
...
01.08.2013
§ 36a SGB I
Online-Formular der Behörde
Änderung
Absatz 2 und 2a ersetzen früheren Absatz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749); außer Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 m. W. v. 01.08.2013.
Normtext
§ 36a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. 4Die Schriftform kann auch ersetzt werden
-
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
-
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; [erst m. W. z. 01.07.2014 in Kraft]
-
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; [erst m. W. z. 01.07.2014 in Kraft]
-
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung* der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
5In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.
(2a) ...
Anmerkung
* Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wurde im Geltungszeitraum nicht erlassen (siehe BT-Drs 20/9195, Seite 43).
01.07.2014
§ 36a SGB I
De-Mail
Änderung
Absatz 2 und 2a ersetzen früheren Absatz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749); Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 m. W. v. 01.07.2014.
Normtext
§ 36a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. 4Die Schriftform kann auch ersetzt werden
-
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
-
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
-
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
-
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung* der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
5In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.
(2a) ...
Anmerkung
* Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wurde im Geltungszeitraum nicht erlassen (siehe BT-Drs 20/9195, Seite 43).
11.02.2015
Verwaltungsrichtlinien
De-Mail-Teilnahme der Bundesagentur für Arbeit (Beginn)
Quelle
HEGA 01/2015 - 04 - Einführung De-Mail [archiviert];
mit Weisung 202503014 vom 27.03.2025 aufgehoben.
Weisung
...
2. Auftrag und Ziel
Um den gesetzlichen Vorgaben frühzeitig nachzukommen, wird die De-Mail zum 11. Februar 2015 eingeführt.
Der De-Mail Zugang wird mittels des zentral dafür eingerichteten Postfachs „_BA-Zentrale-DE-Mail-Kundenservice“ eröffnet. Die Bearbeitung des Postfaches übernimmt das Service Center Weiden.
Der neue Zugangskanal De-Mail steht in einer ersten Stufe den Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zur Verfügung und wird vorerst weder dezentral, noch zentral – außerhalb der gesetzlichen Vorgaben – beworben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit und Jobcentern sowie Kundinnen und Kunden der Jobcenter steht der Zugangskanal De-Mail zunächst nicht zur Verfügung. Die De-Mail Adresse wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben an einer zentralen Stelle unter arbeitsagentur.de veröffentlicht.
...
01.01.2018
§ 65a SGG
Sichere Übermittlungswege
Norm
§ 65a SGG
Änderung
§ 65a: früherer Absatz 1 ersetzt durch neuen Absatz 1 bis 4 durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) m. W. v. 01.01.2018
Normtext
§ 65a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
-
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
-
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
-
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
-
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) ...
14.09.2020
Bundesarbeitsgericht
Zur einfachen Signatur
Quelle
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2020, Az. 5 AZB 23/20, Rn. 14 ff.
Urteil
Entscheidungsgründe
...
[14] (1) Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (vgl. BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Juli 2020 ZPO § 130a Rn. 16; LG Hagen 22. August 2019 - 7 T 15/19 - Rn. 16).
[15] (2) Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. OLG Braunschweig 8. April 2019 - 11 U 146/18 - Rn. 38; Bacher NJW 2015, 2753; Musielak/Voit/Stadler ZPO 17. Aufl. § 130a Rn. 6; MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a Rn. 14). Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Juli 2020 ZPO §130a Rn. 16; LG Hagen 22. August 2019 - 7 T 15/19 - Rn. 16). Für die maschinenschriftliche Unterzeichnung ist weder vorgeschrieben, dass (auch) ein Vorname zu verwenden ist, noch dass die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ wiedergegeben wird (vgl. Müller NZA 2019, 1682, 1683).
[16] (3) Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25; OLG Braunschweig 8. April 2019 - 11 U 146/18 - Rn. 38; MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a Rn. 14). Dies folgt bereits daraus, dass der sichere Übermittlungsweg bei einer Signatur durch die verantwortende Person gleichrangig neben der qualifizierten elektronischen Signatur steht. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt ihrerseits an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift iSd. § 130 Nr. 6 ZPO. Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion vgl. BT-Drs. 14/4987 S. 24; BGH 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13 - Rn. 9 mwN, BGHZ 197, 209). Diese Funktionen sollen auch bei einer einfachen Signatur und einem sicheren Übermittlungsweg garantiert werden. Zum Ausdruck kommt dieser Aspekt in den sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen nach § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO. Sie sind nur dann als sichere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet sind (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 18).
...
[19] aa) Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25; vgl. zur eigenhändigen Unterschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, BAGE 151, 66). Das Fehlen einer einfachen Signatur kann - ebenso wie einer Unterschrift - ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
...
08.11.2023
Gesetzgebungsverfahren
Zur einfachen Signatur
Quelle
BT-Drs 20/9195, Seite 43
BT-Drs
Zu Nummer 2 – Artikel 2a – neu – SGB I
Zu Nummer 1
Aus dem unverändert bleibenden § 36a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB I ergibt sich, dass die Funktionen der Schriftform grundsätzlich nur vollständig durch die elektronische Form erfüllt werden können, für die nach Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Der bisherige Satz 4 hat weitere Möglichkeiten des Schriftformersatzes geregelt. Um diese Differenzierung auch durch die Regelungssystematik zu unterstreichen und der Regelung zusätzlicher Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes Raum zu geben, wird der bisherige Satz 4 an dieser Stelle aufgehoben und mit teilweise verändertem Inhalt in dem neuen Absatz 2a neu gefasst. Nicht in den neuen Absatz 2a übernommen wird Nummer 4 des bislang geltenden Satz 4; Nummer 4 wird aufgehoben. Von der Regelung ist kein Gebrauch gemacht worden. Neben dem Umstand, dass bislang kein adäquates Verfahren existiert, ist Grund dafür auch, dass ein untergesetzlich angeordneter elektronischer Schriftformersatz zahlreiche rechtliche Folgefragen hinsichtlich Rechtssicherheit und Beweissicherheit aufwerfen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung verzichtbar.
Dabei erfolgt ein Gleichlauf zu § 3a VwVfG um ein einheitliches Verfahrensrecht zu gewährleisten. Satz 5 wird an dieser Stelle aufgehoben. Er wird unverändert nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b verschoben, und damit unmittelbar Teil der Regelung des elektronischen Schriftformersatzes, deren Anforderungen durch den neuen Absatz 2a näher bestimmt werden.
Zu Nummer 2
Im neuen Absatz 2a werden die weiteren Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes neben der elektronischen Form mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach Absatz 2 geregelt. Es erfolgt eine Neufassung und Erweiterung des aufgehobenen Absatz 2 Satz 4. Es wird systematische Klarheit geschaffen und weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes werden gesetzlich zugelassen. Dabei erfolgt in wesentlichen Teilen ein Gleichlauf zu § 3a VwVfG um ein einheitliches Verfahrensrecht zu gewährleisten.
Nummer 1 Buchstabe a und b enthält die Regelung zum elektronischen Schriftformersatz aus Nummer 1 des aufgehobenen Absatz 2 Satz 4 und Satz 5. Es wird lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit die bereits bestehende Regelung zur notwendigen Identifizierung – der aufgehobene Absatz 2 Satz 5 – unverändert an Nummer 1 Buchstabe a und b angefügt, da er ausschließlich eine Anforderung für den elektronischen Schriftformersatz nach Nummer 1 vorsieht.
Klarstellend wird in Buchstabe c zudem ergänzt, dass der künftige § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG, BR-Drucksache 226/23) als Spezialvorschrift im Rahmen der Abwicklung von elektronischen Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale im Sinne des § 2 Absatz 2 OZG bei Identifizierung über ein Nutzerkonto der bisherigen Regelungen § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 SGB I und der neu gefassten Regelung des § 36a Absatz 2a Nummer 1 SGB I vorgeht (vgl. BR-Drucksache 226/23 S. 52 f.).
In Nummer 2 sind die neben Nummer 1 bestehenden Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für Erklärungen gegenüber Behörden zusammengefasst, also für den sogenannten Hin-Kanal. Das zu übermittelnde Dokument muss in diesen Fällen mit einer einfachen Signatur, also mit der Namenswiedergabe des Erklärenden unterzeichnet werden; es muss nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
[...]
01.01.2018
§ 84 SGG
Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form
Vorher
Bis 31.12.2017 war der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.
Normtext
(1) 1 Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem
Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich , in elektronischer Form nach § 36a
Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die
den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
26.11.2021
Verwaltungsrichtlinien
Elektronische Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Quelle
Weisung 202111008 vom 26.11.2021 der Bundesagentur für Arbeit
Weisung
...
2.2 § 141 SGB III - Arbeitslosmeldung
Kundinnen und Kunden können künftig wählen, ob sie sich online im Portal der BA oder wie bisher persönlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Die elektronische Arbeitslosmeldung in einer im SGB I sowie der eIDAS-Verordnung (PDF) vorgesehenen Form bildet neben der Möglichkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung eine gleichrangige und rechtssichere Meldeform und bietet unseren Kundinnen und Kunden damit einen zeitgemäßen Zugang zu einem modernen, digitalisierten Leistungsverfahren.
Unabhängig von der gewählten Meldeform ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch zu führen. Dies ist entbehrlich, wenn ein solches Gespräch bereits zeitnah, in der Regel innerhalb von vier Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt bzw. innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt terminiert worden ist.
Die Fachlichen Weisungen (FW) zu § 141 SGB III werden entsprechend angepasst und sind bis zum 20.12.2021 im Intranet und Internet veröffentlicht.
2.3 Technische Anpassungen/ Hinweise
Die Regelungen zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung und zur Arbeitslosmeldung stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang. Die Neuregelungen beider Meldungen sollen deshalb durch eine kundenfreundliche Ausgestaltung im Portal der BA umgesetzt werden, um Synergien zwischen beiden Prozessen nutzen zu können. Um dies sicherzustellen, wurden bei der Betrachtung der Änderungen sowohl Nutzerinnen und Nutzer als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbezogen. Der neue technische Gesamtprozess ist als User Journey im Intranet veröffentlicht. Einzelheiten zu den technischen Änderungen sind dem Screenbook zu entnehmen. Soweit kein anderes Datum genannt wird, werden die Änderungen (für Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zum 01.01.2022 wirksam.
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01.01.2022
§ 65a SGG
Weitere sichere Übermittlungswege
Normtext
(4) 1Sichere Übermittlungswege sind
- der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
2Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.
(5) ...
01.01.2022
§ 65d SGG
Nutzungspflicht beA und beBPo
Änderung
§ 65d eingefügt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837) m. W. v. 01.04.2005
Normtext
§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
01.01.2022
§ 141 SGB III
Elektronische Arbeitslosmeldung
Änderung
§ 141 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB III geändert.
Normtext
§ 141 Arbeitslosmeldung
1Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. 2Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen.3Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) ...
27.09.2023
Bundessozialgericht
Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung
Quelle
Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.09.2023, Az. B 7 AS 10/22 R, Rn. 17 ff. juris
Urteil
Entscheidungsgründe
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[17] b) Die vom Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung musste den Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 SGB I enthalten.
[18] Gemäß § 84 Abs 1 Satz 1 SGG (idF ab dem 1.1.2018 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, BGBl I 2208) ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Aus § 36a Abs 2 SGB I (idF durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG vom 18.7.2017, BGBl I 2745) ergibt sich, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Satz 2) oder in bestimmten Verfahren übermittelt wird (Satz 4).
[19] § 84 Abs 1 Satz 1 SGG führt für das Widerspruchsverfahren die elektronische Form nach § 36a SGB I als eigenständige Form neben der Schriftform und der Einlegung zur Niederschrift auf. Auch § 36a Abs 2 Satz 1 SGB I stellt auf die "Ersetzung" der Schriftform durch die elektronische Form ab. Weil damit eine Form an die Stelle der anderen tritt, wird deutlich, dass beide Formen selbständig sind. Das schließt es aus, die elektronische Form nach § 36a Abs 2 SGB I lediglich als Unterfall der Schriftform anzusehen (vgl zu § 65a SGG BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr 3 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr 3, RdNr 11; zur selbständigen elektronischen Form für das Widerspruchsverfahren bei § 70 Abs 1 Satz 1 VwGO BVerwG vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 RdNr 41). Zugleich wird die elektronische Form durch die unbeschränkte Aufnahme in die Aufzählung des § 84 Abs 1 Satz 1 SGG als der Schriftform und der Einlegung zur Niederschrift gleichrangige Form gekennzeichnet. Die Nutzung von Möglichkeiten der Einlegung von elektronischen Rechtsbehelfen - unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur - hat sich jedenfalls zum 1.1.2018 allgemein etabliert, was Niederschlag in § 84 Abs 1 Satz 1 SGG und bundesweit für die Verfahren vor den Sozialgerichten in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.11.2017, BGBl I 3803) gefunden hat.
...
01.01.2024
§ 36a SGB I
Neufassung der die Schriftform ersetzenden Verfahren
Änderung
§ 36a SGB I: Früherer Absatz 2 Satz 4 sowie 5 aufgehoben und neuer Absatz 2a eingefügt durch Art. 2a Nr. 2 G v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) mWv 1.1.2024
Normtext
§ 36a Elektronische Kommunikation
(1) ...
(2) ...
(2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn
a) ...
b) ...
c) ...
a) ...
b) ...
c) ...
2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, ...“
a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, ...“
Anmerkung
Die Änderung erfolgte vor allem aus gesetzestechnischen Gründen, im Interesse systematischer und inhaltlicher Klarheit (vgl. BT-Drs 20/9195, Seite 43). Die frühere Regelung von Absatz 4 Nummer 4 wurde nicht übernommen, weil von einer entsprechenden Rechtsverordnung kein Gebrauch gemacht wurde und ein adäquates Verfahren nicht existierte. Die neu gefasste Regelung des § 36a Absatz 2a Nummer 1 SGB I stellt den Vorrang des Onlinezugangsgesetzes als Spezialvorschrift lediglich klar.
01.01.2024
§ 84 SGG
Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form
Ab 01.01.2024
Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift einzureichen.
Normtext
„(1) 1 Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch , schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
30.06.2025
Verwaltungsrichtlinien
De-Mail-Teilnahme der Bundesagentur für Arbeit (Ende)
Quelle
Weisung 202503014 vom 27.03.2025
Weisung
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1. Ausgangssituation
Mit der Aufhebung des §2 Absatz 2 EGovG am 24.07.2024 (Anlage 1) sind Behörden nicht mehr verpflichtet einen DE-Mail Zugang anzubieten.
Des Weiteren hat die „United Internet GmbH“ (verantwortlich für gmx.de, 1und1.de, web.de), als letzter Anbieter von DE-Mail im Privatkundenbereich angekündigt, den Dienst „De-Mail“ bis spätestens Mai 2025 ihrerseits abzuschalten. T-Online hatte bereits im Jahr 2022 ihren DE-Mail Dienst eingestellt.
Bürgerinnen und Bürgern steht daher ab Mai 2025 keine Möglichkeit mehr zur Verfügung, die BA per De-Mail zu kontaktieren.
Die DE-Mail Infrastruktur der BA wird zum 30.06.2025 abgeschaltet.
...
Anmerkung
Als letzter Diensteanbieter wird die FP Digital Business Solutions GmbH den De-Mail-Dienst voraussichtlich zum 31.12.2026 einstellen.